Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 325 (NJ DDR 1983, S. 325); Neue Justiz 8/1983 325 Neue Rechtsvorschriften Überblick über die Gesetzgebung im II. Quartal 1983 Der nachstehende Beitrag erstreckt sich auf die im Gesetzblatt der DDR Teil I Nr. 9 bis 16 sowie im GBl.-Sonderdruck Nr. 1122 veröffentlichten Rechtsvorschriften.* Die in diesem Quartal auf dem Gebiet der Volkswirtschatt erlassenen Rechtsvorschriften sind von der Aufgabenstellung geprägt, die sich aus dem Beschluß des Politbüros „Maßnahmen zur weiteren Vervollkommnung der Leitung, Planung und wirtschaftlichen Rechnungsführung“1 ergibt Mit ihnen soll dazu beigetragen werden, daß Planung und wirtschaftliche Rechnungsführung zusammenhängend noch wirkungsvoller zur Verwirklichung der ökonomischen Strategie eingesetzt werden können. Sowohl die zentrale staatliche Planung und Bilanzierung als auch die ökonomischen Methoden der staatlichen Leitung der Wirtschaft sollen verstärkt werden, um den Grundsatz „Wachstum durch Effektivität“ besser zu verwirklichen. Die AO Nr. 4 über die Ergänzung der Ordnung der Planung der Volkswirtschaft 1981 bis 1985 vom 31. März 1983 und die AO Nr. 4 über die Rahmenrichtlinie für die Planung in den Kombinaten und Betrieben der Industrie und des Bauwesens Rahmenrichtlinie vom 31. März 1983 (beide GBL-Sdr. Nr. 1122) sowie die Neufassung des Teiles K der Planungsordnung (GBl.-Sdr. Nr. 1020/1 k) sind von diesen Zielen geprägt.2 Aus der Vielzahl der Ergänzungen und Änderungen sei hier die Weiterentwicklung der Leistungsbewertung der Betriebe und Kombinate hervorgehobenAls Hauptkennziffern gelten nunmehr die Nettoproduktion, der Nettogewinn sowie Kennziffern, die auf einen hohen Zuwachs an gebrauchswertmäßig real verteilbaren und verkaufsfähigen Erzeugnissen für die Bevölkerung und für den Export zielen. Ferner werden Maßnahmen eingeleitet, die die Kombinate und Betriebe stärker an die Realisierung volkswirtschaftlicher Erfordernisse binden. Um den rationellen Einsatz des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens und die sozialistische Rationalisierung zu fördern sowie die wirtschaftliche Rechnungsführung zu vervollkommnen, wurde die VO über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 105) erlassen. Mit dem Beitrag für gesellschaftliche Fonds tragen die volkseigenen Kombinate und Betriebe der zentralgeleiteten Industrie und ab 1985 des Bauwesens dazu, bei, einen Teil der vom Staat eingesetzten Mittel für die Bildung und Qualifizierung, das Gesundheitswesen und die, soziale Betreuung, für Kultur, Sport und Erholung zu finanzieren (sog. 2. Lohntüte). Der Beitrag wird als einheitliches Normativ in Höhe von 70 Prozent, bezogen auf den geplanten Lohnfonds für Arbeiter und Angestellte in den volkseigenen Betrieben und Kombinaten, errechnet, in den Kosten geplant und im Preis kalkuliert. In den Industriepreisen wird damit der Anteil der lebendigen Arbeit höher bewertet und den realen gesellschaftlichen Ausgaben für die Reproduktion der Arbeitskraft angenähert. Ausdrücklich ist festgelegt, daß durch die VO weder die Preise für Erzeugnisse und Leistungen gegenüber der Bevölkerung verändert noch solche Veränderungen auf ihrer Grundlage vorgenommen werden dürfen. Für Betriebe, die wegen der Einführung des Beitrags für gesellschaftliche Fonds vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten für ihre betrieblichen Fonds haben, wird mit der 1. DB zur VO über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. U S. 106) die Finanzierung über einen staatlichen Erlöszuschlag festgelegt. Ebenfalls auf die weitere Vervollkommnung der wirtschaftlichen Rechnungsführung ausgerichtet ist die VO über die Produktionsfondsabgabe vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 106) und die 1. DB dazu vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 107), mit der das bislang für dieses Gebiet geltende Recht überschaubarer geregelt worden ist. Das Normativ der Produktionsfondsabgabe beträgt wie bislang 6 Prozent jährlich. Das weitere Normativ von 6 Prozent, das für die zusätzliche Produktionsfondsabgabe mit der 2. VO über die Produktionsfondsabgabe vom 28. Januar 1982 (GBl. I Nr. 6 S. 126) eingeführt wurde, wird beibehalten und ergänzt. Eine zusätzliche Produktionsfondsabgabe muß auch dann an den Staatshaushalt abgeführt werden, wenn das Normativ der zeitlichen Ausnutzung einzelner Ausrüstungen oder von Ausrüstungs- gruppen im Jahresdurchschnitt nicht eingehalten wurde. Wird das staatliche Normativ der zeitlichen Ausnutzung um weniger als 10 Prozent unterschritten, beträgt die zusätzliche Produktionsfondsabgabe 3 Prozent jährlich, sonst 6 Prozent. Diese neue Regelung gilt ab Plandurchführung 1984. Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission und der Minister der Finanzen sind ermächtigt, gemeinsam in Durchführungsbestimmungen zu regeln, welche volkseigenen Kombinate und Betriebe von der VO über die Produktionsfondsabgabe ausgenommen sind. In der I. DB ist das für wissenschaftlich-technische Einrichtungen, wissenschaftliche Industriebetriebe, Projektierungsbetriebe, Forschungszentren und Außenhandelsbetriebe geschehen. Handelsbetriebe und -ein-richtungen zahlen Handelsfondsabgabe gemäß den dafür erlassenen Vorschriften.3 Neu ist in der 1. DB der Berechnungsmodus für die zusätzliche Produktionsfondsabgabe bei Nichteinhaltung des staatlichen Normativs für die zeitliche Ausnutzung, dafür wird in der Anlage zur DB ein Berechnungsbeispiel gegeben. Die DB zur VO über die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung BilanzierungsVO vom 2. Juni 1983 (GBl. I Nr. 15 S. 161) enthält Festlegungen, die im Rahmen der BilanzierungsVO4 die volkswirtschaftlichen Erfordernisse bei der Bilanzierung hervorheben sowie die Bilanzen als „das tragende Gerüst des Planes“5 verstärkt zur Wirkung bringen. Als entscheidende volkswirtschaftliche Leistungsmaßstäbe sind die mit den Bilanzen ‘festgelegten Anforderungen an die Erhöhung des Aufkommens und seine effektivste Verwendung den staatlichen Aufgaben und Planauflagen sowie den Jahres-, Quartals- und Monatsplänen konsequent zugrunde zu legen. Gleichzeitig ist die Einheit von materiellen und finanziellen Plänen zu gewährleisten und das Verhältnis von Aufwand und Ergebnis zu verbessern. Den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend sind auch schrittweise verfügbare Bilanzreserven zu schaffen. Die sich verändernden Bedingungen, insbesondere auf den internationalen Märkten, sind ständig zu analysieren. Zur flexiblen Anpassung an die Markterfordernisse und den volkswirtschaftlichen Bedarf sind im Verlauf der Plandurchführung notwendige operative Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Für die plänwirksame Nutzung aller materiellen Reserven werden der Verfahrensweg und die Stimulierung für die Rückgabe der in der Plandurchführung nicht mehr erforderlichen Bilanzanteile, Kontingente oder weiteren materiellen Fonds festgelegt. Diese Reserven können dadurch entstehen, daß sich der Bedarf verändert hat, daß vorhandene Mehrbestände genutzt werden konnten oder daß Fonds an den Staat zurückgegeben wurden. Die Rückgabe ist nicht mehr an einen Stichtag gebunden, sondern hat unverzüglich nach Feststellung der Reserven zu erfolgen, soweit zentral nichts anderes bestimmt ist. Damit verbundene Bestellungen gegenüber den Lieferern sind zu reduzieren, die Änderung oder Aufhebung entsprechender Verträge ist unverzüglich zu veranlassen. Die Lieferer haben diese Änderung oder Aufhebung der Verträge grundsätzlich sanktionsfrei zu gewährleisten. Erfolgen Rückgaben nicht erforderlicher materieller Fonds und die Veränderung oder Aufhebung von Verträgen auf Grund von Pflichtverletzungen bei der Ermittlung und Anmeldung des Bedarfs oder im Ergebnis von Prüfungen durch bilanzierende bzw. bilanzbeauftragte Organe oder Kontrollorgane, sind die Sanktionen gemäß den Rechtsvorschriften zu berechnen (§§ 34 ff. BilanzierungsVO; §§ 80, 82 VG). Der Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis dienen die Vorschriften der AO über die Finanzie-rungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. HO).6 Der neuen Rolle deä Nettogewinns als Leistungskennziffer entspricht die Beteiligung der Kombinate und Betriebe am überbotenen bzw. übererfüllten Nettogewinn mit einem normativ festgelegten Anteil. Das Normativ wird vom jeweils übergeordneten Organ, bei Kombinatsbetrieben vom Kombinat, jährlich mit den staatlichen Aufgaben übergeben. Über dieses Normativ hinaus erfolgt eine normative Beteiligung am überplanmäßig erwirtschafteten Nettogewinn in Abhängigkeit von der Verbesserung des geplanten Exportergebnisses. Die Mittel, die sich auf der Grundlage der Normative ergeben, können ab 1984 in voller Höhe den eigenen Fonds zugeführt werden. Die Betriebe erhalten dabei ihren normativ festgelegten Anteil unabhängig davon, ob im Kombinat insgesamt;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen.

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