Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 312

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 312 (NJ DDR 1983, S. 312); 312 Neue Justiz 8/1983 Diese Restriktionen gingen meist einher mit der Begünstigung, Rehabilitierung und Wiederverwendung von Tatbeteiligten der faschistischen Verbrechen. Der Stellenwert der internationalen Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Naziverbrechen Daß es schließlich nicht zuletzt mit Hilfe des völkerrechtlichen Universalitätsprinzips gelang, zur -Verfolgung dieser Verbrechen die Einleitung justitieller Ermittlungen selbst dort durchzusetzen, wo die Politik des kalten Krieges ihre Heimstätten besaß, war ein Sieg aller dem Recht, der Humanität und dem internationalen Frieden Verbundenen, wo auch immer sie wohnen. Dieses erfreuliche Resultat ist wohl vor allem auf drei Ursachen zurückzuführen: In erster Linie ist das unablässige Bemühen derjenigen Staaten zu nennen, die die Hauptlast der faschistischen Ag-gressions- und Massenverbrechen zu ertragen hatten, vor allem die UdSSR und die Volksrepublik Polen. Sie haben immer wieder durch vielfältige Aktivitäten den Nachweis der unabdingbaren Notwendigkeit einer räumlich und zeitlich unbegrenzten Verfolgung jener Verbrechen geführt. Insbesondere durch ihre Anstrengungen ist die Weltöffentlichkeit über die Gefahren alarmiert worden, die die Nichtverfolgung der Nazi verbrechen für die Gegenwart und die Zukunft heraufbeschwören würde. Schließlich kam von ihnen die Initiative, die zur UN-Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 196821 führte. Diese Bemühungen sind zweitens in den letzten beiden Jahrzehnten durch zahlreiche, häufig auch auf dem Zusammenwirken der Justizorgane mehrerer Staaten beruhende, an verschiedenen Orten der Welt durchgeführte, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gewordene Strafprozesse von internationalem Gewicht gefördert worden. Sie haben maßgeblich dazu beigetragen, bewußt zu machen, daß ein beträchtlicher Teil der Verantwortlichen dieser Verbrechen noch heute in bestimmten Regionen der Welt unbestraft geblieben ist. So wurde dieser Nachweis im Prozeß gegen Adolf Eichmann geführt, der nach den Nürnberger Prozessen erneut eine umfassende Analyse des an der jüdischen Bevölkerung Europas verübten Völkermordes erbrachte. Jener Beweis wurde in den vor Gerichten mehrerer Staaten anhängigen Auschwitz-Verfahren22 ebenso sichtbar wie in der Strafsache gegen Hans Globke23, den Kommentator der Nürnberger Rassengesetze und Verfasser jener zur Massenvernichtung jüdischer Menschen geschaffenen 11. Verordnung zum sog. Reichsbürgergesetz, auf die sich Eichmann vor Gericht als normative Grundlage seines Tuns berief. Die dritte Ursache schließlich ging auf ein ursprünglich zutiefst negatives Geschehen zurück, das jedoch letztlich zu diametralen Konsequenzen führte. So paradox es klingen mag: Die jahrzehntelangen Bestrebungen jenes Staates, indem sich die größte Zahl der Naziverbrecher aufhielt und aufhält, den Eintritt der Verjährung dieser Verbrechen zu erreichen, waren Ausgangspunkt einer an die besten Traditionen des antifaschistischen Widerstandes anknüpfenden internationalen Protestbewegung. Daß die Prinzipien von Nürnberg ausgerechnet dort zu Grabe getragen werden sollten, wo sie sehr gewollt erstmalig judiziert worden waren, hat weltweit das antifaschistische Gewissen auf den Plan gerufen, zumal die Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein internationales Gebot ist, dem sich kein Staat unter Berufung auf ein nationales Dispositionsrecht entziehen darf. Im Ergebnis dieser Anstrengungen können wir feststellen, daß die zeitlich unbegrenzte Verfolgung zumindest der allerschwersten