Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 339 (NJ DDR 1983, S. 339); Neue Justiz 8/1983 339 § 39 FGB; § 59 Abs. 5 ZPO. 1. Im Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidungen bildet der höchstzulässige Verkaufspreis eines Grundstücks oder Gebäudes die obere Grenze für die Festsetzung eines etwaigen Erstattungsbetrags, wenn dieser Verkaufspreis dem Wert des Grundstücks oder Gebäudes zur Zeit der Ehescheidung entspricht. 2. Zur Bindung des Rechtsmittelgerichts im Eigentumsverteilungsverfahren an die im Scheidungsurteil getroffenen Feststellungen zu den Umständen der Ehescheidung und zu seiner Bindung an die von den ProzeBparteien gestellten Anträge. OG, Urteil vom 15. März 1983 - 3 OFK 5/83. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden und der Klägerin das Erziehungsrecht für das gemeinsame Kind übertragen. In dem danach eingeleiteten Eigentumsverteilungsverfahren hat jede Prozeßpartei insbesondere das Alleineigentum am Eigenheim bei Übernahme der Kreditverpflichtungen beantragt. Der vorhandene Pkw sollte in das Alleineigentum der jeweils anderen Prozeßpartei übertragen werden. Das Kreisgericht hat der Klägerin das Alleineigentum am Eigenheim und die Rechte an der Ehewohnung übertragen. Sie erhielt Sachen im Werte von ca. 14 700 M und das Guthaben ihres Kontos. Sie wurde verurteilt, im Innenverhältnis der Prozeßparteien die Kreditverpflichtungen gegenüber der Sparkasse und der Bäuerlichen Handelsgenossenschaft zu erfüllen und an den Verklagten einen Erstattungsbetrag von 2 000 M zu zahlen. Dem Verklagten wurden der Pkw, diverse Hausratssachen und der Bestand seines Kontos (insgesamt rund 25 720 M) in Alleineigentum übertragen. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt. Er hat u. a. beantragt, ihm das Alleineigentum am Eigenheim und die Rechte an der Ehewohnung bei Übernahme der Kreditverpflichtungen zuzusprechen. Das Bezirksgericht hat im wesentlichen die gegenständliche Verteilung des, beweglichen Eigentums durch das Kreisgericht bestätigt. Das Alleineigentum am Eigenheim sowie die Ehewohnung wurden dem Verklagten zugesprochen und dieser verpflichtet, als Alleinschuldner den Kredit gegenüber der Sparkasse zu erfüllen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Urteil des Bezirksgerichts kann hinsichtlich der Entscheidung über das Eigenheim und die Ehewohnung sowie hinsichtlich’ der Auseinandersetzung mit dem Urteil des Kreisgerichts nicht beigepflichtet werden. Obwohl das Bezirksgericht zutreffend hervorgehoben hat, daß das Eigenheim für die Familie und damit auch im Interesse des gemeinsamen Kindes gebaut wurde, fand dieser wichtige Gesichtspunkt bei der Abwägung aller Umstände nicht die erforderliche Berücksichtigung. Das Bezirksgericht hat die unterschiedlichen Leistungen der Prozeßparteien für das Baugeschehen und die Gründe der Ehescheidung zu Unrecht als maßgeblich für die Entscheidung über das Eigenheim gewertet. Soweit sich die Ausführungen des Bezirksgerichts auf die Eigenleistungen der Prozeßparteien und die von ihren Betrieben und Verwandten während des Baugeschehens erbrachten Leistungen erstrecken, sind diese Betrachtungen nicht überzeugend. Das Bezirksgericht hat die Aussagen der vom Kreisgericht vernommenen Zeugen nicht berücksichtigt und teilweise subjektive Wertungen der Zeugen R. und W. seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Mitwirkung von Verwandten der Prozeßparteien hat das Bezirksgericht zwar erklärt, daß ihre Leistungen für die Familie erbracht wurden. Die Aussagen der Mutter der Klägerin über ihre Leistungen für die Prozeßparteien hat es jedoch zum Nachteil der Klägerin gewertet. Zu den Leistungen der Prozeßparteien wird das Bezirksgericht weitere Feststellungen zu treffen haben, um deren Beitrag richtig beurteilen zu können (vgl. OG, Urteile vom 2. September 1980 3 OFK 19/80 und 3 OFK 21/80 - [NJ 1981, Heft 3, S. 137 und 138]). Insbesondere hat das Bezirksgericht die Widersprüche zu klären, die sich nach dem bisherigen Sachverhalt zwi&hen den Darlegungen der Prozeßparteien und den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, zu denen bisher nicht verhandelt wurde, ergeben. In diesem Zusammenhang wird es auch die Widersprüche in den Darlegungen der Prozeßparteien zu den Leistungen ihrer Betriebe zu klären haben, um deren Unterstützung im Hinblick auf das gesellschaftliche Anliegen des Eigenheimbaus zutreffend würdigen zu