Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 320 (NJ DDR 1983, S. 320); 320 Neue Justiz 8/1983 2.2. Vorschläge zum OWG Es wurden Überlegungen geäußert, die Ordnungsstrafbefugnis im Bereich der örtlichen Räte auch den Leitern der Fachabteilungen zu übertragen. Das ist gegenwärtig gemäß § 7 Abs. 2 OWG nicht möglich, der die Ordnungsstrafbefugnis nur für die Vorsitzenden, deren Stellvertreter und hauptamtliche Ratsmitglieder vorsieht. Es wurde angeregt, die Bearbeitungsfrist für Beschwerden gegen Ordnungsstrafmaßnahmen, die gegenwärtig eine Woche beträgt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 OWG), auf zwei Wochen heraufzusetzen. In der Praxis bereitet die Einhaltung der Frist von einer Woche häufig erhebliche Schwierigkeiten. In § 34 OWG sollte ferner geregelt werden, daß in den Ausnahmefällen, in denen die Beschwerdeentscheidung aus objektiven Gründen nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfristen getroffen werden konnte, dem Beschwerdeführer ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe für die Fristüberschreitung und des voraussichtlichen Abschlußtermins zu erteilen ist. Das würde der verschiedentlich schon geübten Praxis entsprechen. 2.3. Vorschläge zu anderen Rechtsvorschriften Es wird für erforderlich gehalten, in den Fällen des rechtswidrigen Beziehens oder Überlassens von erfaßtem Wohn-raum (§ 24 WRLVO) den Ordnungsstrafrahmen auf 1 OOO Mark heraufzusetzen. Zugleich sollte für diese Fälle die Möglichkeit vorgesehen werden, die Erfüllung von Auflagen zur Räumung des Wohnraumes durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zu erzwingen. Vielerorts wird wegen der mit der Hundehaltung verbundenen Verschmutzung öffentlicher Straßen und Grünanlagen, Gefährdung des Straßenverkehrs und Lärmbelästigung Klage geführt. Bei einer Neufassung des § 16 der 3. DVO zum LKG sollte eine Präzisierung der Ordnungsstrafbestimmung zu den Anliegerpflichten (§ 16 Abs. 1) und eine Ergänzung hinsichtlich der Hundehaltung angestrebt werden, z. B. Leinenzwang in der Öffentlichkeit und Verantwortlichkeit für durch Hunde entstehende Verunreinigungen (§ 16 Abs. 2 Ziff. 1). 3. Schlußfolgerungen 3.1. Entsprechend der Aufgabe des sozialistischen Rechts, dazu beizutragen, wahrhaft sozialistische Beziehungen zwischen den Menschen herauszubilden und die ökonomischen Aufgaben zu lösen sowie die Errungenschaften des werktätigen Volkes der DDR gegen alle Angriffe des Klassengegners zu schützen, ist auch das Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR noch wirksamer in die staatliche Leitungstätigkeit einzuordnen und gemeinsam mit den Bürgern zu verwirklichen. Die Bürger müssen spüren, daß auch geringfügige Beeinträchtigungen der durch die Verfassung garantierten Unantastbarkeit der Persönlichkeit und Freiheit sowie der in der Verfassung formulierten Pflichten nicht geduldet werden. Deshalb ist derartigen Rechtsverletzungen durch die Anwendung des Ordnungswidrigkeitsrechts konsequent entgegenzuwirken. 3.2. Sowohl die grundsätzlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen des OWG als auch die gegenwärtig (1. März 1983) geltenden 231 Ordnungsstrafbestimmungen haben sich als wirksam erwiesen; sie bedürfen jedoch auf der Grundlage einer ständigen Analyse der entsprechenden Weiterentwicklung und Vervollkommnung Die in diesem Bericht enthaltenen Vorschläge zur Präzisierung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften sollten daher durch die zuständigen Staatsorgane alsbald geprüft werden. 3.3. Auf jede festgestellte Ordnungswidrigkeit muß in ent-sprechendter Weise durch Staat und Gesellschaft reagiert werden. Dazu sind Ordnungsstrafmaßnahmen anzuwenden, aber auch was sich nach vorliegenden Erfahrungen als wirksam erwiesen hat Aussprachen mit Rechtsverletzern durch Abgeordnete, Kollektive, Vertreter der örtlichen Staatsorgane, in Schiedskommissionen und Hausgemeinschaften durchzuführen. Insgesamt gilt es, die Atmosphäre der Unduldsamkeit gegen Rechtsverletzungen zu verstärken und deren Ursachen und begünstigende Bedingungen zu überwinden. Hierzu sollten auch die örtliche Tagespresse, die Betriebszeitungen und andere Medien stärker genutzt werden, um durch gezielte Veröffentlichungen die Bürger z;u orientieren, sie über Ordnungswidrigkeiten sowie staatliche oder gesellschaftliche Reaktionen darauf zu informieren und sie zur Überwindung festgestellter Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen zu mobilisieren. 