faschistischen Verbrechen heute allgemein freilich mit Ausnahme der faschistischen Diktaturen anerkannt wird. Die gerechte Ahndung der Verbrechen des Völkermordes erfordert aber nicht nur deren unbefristete, sondern auch deren völkerrechtsgemäße Verfolgung, mithin deren Qualifizierung als völkerrechtliche Verbrechen. Es ist daher als ein bedeutender Sieg des Völkerrechts und der Gerechtigkeit zu werten, daß Barbie schließlich jenem Staat überantwortet wurde, auf dessen Territorium und gegen dessen Staatsbürger er seine Straftaten verübt hatte und in dem er nun einen auf dem Prinzip der individuellen Verantwortlichkeit für Verbrechen gegen die Menschlichkeit beruhenden Prozeß zu gewärtigen hat. 1 Prawda vom 3, März 1983, S. 6. 2 Es entbehrt nicht einer gewissen Symbolträchtigkeit, daß die Übergabe ausgerechnet am ehemaligen Standort der über Jahrhunderte wohl bekanntesten französischen Strafkolonie erfolgte. 3 Nachdem der Beschuldigte dort während des Freiganges von einem außerhalb der Haftanstalt postierten Journalisten fotografiert werden konnte. Ist er aus Sicherheitsgründen in ein anderes Gefängnis übergeführt worden. 4 Resolutionen zur Abrüstung und zur Kodifizierung des Völkerrechts (Die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen, Dokumente, Bd. 3, Teil I) Berlin 1981, S. 182 ff. 5 Ebenda, S. 318. 6 Vgl. hierzu auch C. Foth, „Auslieferung von Kriegsverbrechern -zwingende völkerrechtliche Verpflichtung", NJ 1977, Heft 16, S. 536 f. 7 AbgedruCkt bei H. Standke/L. Krumbiegel, Der Krieg im Völkerrecht, Berlin 1961, S. 515 f. 8 Inzwischen verlautete aus den USA, das dortige Justizministerium untersuche, ob (auch: weshalb?) Barbie in den letzten 20 Jahren in den USA war. Bereits zuvor hatte der frühere USA-Geheimdienstangehörige Dabringhaus zugegeben, 1948 den ehemaligen GestapoChef von Lyon als Informanten geschützt und bezahlt zu haben. 9 Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1980, S. 144 ff. 10 Auszugsweise bei H. Standke/L. Krumbiegel, a. a. O., S. 532 f. Nähere Angaben zum Prozeß in Tokio bei M. Raginski/S. Rosen-blitt, Internationaler Prozeß gegen die japanischen Hauptkriegsverbrecher, Moskau 1950 (russ.). 11 Vgl. dazu das Plädoyer des Anklagevertreters in NJ 1983, Heft 7, S. 267 ff. 12 Da jeder Staat den völkerrechtsgemäßen Geltungsbereich seiner Strafgesetze 'souverän bestimmt, weist das Strafanwendungsrecht nationale Unterschiede auf. Gleichwohl ist die Kompetenz zur Strafverfolgung keine „Jedermannssache“ (G. Dahm, Zur Problematik des Völkerstrafrechts, Göttingen 1965, S. 39). Vielmehr bedarf es zwischen Staat und Täter einer räumlichen, personellen oder sachlichen Beziehung. Das Recht der DDR kennt (vgl. Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Berlin 1978, S. 134) folgende Anknüpfungen: a) Das Territorialitätsprinzip legt den Geltungsbereich der Strafgesetze nach dem Staatsgebiet fest. b) Das (aktive) Personalitätsprinzip verpflichtet alle DDR-Bürger unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, die Gesetze der DDR einzuhalten. c) Das Schutzprinzip dient zur Ahndung der von außen erfolgenden Angriffe auf die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung. d) Das Universalitätsprinzip knüpft an die sich aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebenden Pflichten der DDR zur Teilnahme an der internationalen Kriminalitätsbekämpfung an. 13 Das ist die im Recht mancher Staaten enthaltene Anknüpfung an die Staatsbürgerschaft des Opfers. 14 Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946, Nr. 3, S. 50 ff. (vgl. auch: Das Potsdamer Abkommen, Dokumentensammlung, Berlin 1975, S. 273 ff.). 