Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 322

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 322 (NJ DDR 1983, S. 322); 322 Neue Justiz 8/1983 lität in vder DDR“ (Leitung: Prof. Dr. W. Weichelt) bildeten folgende Schwerpunkte den Gegenstand der Aussprache: die Marxsche Formel vom Fortschritt als Prinzip der Verfassung, die Verwirklichung der ökonomischen Strategie als Verfassungsrealität, Arbeiterklasse und Verfassung im gegenwärtigen Imperialismus, die Aufhebung bürgerlicher Verfassungsillusionen durch Karl Marx. ' Mehrere Diskussionsredner beschäftigten sich mit dem Prinzip der Volkssouveränität und seiner Widerspiegelung in der sozialistischen Verfassung. So machte z. B. Prof. Dr. S. Petzold (ASR) deutlich, daß einerseits dieses Prinzip durchgängig den Inhalt der Verfassung der DDR prägt und daß andererseits die Verfassung selbst ein wichtiges Instrument ist, um die Souveränität des Volkes durchzusetzen. Daran anknüpfend arbeitete Dozent Dr. H. M e 1 z e r (Institut für Theorie des Staates und des Rechts der AdW) heraus, daß die Volkssouveränität kein statisches, sondern ein höchst dynamisches, revolutionäres Prinzip ist, dessen materieller Inhalt gleichsam durch die Herausbildung und Realisierung der objektiven, gesamtgesellschaftlichen Interessen der Werktätigen bestimmt wird. Prof. Dr. K.-H. Schöneburg (Institut für Theorie des Staates und des Rechts der AdW) äußerte sich kritisch zu den KonferenzthesenS, die seiner Meinung nach zumindest soweit es die Verfassungsfragen betrifft Marxens Aussagen z. T. unhistorisch rezipieren. Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, als habe Marx bereits eine Verfassungstheorie als System von Aussagen hinterlassen; vielmehr sei es Aufgabe der Staats- und Rechtswissenschaft, auf der Grundlage der von Marx gewonnenen Einsichten in Wesen, Formen und Bedeutung von Verfassungen eine marxistisch-leninistische Verfassungstheorie auszuarbeiten. Schöneburg wandte sich auch gegen die These, die Verfassung sei „politisches und juristisches Dokument zugleich“.6 Er erblickt hierin eine Trennung von Politik und Recht, durch die das Recht zu etwas Außerpolitischem werde; außerdem werde damit der juristische Gehalt der Verfassung, ihre rechtliche Autorität, die für die sozialistische Entwicklung notwendige Verfassungsgesetzlichkeit gemindert. Diese Kritik wurde von Prof. Dr. G. Riege (Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Univer-sität Jena) unterstützt, der seinerseits die Verfassung als ein politisches Dokument charakterisierte, dessen Spezifik in Gestalt von Rechtsnormen zum Ausdruck komme. Demgegenüber verteidigte Prof. Dr. R. Hieblinger (Sektion Staatsund Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg), der sich mit aktuellen Entwicklungstendenzen der Verfassungssysteme sozialistischer Länder beschäftigte, die in den Konferenzthesen vertretene Position und fügte hinzu, daß die Verfassung als ein theoretisches Dokument anerkannt werden müsse. Riege wandte sich vor allem dem Thema zu, daß sozialistische Verfassungen sowohl-Staats- als auch Gesellschaftsverfassungen sind, und begründete deren Charakter und Funktion. Er forderte, in der Leitungstätigkeit mehr sichtbar zu machen, daß die Berufung auf die Verfassung und die Orientierung an ihr der Durchsetzung der politischen und ökonomischen Strategie der Partei der Arbeiterklasse dient. Weitere Diskussionsredner behandelten u. a. die Verwirklichung der Bündnispolitik der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei als Verfassungsgrundsatz der DDR, die Realisierung des Verfassungsauftrags zur effektiven Nutzung des Volkseigentums durch den sozialistischen Staat, die Kollektivität als Wesensmerkmal sozialistischer Grundrechtskonzeption und -Verwirklichung, die Konzeption vom sozialistischen Vertretungsmandat der Abgeordneten und ihre Verwirklichung in der DDR sowie die Rolle der örtlichen Volksvertretungen als arbeitende Körperschaften bei der Leitung und Planung der territorialen Rationalisierung. Die Breite der Thematik des Arbeitskreises 2 wird durch zwei Beiträge charakterisiert, die sich Verfassungsproblemen junger Nationalstaaten mit sozialistischer Orientierung sowie der Kommunalpolitik in kapitalistischen Ländern zuwandten. Sehr informativ war der Diskussionsbeitrag von Prof. Dr. J. Blahoz (Direktor des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der CSSR), der die gegenwärtigen Hauptrichtungen der staats- und rechtswissenschaftlichen Forschung in der CSSR darlegte. Dazu gehört die Herausarbeitung der Charakteristik der Staatlichkeit in der Etappe der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie die Prognose des Ausbaüs der sozialistischen Demokratie. Der Arbeitskreis 3 „Die Marxsche Auffassung vom Recht Grundlage der sozialistischen Rechtspraxis und Rechtswissenschaft“ (Leitung: Prof. Dr. U. Dähn) orientierte sich auf folgende Schwerpunkte: Herausbildung, Entwicklung