Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 322

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 322 (NJ DDR 1983, S. 322); 322 Neue Justiz 8/1983 lität in vder DDR“ (Leitung: Prof. Dr. W. Weichelt) bildeten folgende Schwerpunkte den Gegenstand der Aussprache: die Marxsche Formel vom Fortschritt als Prinzip der Verfassung, die Verwirklichung der ökonomischen Strategie als Verfassungsrealität, Arbeiterklasse und Verfassung im gegenwärtigen Imperialismus, die Aufhebung bürgerlicher Verfassungsillusionen durch Karl Marx. ' Mehrere Diskussionsredner beschäftigten sich mit dem Prinzip der Volkssouveränität und seiner Widerspiegelung in der sozialistischen Verfassung. So machte z. B. Prof. Dr. S. Petzold (ASR) deutlich, daß einerseits dieses Prinzip durchgängig den Inhalt der Verfassung der DDR prägt und daß andererseits die Verfassung selbst ein wichtiges Instrument ist, um die Souveränität des Volkes durchzusetzen. Daran anknüpfend arbeitete Dozent Dr. H. M e 1 z e r (Institut für Theorie des Staates und des Rechts der AdW) heraus, daß die Volkssouveränität kein statisches, sondern ein höchst dynamisches, revolutionäres Prinzip ist, dessen materieller Inhalt gleichsam durch die Herausbildung und Realisierung der objektiven, gesamtgesellschaftlichen Interessen der Werktätigen bestimmt wird. Prof. Dr. K.-H. Schöneburg (Institut für Theorie des Staates und des Rechts der AdW) äußerte sich kritisch zu den KonferenzthesenS, die seiner Meinung nach zumindest soweit es die Verfassungsfragen betrifft Marxens Aussagen z. T. unhistorisch rezipieren. Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, als habe Marx bereits eine Verfassungstheorie als System von Aussagen hinterlassen; vielmehr sei es Aufgabe der Staats- und Rechtswissenschaft, auf der Grundlage der von Marx gewonnenen Einsichten in Wesen, Formen und Bedeutung von Verfassungen eine marxistisch-leninistische Verfassungstheorie auszuarbeiten. Schöneburg wandte sich auch gegen die These, die Verfassung sei „politisches und juristisches Dokument zugleich“.6 Er erblickt hierin eine Trennung von Politik und Recht, durch die das Recht zu etwas Außerpolitischem werde; außerdem werde damit der juristische Gehalt der Verfassung, ihre rechtliche Autorität, die für die sozialistische Entwicklung notwendige Verfassungsgesetzlichkeit gemindert. Diese Kritik wurde von Prof. Dr. G. Riege (Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Univer-sität Jena) unterstützt, der seinerseits die Verfassung als ein politisches Dokument charakterisierte, dessen Spezifik in Gestalt von Rechtsnormen zum Ausdruck komme. Demgegenüber verteidigte Prof. Dr. R. Hieblinger (Sektion Staatsund Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg), der sich mit aktuellen Entwicklungstendenzen der Verfassungssysteme sozialistischer Länder beschäftigte, die in den Konferenzthesen vertretene Position und fügte hinzu, daß die Verfassung als ein theoretisches Dokument anerkannt werden müsse. Riege wandte sich vor allem dem Thema zu, daß sozialistische Verfassungen sowohl-Staats- als auch Gesellschaftsverfassungen sind, und begründete deren Charakter und Funktion. Er forderte, in der Leitungstätigkeit mehr sichtbar zu machen, daß die Berufung auf die Verfassung und die Orientierung an ihr der Durchsetzung der politischen und ökonomischen Strategie der Partei der Arbeiterklasse dient. Weitere Diskussionsredner behandelten u. a. die Verwirklichung der Bündnispolitik der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei als Verfassungsgrundsatz der DDR, die Realisierung des Verfassungsauftrags zur effektiven Nutzung des Volkseigentums durch den sozialistischen Staat, die Kollektivität als Wesensmerkmal sozialistischer Grundrechtskonzeption und -Verwirklichung, die Konzeption vom sozialistischen Vertretungsmandat der Abgeordneten und ihre Verwirklichung in der DDR sowie die Rolle der örtlichen Volksvertretungen als arbeitende Körperschaften bei der Leitung und Planung der territorialen Rationalisierung. Die Breite der Thematik des Arbeitskreises 2 wird durch zwei Beiträge charakterisiert, die sich Verfassungsproblemen junger Nationalstaaten mit sozialistischer Orientierung sowie der Kommunalpolitik in kapitalistischen Ländern zuwandten. Sehr informativ war der Diskussionsbeitrag von Prof. Dr. J. Blahoz (Direktor des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der CSSR), der die gegenwärtigen Hauptrichtungen der staats- und rechtswissenschaftlichen Forschung in der CSSR darlegte. Dazu gehört die Herausarbeitung der Charakteristik der Staatlichkeit in der Etappe der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie die Prognose des Ausbaüs der sozialistischen Demokratie. Der Arbeitskreis 3 „Die Marxsche Auffassung vom Recht Grundlage der sozialistischen Rechtspraxis und Rechtswissenschaft“ (Leitung: