Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 326 (NJ DDR 1983, S. 326); 326 Neue Justiz 8/1983 (saldiert) ein überplanmäßiger Nettogewinn erwirtschaftet wurde. Das Kombinat kann einen normativen Anteil am überplanmäßigen Nettogewinn nur dann verwenden, wenn es insgesamt einen überplanmäßigen Nettogewinn erwirtschaftet und die planmäßige Nettogewinnabführung an den Staat geleistet hat. Zur Erhöhung der Finanzdisziplin hat die Bank das Recht erhalten, zwangsweise Abbuchungen von den Sonderbankkonten der Kombinate und Betriebe vorzunehmen, wenn die Nettogewinnabführung nicht termingerecht und nicht in geplanter Höhe vorgenommen wird, die Zweckbindung der Zuführungen zu den eigenen Fonds nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung von Krediten nicht vereinbarungsgemäß erfolgt. Neu ist die Regelung, den Betrieben die eigenen Umlaufmittel, die durch Senkung planmäßiger Bestände frei werden, in voller Höhe zu belassen. Diese Mittel sind zur Erhöhung des Eigerimittelanteils bei der Finanzierung der Umlaufmittel einzusetzen. Die Finanzierung der Investitionen wird noch enger als bisher daran gebunden, ob die Effektivitätsanforderungen erreicht wurden. Die Kombinate und Betriebe haben die Mittel für Investitionen grundsätzlich selbst zu erwirtschaften. Unverzinsliche Kredite dürfen nur noch für volkswirtschaftlich entscheidende Vorhaben eingesetzt werden, deren Investitionsaufwand die Reproduktionskraft der Kombinate und Betriebe übersteigt. Neu sind die Regelungen über die Finanzierung der Eigenproduktion von Rationalisierungsmitteln. Zur Finanzierung können Mittel des Leistungsfonds, Kredite und auch Mittel des Reservefonds eingesetzt werden. Neben überplanmäßigen Leistungen aus der Eigenproduktion von Rationalisierungsmitteln können aus dem Reservefonds der Kombinate jetzt auch planmäßige Kapazitätserweiterungen der Eigenproduktion von Rationalisierungsmitteln sowie der Kauf nicht bilanzierungspflichtiger gebrauchter beweglicher Grundmittel finanziert werden. Neu ist ebenfalls die Möglichkeit, Mittel des Reservefonds voll in das Folgejahr zu übertragen. Nach der AO über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 121)7 ist für die Höhe der Zuführungen künftig allein der überplanmäßige Nettogewinn maßgebend. Die bisherige Vielzahl von Zuführungskriterien entfällt. Zusätzlich erwirtschafteter Nettogewinn kann dem Leistungsfonds ab 1984 ohne Begrenzung zugeführt werden (bisher betrug die Höchstgrenze 300 M je Arbeiter und Angestellten). Die Verwendungsmöglichkeiten des Leistungsfonds für Maßnahmen der sozialistischen Rationalisierung wurden bedeutend erweitert. Bei vorrangiger Orientierung auf die Verwendung des Leistungsfonds für die sozialistische Rationalisierung können für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen bis zu 150 M je Arbeiter und Angestellten eingesetzt werden. Soweit dadurch in Einzelfällen die Finanzierung der betrieblichen Betreuungseinrichtungen nicht im bisherigen Umfang gesichert werden kann, sind Ausnahmeentscheidungen möglich. Die AO über die Planung und Zuführung des staatlichen Erlöszuschlages vom 2. Juni 1983 (GBl. I Nr. 15 S. 164) dient der Sicherung der wirtschaftlichen Rechnungsführung von Betrieben, die auf Grund der Einführung des Beitrages für gesellschaftliche Fonds und der Auswirkungen von planmäßigen Industriepreisänderungen8 vorübergehend nicht über den planmäßig erforderlichen Nettogewinn zur Finanzierung der betrieblichen Fonds verfügen. Planmäßigen Industriepreisänderungen gleichgestellt sind Auswirkungen aus der Veränderung der Agrarpreise und aus der Aufhebung von produktgebundenen Stimulierungsmaßnahmen. Damit die betroffenen Betriebe bei der Leistungsbewertung nicht benachteiligt werden, erhalten sie einen staatlichen Erlöszuschlag, der zeitlich befristet bis zur planmäßigen Änderung der Betriebspreise gewährt wird. Der Erlöszuschlag wird in die Nettoproduktion und den Gewinn, nicht aber in die Planung und Abrechnung der Warenproduktion einbezogen. * Die AO zur periodischen Ermittlung nicht benötigter verbraucherseitiger Bestände durch die Bilanzorgane sowie über die Verantwortung und materielle Stimulierung der Hersteller für den effektiven Einsatz der Mehrbestände ihres Produktionssortiments BestandsverwertungsAO vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 13 S. 146) orientiert die Kombinate darauf, durch qualifizierte Arbeit mit Normen und Normativen sowie durch Analysen zu verhindern, daß Mehrbestände entstehen. Nicht mehr benötigte Bestände sind an die zuständigen bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organe zu melden, die dann über den weiteren Einsatz entscheiden. Die nicht benötigten Bestände werden in die Lösung der volkswirtschaftlichen Aufgaben einbezogen. Sie können durch den Hersteller an andere Bedarfsträger vermittelt oder zurückgekauft werden. Eine