15 Auf diese Rechtsgrundlage haben sich verschiedentlich britische Militärgerichte berufen, die auf deutschem, italienischem und niederländischem Territorium judizierten. 16 In der Literatur wird auf eine noch frühere militärrechtliche Quelle verwiesen: Der von dem Verband Polnischer Patrioten geschaffene Kriegsrat der Polnischen Streitkräfte erließ am 31. Mai 1944 das Dekret über die Bestrafung der deutschen faschistischen Verbrecher, die des Mordes und der Mißhandlung an der Zivilbevölkerung und den Kriegsgefangenen schuldig sind (vgl. Cz. Pilichowski, „Aktuelle Verfolgungsrechtsgrundlagen im Aspekt des sog. Nürnberger Rechts sowie die Bilanz der Bestrafung von NS-Verbrechern in den Jahren 1944 1975“, in: Nürnberg ein bleibend offenes Geschichtskapitel, Hrsg. Hauptkommission zur Untersuchung der Naziverbrechen in Polen, Warschau 1979, S. 183). 17 Dieses Dekret wurde am 31. Dezember 1948 außer Kraft gesetzt. Wie in allen anderen sozialistischen Staaten wurden in der CSSR diese Verbrechen auch in der Folgezeit im Einklang mit den Nürnberger Prinzipien geahndet. 18 Soweit in diesen Staaten Inländer wegen der Teilnahme an faschistischen Verbrechen vor Gericht standen, wurde ihre Handlung nach innerstaatlichen Normen beurteilt. 19 In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, daß wenige Wochen nach der Verkündung des Nürnberger Urteils gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher die UN-Vollversammlung durch die Resolution 95 (I) vom 11. Dezember 1946 den Auftrag erteilte, „die Projekte zur Formulierung der im Statut des Nürnberger Gerichtshofs und in dem Urteil dieses Gerichts anerkannten Prinzipien im Rahmen einer allgemeinen Kodifizierung von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit oder im Rahmen eines internationalen Strafkodex als eine Angelegenheit höchster Bedeutung zu behandeln“ (Resolutionen zur Abrüstung und zur Kodifizierung des Völkerrechts, a. a.'O.,'S. 76). Zum Inhalt der Kodex-Entwürfe von 1951 und 1954 sowie zur Diskussion darüber im Rahmen der UNO vgl. G. Görner, „Vereinte Nationen erörtern Entwurf eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit“, NJ 1979, Heft 5, S. 197 ff. 20 Vgl. H. Benjamin u. a„ Zur Geschichte der Rechtspflege der DDR 1945-1949, Berlin 1976, S. 213 ff. 21 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2. Berlin 1980, S. 615 ff. 22 Zum (ersten) Auschwitz-Prozeß vor Gerichten der BRD (Strafsache gegen Mulka u. a.) vgl. NJ 1964, Heft 10, S. 305 ff., Heft 18, S. 567 ff.; NJ 1965, Heft 1, S. 19 ff., Heft.18, S. 568 ff.; NJ 1969, Heft 4, S. 97 ff. 23 Vgl. hierzu das Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 23. Juli 1963 - 1 Zst (I) 1/63 - (NJ 1963, Heft 15, S. 449 ff.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 312 (NJ DDR 1983, S. 312) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 312 (NJ DDR 1983, S. 312)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sowie ihre Bürger negative Folgen hervorrufen. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen des Mißbrauchs gehören Spionageangriffe gegen alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die Verbreitung subversiver Propaganda, die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Insoirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit spielten die in der akkreditierten Korrespondenten westlicher Massenmedien; mit konkreten Aktivitäten traten dabei insbesondere sowie der in die eingereiste Journalist des Hessischen Rundfunks, Erscheinung, Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung hat. Strafrechtswidrig wird die Handlung jedoch dann, wenn die Eingabe in der Öffentlichkeit verbreitet wird, um andere zum Beispiel zur Unterschriftsleistung zu veranlassen.

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