3.4. Noch stärker sollten die zuständigen Organe das Ordnungswidrigkeitsrecht als wesentliches Instrument staatlicher Leitungstätigkeit zur Überwindung von Hemmnissen, die als Ordnungswidrigkeiten auftreten, nutzen. Dabei ist stärker zu differenzieren: Auf Ordnungswidrigkeiten muß entsprechend ihrer Art und Schwere, den Umständen ihrer Begehung und der Persönlichkeit des Rechtsverletzers reagiert werden. Diesen gesetzlichen Maßstäben entsprechend, ist die zulässige und erforderliche Ordnungsstrafmaßnahme auszusprechen oder auch die Entscheidung zu treffen, von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens abzusehen, weil disziplinarische, materielle oder eine andere Art der Verantwortlichkeit geltend gemacht wird und geeigneter ist als eine zu erwartende Ordnungsstrafmaßnahme (§ 22 Abs. 2 OWG). Nach diesen Maßstäben richtet sich auch die Entscheidung des Ordnungsstrafbefugten, die Ordnungswidrigkeitssache an ein gesellschaftliches Gericht zu übergeben '(§§ 31, 32 OWG). 3.5. Festgestellte Ordnungswidrfgkeiten sollten durch die örtlichen Räte erfaßt und analysiert werden. Über die Schlußfolgerungen aus diesen Analysen sind die Volksvertretungen und deren Kommissionen sowie gesellschaftliche Kräfte zu informieren. Hier ordnen sich auch die Berichterstattungen Ordnungsstraf befugter vor den örtlichen Volksvertretungen oder deren Kommissionen ein. Aus der Analyse der Ursachen und Bedingungen für Ordnungswidrigkeiten sollten die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe Schlußfolgerungen für die Verbesserung der staatlichen Leitungstätigkeit und für die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zur Verhütung von Ordnungswidrigkeiten ableiten. Dazu ist es auch erforderlich, die Kollektivität der Arbeit der örtlichen Räte zu erhöhen und die anleitende und kontrollierende Tätigkeit der übergeordneten Räte und ihrer Fachabteilungen bis zu den Organen des Ministerrates zu verbessern. Die Qualifizierung der Ordnungsstrafbefugten und ihrer Mitarbeiter ist weiter auszubauen und zu verstärken. Es wird vorgeschlagen, die vielerorts vorhandenen Initiativen zusammenzufassen und zentral ein handhabbares Schulungsund Arbeitsmaterial herauszugeben. 3.6. Der Zusammenhang zwischen Ordnungswidrigkeiten und Verletzungen des Arbeits-, Agrar- oder Zivilrechts ist stets zu beachten. Wird z. B. durch eine Ordnungswidrigkeit ein materieller Schaden verursacht, so sind neben Ordnungsstrafmaßnahmen auch Maßnahmen der Verantwortlichkeit nach dem Arbeits-, Agrar- oder Zivilrecht anwendbar. Das Ordnungswidrigkeitsrecht orientiert darauf, in derartigen Fällen die Maßnahme mit der höchsten gesellschaftlichen Wirksamkeit auszuwählen. Die Untersuchungen des Verfassungs- und Rechtsausschusses haben deutlich gemacht, daß der Grundsatz des Art. 90 Abs. 2 der Verfassung der DDR, wonach die Bekämpfung und Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen gemeinsames Anliegen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger sind, auch bei der Durchsetzung des Ordnungswidrigkeitsrechts zunehmend verwirklicht wird. Die zuständigen Organe nehmen ihre rechtliche Verantwortung auf diesem Gebiet immer stärker wahr, und die Mehrzahl der Bürger hält die ordnungsrechtlichen Bestimmungen ein und unterstützt die Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Überwindung ihrer Ursachen und Bedingungen. Die entsprechenden gesellschaftlichen Aktivitäten werden durch die konsequente Wahrnehmung der Verantwortung der zuständigen Staatsorgane gefördert * Zu ersten Ergebnissen der Untersuchungen von Arbeitsgruppen des Verfassungsr und Rechtsausschusses vgl. H. Krüger, NJ 1982, Heft 7, S. 310 ff. - D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 320 (NJ DDR 1983, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 320 (NJ DDR 1983, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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