Verschrottung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn eine volkswirtschaftlich effektive Verwertung nicht erreicht werden kann und die erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Die AO sieht vor, daß der richtige Umgang mit nicht benötigten Beständen durch die Bilanzinspektion, die Finanzrevision und die Bank kontrolliert wird. Bei schuldhafter Verletzung der Bestimmungen der AO ist vom zuständigen Leiter die disziplinarische bzw. materielle Verantwortlichkeit gemäße §§ 252 ff. AGB geltend zu machen. Zur weiteren konsequenten Senkung des volkswirtschaftlichen Transportaufwandes ist die AO über die Anwendung von Transportnormativen zur Verbesserung der Planung, Abrechnung und Kontrolle des Transportaufwandes in den transportintensiven Zweigen der Volkswirtschaft Trans-portnormativAO (TNAO) vom 1. Juni 1983 (GBl. I Nr. 15 S. 166) erlassen worden. Im Interesse der engen Verbindung von wirtschaftlicher Transportplanung mit der Produktion und ihrem Absatz wird festgelegt, daß von den Betrieben für die Transportträger Eisenbahn, Binnenschiffahrt und öffentlicher Kraftverkehr gesondert Transportnormative zu erarbeiten sind, sofern sie einen volkswirtschaftlich begründeten Jahrestransportbedarf im Versand ab 10 000 t anmelden. Die Normative sind nach festgelegter Verantwortung zu bestätigen und bilden gemeinsam mit den Transportkennziffern die Grundlage für die Abwicklung der Transporte. Die Betriebe haben die Wirkung der Normative quartalsweise zu analysieren und Maßnahmen zur weiteren Senkung des spezifischen Transportaufwandes zu treffen. ♦ Entsprechend der Rolle des Preises als staatliches Leitungsmittel bei der Leistungsbewertung und materiellen Stimulierung der Kombinate und Betriebe ist auch in diesem Quartal eine Reihe preisrechtlicher Vorschriften erlassen worden. , Die Bestimmungen der AO Nr. Pr. 475 über Kosten- und Preisobergrenzen vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 12 S. 131) sind anzuwenden bei der Ausarbeitung von Obergrenzen für Selbstkosten und Preise für alle Erzeugnisse aus Forschung und Entwicklung gemäß der PflichtenheftVO vom 1-7. Dezember 1981 (GBl. I 1982 Nr. 1 S. I)9 sowie bei der Vorlage und Prüfung der Obergrenzen für Selbstkosten und Preise bei der Erteilung der Zustimmung zu diesen Obergrenzen und ihrer Festlegung im Rahmen der Bestätigung des Pflichtenheftes sowie beim Nachweis ihrer Einhaltung. Zur Gewährleistung der für neue Erzeugnisse in den Plänen enthaltenen Leistungs- und Effektivitätsziele legt der Leiter des Amtes für Preise Normative und Mindestanforderungen fest. Neben den generellen Anforderungen an die Ausarbeitung und Bestätigung der Kosten- und Preisobergrenzen werden in der AO die dabei von den Ministerien, Kombinaten und Betrieben im einzelnen zu erfüllenden Aufgaben bestimmt. Der Erlaß der 2. DB zur VO über produktgebundene Abgaben und Preisstützungen vom 20. Mai 1983 (GBl. I Nr. 15 S. 165) war infolge des Wirksamwerdens planmäßiger Industriepreisänderungen gegenüber Betrieben und Einrichtungen der Landwirtschaft in Durchführung der Agrarpreisreform erforderlich. Bisher galten für Preisausgleiche im Zusammenhang mit planmäßigen Industriepreisänderungen für die Landwirtschaft nicht die Bestimmungen der VO über produktgebundene Abgaben und Preisstützungen vom 1. Juli 1982 (GBl. I Nr. 30 S. 547)1®, sondern die der AO über die Zuführung und Abführung von Preisausgleichen im Zusammenhang mit planmäßigen Industriepreisänderungen an Betriebe und Einrichtungen der Landwirtschaft vom 18. Juli 1979 (GB1VI Nr. 25 S. 237), die am 1. Januar 1984 außer Kraft tritt. Ab 1984 erhalten Betriebe der Landwirtschaft nach den Bestimmungen der VO z. B. Preisausgleichszuführungen, wenn der für sie als Lieferer gültige Preis höher ist als der von bestimmten Abnehmergruppen (z. B. PGHs, Einzelhandwerker und Gewerbetreibende) zu zahlende bisherige Preis. Die AO Nr. Pr. 125 über die Industriepreise für Elektroenergie vom 30. Mai 1983 (GBl. I Nr. 16 S. 171) regelt die in den wechselseitigen Beziehungen zwischen Betrieben als Lieferern und Abnehmern von Elektroenergie angewandten Industrieabgabepreise und Importabgabepreise sowie Betriebspreise der Lieferer. Sie greift in laufende Verträge ein;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen den ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter bearbeitet. Das Zusammenwirken mit dem Dokumentationszentrum und der Staatlichen Archivverwaltung der sowie der objektverantwortlichen Hauptabteilung zur Sicherung und Nutzbar-machung von Arcfiivgut aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus, darunter Unterlagen der Gestapo, von und Polizeiformationen und Sondergerichten zu sichten und Mikrodokumentenfilmaufnahmen für die Erweiterung der Auskunftsbasis Staatssicherheit zu beschaffen.

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