Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 34 (NJ DDR 1983, S. 34); 34 Neue Justiz 1/83 Nach § 220 Abs. 2 AGB muß ein Unfall, soll er als Wegeunfall anerkannt werden, auf einem mit der Tätigkeit im Betrieb zusammenhängenden Weg zur und von der Arbeitsstelle passiert sein. Dabei gilt in der Regel jeder Weg, der die Arbeitsstelle zum Ziel hat, als Weg zur Arbeitsstelle und jeder Weg von der Arbeitsstelle, der die Wohnung zum Ziel hat, als Weg von der Arbeitsstelle. Selbstverständlich muß der Ausgangspunkt bzw. das Ziel des Weges im vernünftigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen. Im allgemeinen wird sich auch leicht feststellen lassen, ob es sich um den allgemein üblichen direkten Weg von oder zur Arbeitsstelle gehandelt hat. Der Weg zur Arbeitsstelle beginnt mit dem Verlassen der Wohnung (bei Einfamilienhäusern mit dem Verlassen des Hauses) und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes (am Betriebstor). Der Weg von der Arbeitsstelle beginnt mit dem Verlassen des Betriebsgeländes und endet mit dem Betreten der Wohnung. Befindet sich ein Werktätiger im Montageeinsatz oder auf einer .Dienstreise, dann beginnt bzw. endet der Weg mit dem Verlassen oder Betreten des Hotels bzw. der für die Übernachtung vorgesehenen Räumlichkeit Probleme bei der Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall (Wegeunfall) treten mitunter dann auf, wenn es sich nicht mehr um den sog. direkten oder allgemein üblichen Weg zur oder von der Arbeitsstelle handelt bzw. wenn dieser Weg zeitlich unterbrochen wird. Hier ist immer eine gewissenhafte Prüfung aller Zusammenhänge notwendig. Ein verbindliches Schema kann es nicht geben. Bei der Entscheidung, ob es sich bei einem Wegeunfall um einen Arbeitsunfall gemäß § 220 Abs. 2 AGB handelt, muß immer beachtet werden, ob der Sinn dieser Rechtsnorm erfüllt ist. Es ist gewissenhaft zu prüfen, ob es sich um einen Unfall auf dem mit der Tätigkeit im Betrieb zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstelle handelt. So muß als selbstverständlich gelten, daß z. B. der tägliche Weg zur oder von der Kinderkrippe (Kindergarten), auch wenn dabei ein Umweg gemacht werden muß oder eine größere Abweichung vom sog. direkten Weg zur Arbeit erforderlich ist, noch zur Gesamtstrecke Wohnung Betrieb Wohnung gehört. Ein Unfall, der auf diesem Wege passiert, ist ein Wegeunfall. Das trifft auch für einen vor oder nach der Arbeitszeit notwendigen täglichen Einkauf oder das Aufsuchen einer Dienstleistungseinrichtung zu. Dagegen kann, wenn unmittelbar vom Betrieb aus beispielsweise eine Urlaubsreise angetreten wird, der Weg zum Urlaubsort nicht etwa noch als Weg von der Arbeitsstelle angesehen werden. Hier muß beim Verlassen des Betriebes, zumindest beim Verlassen des Orts, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, der Unfallversicherungsschutz nach § 220 Abs. 2 AGB enden. Sucht ein Werktätiger nach seiner Arbeit nicht seine Wohnung, sondern z. B. Verwandte oder Bekannte auf, und bleibt er dort zu einer vielstündigen Geburtstagsfeier, so endet der Weg von der Arbeitsstelle zumindest beim Betreten der Wohnung des Bekannten (Verwandten). Unfälle auf dem Betriebsgelände werden dagegen in der Regel als Arbeitsunfälle gemäß § 220 Abs. 1 AGB anzuerkennen sein. Das gilt auch für Unfälle, die während einer sinnvollen Pausengestaltung, z. B. während der Mittagspause, ein-treten. Dagegen sind Unfälle, die beispielsweise während der Mittagspause auf dem Weg zur Wohnung zum Einnehmen des Mittagessens und von dieser zurück zum Betrieb eintre-ten, ggf. als Wegeunfälle (§ 220 Abs. 2 AGB) anzuerkennen. Unfälle, die sich auf dem Wege zum Arzt während der Freistellung nach § 183 AGB zum Zwecke des Arztbesuchs ereignen, sind gleichfalls Wegeunfälle. Dagegen können Unfälle, die im Zusammenhang mit der Freistellung aus anderen persönlichen Gründen (§ 188 AGB) eintreten, nicht als Arbeitsunfälle bzw. Wegeunfälle gemäß § 220 AGB anerkannt werden. Als selbstverständlich bei der Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall nach § 220 Abs. 2 AGB muß auch weiterhin gelten, daß diese Unfälle dann nicht als Arbeitsunfälle (Wegeunfälle) anerkannt werden können, wenn als Ursache Alkoholmißbrauch festgestellt worden ist (i§ 200 Abs. 5 AGB). , Den Arbeitsunfällen sind gemäß § 220 Abs. 3 AGB Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt. Unfälle auf dem Weg zur Teilnahme an einer der genannten organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten bzw. auf dem Rückweg sind als Unfälle anzuerkennen, wenn die für die Anerkennung von Wegeunfällen geforderten Bedingungen erfüllt sind. Natürlich gilt auch für die Wegeunfälle der Grundsatz, daß jeder Arbeitsunfall ein Unfall zuviel ist. Es sollte deshalb alles zur Verhütung von Arbeitsunfällen (Wegeunfällen) getan werden. Das schließt das verantwortungsbewußte Verhalten jedes einzelnen ein. Es macht aber auch eine verantwortungsvolle Arbeit bei der Anerkennung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle notwendig. HERBERT PUSCHEL, . Stellv. Direktor der Verwaltung der Sozialversicherung des Bundesvorstandes des FDGB Fragen und Antworten Welche Leistungen erhalten Hinterbliebene von der Sozialversicherung ? Die Sozialversicherung gewährt verschiedene Leistungen an Hinterbliebene. Gemäß § 19 der RentenVO vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) besteht Anspruch auf Hinterbliebenenrente für die Witwe ab Vollendung des 60. Lebensjahres und den Witwer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, die Witwe bzw. den Witwer bei Vorliegen von Invalidität und für Witwen mit 1 Kind unter 3 Jahren oder mit 2 Kindern unter 8 Jahren, wenn der Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie überwiegend (was unter überwiegend zu verstehen ist, bestimmt § 32 der 1. DB zur RentenVO vom 23. November 1979 [GBl. I Nr. 43 S. 413]) erbracht hat. Dieser Rentenanspruch besteht, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Kriegsbeschädigtenrente erfüllt hatte. Die Rente beträgt dann nach § 19 Ahs. 2 und 3 RentenVO 60 Prozent von der für den Verstorbenen errechneten Rente, mindestens aber 270 Mark. Eine Neuregelung im Rentenrecht der DDR ist die in § 20 RentenVO vorgesehene Übergangshinterbliebenenrente von 270 Mark. Sie wird Witwen und Witwern, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, für die Dauer von zwei Jahren nach dem Tod des Ehegatten längstens bis zum Erreichen des Rentenalters gewährt Auch hier muß neben weiteren Voraussetzungen der bzw. die Verstorbene den Familienunterhalt überwiegend erbracht haben. Einen Anspruch auf Waisenrente haben nach § 21 RentenVO die leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder des Verstorbenen, soweit sie noch nicht wirtschaftlich selbständig sind (vgl. § 21 Abs. 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 RentenVO), wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Kriegsbeschädigtenrente erfüllt hat. Die Rente beträgt für Halbwaisen 30 Prozent (mindestens 100 M) und für Vollwaisen 40 Prozent der Rente ohne Zuschläge, die der verstorbene Elternteil mit dem höheren Rentenanspruch erhalten hätte (mindestens 150 Mark). Hat eine Witwe einen eigenen Rentenanspruch, z. B. auf Altersrente, und ist die eigene Rente höher als die Witwenrente, so wird die Witwenrente in Höhe von 25 Prozent neben der eigenen Altersrente gezahlt. Ist die Witwenrente, z. B. bei Witwen von Bergarbeitern, höher als die eigene Altersrente, dann bekommt die Witwe die Witwenrente voll ausgezahlt und erhält außerdem die eigene Altersrente in Höhe von 25 Prozent (§ 50 Abs. 2 RentenVO). Beim Tod eines Werktätigen, eines Rentners oder eines mitversicherten Familienangehörigen wird von der Sozialversicherung Bestattungsbeihilfe gezahlt (§ 281 Buchst, f AGB; §§ 56 ff. SVO). Diese dient der Unterstützung desjenigen, der die Beisetzungskosten trägt (Kosten für den Sarg, für die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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