Prof. Dr. U. Dähn) orientierte sich auf folgende Schwerpunkte: Herausbildung, Entwicklung und Stand der Rechtsordnung der DDR als Ausdruck der schöpferischen Anwendung der Lehren des Marxismus-Leninismus über die Rolle des Rechts in der Gesellschaft durch die SED, die Rolle des sozialistischen Rechts bei der Verwirklichung der ökonomischen Aufgaben, die Einheit von Rechten und Pflichten als Wesenszug der sozialistischen Demokratie, der Schutz der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung durch die konsequente Anwendung des Rechts. Einige Wissenschaftler beschäftigten sich mit Grundfragen der Gesetzgebung, vor allem mit der Notwendigkeit, prognostische Aussagen zur Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen und zu deren rechtlicher Regelung zu treffen. Es wurde hervorgehoben, daß die Etappe des entwickelten Sozialismus als eine historisch langfristige Etappe auch ein entsprechendes „langfristiges“ Recht erfordert. Auf die Problematik der Gerechtigkeit des sozialistischen Rechts und der Rechtsanwendung ging Prof. Dr. K. Heuer (Abteilung Staats- und Rechtsfragen beim Zentralkomitee der SED) ein. In kritischer Auseinandersetzung mit idealistischen, abstrakten Gerechtigkeitsauffassungen wies er nach, daß das Recht einschließlich der Rechtsanwendung und die Gerechtigkeit im Sozialismus prinzipiell übereinstimmen, was Unterschiede und bestimmte Widersprüche zwischen ihnen nicht ausschließt An einer Reihe von Aspekten arbeitete er heraus, daß der Inhalt sozialistischer Gerechtigkeit objektiv bedingt ist und daß die Durchsetzung dieser Gerechtigkeit die strikte Gesetzlichkeit staatlicher Entscheidungen zur Vorbedingung hat. Zum Verhältnis von Ökonomie und Recht wurden interessante Überlegungen vorgetragen, wie z. B. zur Dialektik von Stabilität und Dynamik in der Planung der Volkswirtschaft, zur sozialökonomischen Determiniertheit des Rechtsinstituts der Wirtschaftskoordinierung sowie zur rechtlichen Regelung der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Übereinstimmend wurde hervorgehoben, daß das in der neueren Gesetzgebung enthaltene Rechtsinstitut der Wirtschaftskoordinierung das grundlegende Verhältnis von staatlicher Leitung und Planung einerseits und eigenverantwortlicher Wirtschaftstätigkeit der Kombinate andererseits zutreffend widerspiegelt. Prof. Dr. F. Kunz (ASR) legte dar, daß die ökonomische Strategie der SED darauf abzielt, die Effektivität der Arbeit entscheidend zu erhöhen. Der Nutzen der sozialistischen Rationalisierung ist daher ganz wesentlich daran abzulesen, wie es auch mit Hilfe des Arbeitsrechts gelingt, das gesellschaftliche Arbeitsvermögen rationell zu nutzen. Im Hinblick auf die weitere Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts handelt es sich hierbei nicht um eine zeitweilige, sondern um eine ständige Aufgabe. Es wurde ferner erörtert, wie das sozialistische Recht dazu beitragen muß, die Entwicklung der Landwirtschaft zu fördern, die Klasse der Genossenschaftsbauern weiter zu stärken und die Potenzen des genossenschaftlichen Eigentums immer besser zu nutzen. An die LPG-Rechtswissenschaft wurde die Forderung gerichtet, einen theoretischen Beitrag zur Verwirklichung des neuen LPG-Gesetzes zu leisten, wozu auch die Aufgabe gehört, die gesellschaftliche Wirksamkeit älterer LPG-rechtlicher Vorschriften zu analysieren. Uber die Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der ökonomischen Strategie der SED sprach Dr. S. Wittenbeck, Stellvertreter des Ministers der Justiz. Er betonte, daß diese Aufgabe nicht auf die Schutzfunktion des Rechts reduziert werden dürfe, sondern alle Möglichkeiten der gestaltenden, organisierenden Rolle des Rechts ausgeschöpft werden müßten. Insbesondere in der zielgerichteten Anwendung des Arbeits-, Zivil- und LPG-Rechts lägen noch Reserven zur Unterstützung der ökonomischen Strategie. Der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR Dr. H. Harrland trug Gedanken zu den Ursachen der Kriminalität in der DDR vor. Dabei differenzierte er zwischen äußeren und inneren Aspekten der grundlegenden Ursachenzusammenhänge, die heutzutage Kriminalität in der sozialistischen Gesellschaft bewirken, wies in diesem Zusammenhang auf die Rolle der Widersprüche im Sozialismus hin und setzte sich kritisch mit Auffassungen auseinander, die theoretisch zwischen Ursachen und Bedingungen der Kriminalität unterscheiden.? Der schöpferische Meinungsstreit im Arbeitskreis 3 be- Fortsetzung auf S. 324;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 322 (NJ DDR 1983, S. 322) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 322 (NJ DDR 1983, S. 322)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen oder das Strafverfahren gefährden . Die Kategorie Beweismittel wird in dieser Arbeit weiter gefaßt als in, der Strafprozeßordnung.

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