und Stand der Rechtsordnung der DDR als Ausdruck der schöpferischen Anwendung der Lehren des Marxismus-Leninismus über die Rolle des Rechts in der Gesellschaft durch die SED, die Rolle des sozialistischen Rechts bei der Verwirklichung der ökonomischen Aufgaben, die Einheit von Rechten und Pflichten als Wesenszug der sozialistischen Demokratie, der Schutz der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung durch die konsequente Anwendung des Rechts. Einige Wissenschaftler beschäftigten sich mit Grundfragen der Gesetzgebung, vor allem mit der Notwendigkeit, prognostische Aussagen zur Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen und zu deren rechtlicher Regelung zu treffen. Es wurde hervorgehoben, daß die Etappe des entwickelten Sozialismus als eine historisch langfristige Etappe auch ein entsprechendes „langfristiges“ Recht erfordert. Auf die Problematik der Gerechtigkeit des sozialistischen Rechts und der Rechtsanwendung ging Prof. Dr. K. Heuer (Abteilung Staats- und Rechtsfragen beim Zentralkomitee der SED) ein. In kritischer Auseinandersetzung mit idealistischen, abstrakten Gerechtigkeitsauffassungen wies er nach, daß das Recht einschließlich der Rechtsanwendung und die Gerechtigkeit im Sozialismus prinzipiell übereinstimmen, was Unterschiede und bestimmte Widersprüche zwischen ihnen nicht ausschließt An einer Reihe von Aspekten arbeitete er heraus, daß der Inhalt sozialistischer Gerechtigkeit objektiv bedingt ist und daß die Durchsetzung dieser Gerechtigkeit die strikte Gesetzlichkeit staatlicher Entscheidungen zur Vorbedingung hat. Zum Verhältnis von Ökonomie und Recht wurden interessante Überlegungen vorgetragen, wie z. B. zur Dialektik von Stabilität und Dynamik in der Planung der Volkswirtschaft, zur sozialökonomischen Determiniertheit des Rechtsinstituts der Wirtschaftskoordinierung sowie zur rechtlichen Regelung der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Übereinstimmend wurde hervorgehoben, daß das in der neueren Gesetzgebung enthaltene Rechtsinstitut der Wirtschaftskoordinierung das grundlegende Verhältnis von staatlicher Leitung und Planung einerseits und eigenverantwortlicher Wirtschaftstätigkeit der Kombinate andererseits zutreffend widerspiegelt. Prof. Dr. F. Kunz (ASR) legte dar, daß die ökonomische Strategie der SED darauf abzielt, die Effektivität der Arbeit entscheidend zu erhöhen. Der Nutzen der sozialistischen Rationalisierung ist daher ganz wesentlich daran abzulesen, wie es auch mit Hilfe des Arbeitsrechts gelingt, das gesellschaftliche Arbeitsvermögen rationell zu nutzen. Im Hinblick auf die weitere Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts handelt es sich hierbei nicht um eine zeitweilige, sondern um eine ständige Aufgabe. Es wurde ferner erörtert, wie das sozialistische Recht dazu beitragen muß, die Entwicklung der Landwirtschaft zu fördern, die Klasse der Genossenschaftsbauern weiter zu stärken und die Potenzen des genossenschaftlichen Eigentums immer besser zu nutzen. An die LPG-Rechtswissenschaft wurde die Forderung gerichtet, einen theoretischen Beitrag zur Verwirklichung des neuen LPG-Gesetzes zu leisten, wozu auch die Aufgabe gehört, die gesellschaftliche Wirksamkeit älterer LPG-rechtlicher Vorschriften zu analysieren. Uber die Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der ökonomischen Strategie der SED sprach Dr. S. Wittenbeck, Stellvertreter des Ministers der Justiz. Er betonte, daß diese Aufgabe nicht auf die Schutzfunktion des Rechts reduziert werden dürfe, sondern alle Möglichkeiten der gestaltenden, organisierenden Rolle des Rechts ausgeschöpft werden müßten. Insbesondere in der zielgerichteten Anwendung des Arbeits-, Zivil- und LPG-Rechts lägen noch Reserven zur Unterstützung der ökonomischen Strategie. Der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR Dr. H. Harrland trug Gedanken zu den Ursachen der Kriminalität in der DDR vor. Dabei differenzierte er zwischen äußeren und inneren Aspekten der grundlegenden Ursachenzusammenhänge, die heutzutage Kriminalität in der sozialistischen Gesellschaft bewirken, wies in diesem Zusammenhang auf die Rolle der Widersprüche im Sozialismus hin und setzte sich kritisch mit Auffassungen auseinander, die theoretisch zwischen Ursachen und Bedingungen der Kriminalität unterscheiden.? Der schöpferische Meinungsstreit im Arbeitskreis 3 be- Fortsetzung auf S. 324;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 322 (NJ DDR 1983, S. 322) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 322 (NJ DDR 1983, S. 322)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der verantwortungsvollen und vielseitigen Aufgaben der ausreichen, ist es notwendig, die Angehörigen in der Einarbeitungszeit zielgerichtet auf ihren Einsatz vorzubereiten und entsprechend zu schulen. Sie wird auf der Grundlage des des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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