können. Es wird dazu Vertreter der Betriebe einzubeziehen und auch darüber zu befinden haben, ob und durch wen die Rückerstattung des vom Betrieb der Klägerin gewährten finanziellen Zuschusses zu erfolgen hat. Soweit das Bezirksgericht die Umstände der Ehescheidung für die Eigentumsverteilung als maßgeblich betrachtet und zu Lasten der Klägerin gewertet hat, stehen dem die Feststellungen des Kreisgerichts im Ehescheidungsurteil entgegen. Hiernach ist die Ehe der Prozeßparteien geschieden worden, weil es seit Jahren erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenleben und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Prozeßparteien gab. Sie führten so weit, daß der Verklagte die Klägerin in Anwesenheit des Kindes geschlagen hat. Die Probleme im Zusammenleben veranlaßten die Klägerin bereits zweimal vor dem jetzigen Verfahren, auf Ehescheidung zu klagen. Das Verhältnis der Klägerin zu einem anderen Mann, das im Mai 1980 nahezu ein Jahr vor der im März 1981 erhobenen Ehescheidungsklage beendet war, belastete die Beziehungen der Prozeßparteien zusätzlich. Es war jedoch nicht ausschlaggebend für die Zerrüttung der Ehe. Angesichts dieser' Feststellungen im Ehescheidungsurteil des Kreisgerichts ist es nicht zu billigen, daß das Bezirksgericht die Entscheidung über das Eigenheim damit begründete, daß die Klägerin sich im Oktober 1979 einem andern Mann zuwandte und ihn im September 1982 heiratete. Die Feststellungen. des Kreisgerichts zur Ehescheidung waren für das Bezirksgericht bindend. Während das Kreisgericht von der Erklärung des Rates des Bezirks über den höchstzulässigen Verkaufspreis von 90 000 M ausgegangen war und von diesem Betrag die Summe der Verbindlichkeiten abgesetzt hatte, um den für die Entscheidung maßgeblichen Wert zu ermitteln, hat sich das Bezirksgericht allein auf den im Sachverständigengutachten ermittelten Wert von 22 600 M als Ausgangspunkt bezogen. Es ist davon ausgegangen, daß der vom Rat des Bezirks zugelassene höchstzulässige Verkaufswert lediglich bei festgestellten Verkaufsabsichten beachtlich sei. Indem das Bezirksgericht einen Wert des Eigenheims von 22 600 M zugrunde legte und die zur Zeit der rechtskräftigen Ehescheidung noch um mehr als das Doppelte höher liegenden Kreditverpflichtungen von den Werten des Verklagten absetzte, kam es zu der Auffassung, daß ihm, obwohl er Eigenheim, Pkw u. a. Sachen erhielt, kein Aktivvermögen bleibt. Dieses Ergebnis ist unvertretbar. Falls der höchstzulässige Verkaufswert eines Grundstücks bzw. Gebäudes bekannt ist oder festgesetzt wird, bildet er die obere Grenze für die Festsetzung eines etwaigen Erstattungsbetrags im Zusammenhang mit der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung (vgl. OG, Urteile vom 4. Januar 1977 - 1 OFK 22/76 - [NJ 1977, Heft 7, S. 215] und vom 3. Februar 1981 3 OFK 32/81 ). Davon ist ohne weitere Sachaufklärung auszugehen, wenn der höchstzulässige Verkaufspreis dem Wert des Grundstücks bzw. der Gebäude zur Zeit der Ehescheidung entspricht. Anders ist es hingegen, wenn er den durch einen Sachverständigen ermittelten Zeitwert erheblich übersteigt. Im vorliegenden Verfahren beträgt der höchstzulässige Verkaufspreis etwa das Vierfache des durch Gutachten ermittelten Wertes. Diesen Widerspruch hätte das Bezirksgericht durch ein entsprechendes Ersuchen an den Rat des Bezirks aufklären müssen. In' diesem Zusammenhang wäre folgendes zu beachten gewesen: Nach dem vorliegenden Kreditvertrag wurde den Prozeßparteien ein Materialkredit von 39 000 M und ein Kredit für Bauleistungen von 24 000 M gewährt. Da diese Kredite zum Zeipunkt der rechtskräftigen Ehescheidung noch in Höhe von ca. 50 600 M zu tilgen waren, hätte es der Klärung bedurft, inwieweit sich der Material- und Bauleistungsaufwand für das Eigenheim bei der Zeitwertermittlung niedergeschlagen haben. Das hätte das Bezirksgericht veranlassen müssen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 339 (NJ DDR 1983, S. 339) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 339 (NJ DDR 1983, S. 339)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär bestimmt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Möglichkeiten und Befugnisse des Bereiches Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit beziehungsweise an den unmittelbaren Vorgesetzten des Befragten gebunden sind und wahrgenommen werden.

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