Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 303

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 303 (NJ DDR 1983, S. 303); Neue Justiz 7/83 303 die Verzugsgebühr, weil es auf den Normalfall abstellt, daß der Ausleihdienst des Betriebes unmittelbar nach Ablauf der Ausleihfrist die Rückgabe der ausgeliehenen Gegenstände betreibt. Jedoch ist davon auszugehen, daß mit der Verzugsgebühr kein ökonomischer Ausgleich für die Pflichtverletzungen auf unbegrenzte Zeit geschaffen werden soll und daß zwischen der Höhe der Verzugsgebühr und dem Wert der ausgeliehenen Gegenstände kein Mißverhältnis bestehen darf. Das Interesse des Ausleihdienstes muß in erster Linie auf die unverzügliche Rüdegabe der Gegenstände nach Ablauf der Ausleihfrist gerichtet sein und nicht auf die Erhebung von Verzugsgebühren. Deshalb ist der von I. Tauch-nitz („Höhe der Verzugsgebühr bei Nichtrückgabe eines Leihgegenstandes“, NJ 1981, Heft 8, S. 370 f.) dargelegten Auffassung zu folgen, daß die Höhe der Verzugsgebühr grundsätzlich auf drei Monate, höchstens jedoch auf den dreifachen Betrag des Zeitwertes der ausgeliehenen Gegenstände, zu begrenzen ist. Insofern wird säumiges Verhalten des Ausleihdienstes bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Rückgabe der Gegenstände trotz des vertragswidrigen Verhaltens des Entleihers berücksichtigt.* Da das Kreisgericht diese Grundsätze bei der Festsetzung der Höhe der Verzugsgebühren richtig beachtet hat, war der Berufung der Erfolg zu versagen. * Vgl. dazu auch das ln diesem Heft veröffentlichte Urteil des Obersten Gerichts vom 29. März 1983 2 OZK 6/83. D. Red. Strafrecht § § 196 Abs. 1 und 2 StGB; § 13 Abs. 1 und 2 StVO. Zur Wartepflicht eines Rechtsabbiegers an Kreuzungen und Einmündungen von gleichrangigen Straßen, insbesondere wenn in eine sehr schmale Straße abgebogen wird. OG, Urteil vom 21. April 1983 3 OSK 9/83. wissern. Das veranschaulicht sich darin, daß der Motorradfahrer etwa sechs Sekunden benötigte, um den vom Angeklagten einzusehenden Straßenabschnitt von 80 m zu durchfahren. Dabei wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zugrunde gelegt. Als Zeuge im Ermittlungsverfahren zu seiner Fahrgeschwindigkeit vernommen, hatte der Motorradfahrer ausgesagt, daß er die Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf 35 km/h ermäßigt hatte, weil er 50 m weiter sein Fahrziel ohnehin erreicht hätte. Eine Besonderheit der Verkehrslage muß darin erblickt werden, daß die Fahrbahnen beider Straßen außergewöhnlich schmal sind. Mit einer Breite von nur 2,8 m läßt die Fahrbahn, auf die der Angeklagte abbiegen wollte, die Begegnung zweier Pkw beispielsweise nur zu, wenn auf grasbewachsene Seitenstreifen ausgewichen wird. Zwangsläufig mußte er, wenn er mit seinem Pkw auf der Fahrbahn verbleiben wollte, die linke Fahrbahnhälfte mitbenutzen. Mit Recht hebt deshalb das Bezirksgericht hervor, daß unter derartigen Umständen der strikten Einhaltung der Grundregeln für das Verhalten im Straßenverkehr besondere Bedeutung zukommt. Nicht zugestimmt werden kann jedoch dem Bezirksgericht, soweit es zugunsten des Angeklagten unterstellt, der Geschädigte habe in dem vom Angeklagten einsehbaren Straßenabschnitt zunächst vorschriftsmäßig die rechte Fahrbahnhälfte benutzt und sei erst in der Nähe der Straßeneinmündung soweit nach links abgekommen, daß er gegen den anfahrenden Pkw stieß. Mit einem derartigen vorschriftswidrigen Verhalten habe der Angeklagte nach Ansicht. des Bezirksgerichts nicht rechnen müssen. Dem ist in tatsächlicher Hinsicht entgegenzuhalten, daß sich weder aus dem Beweisergebnis noch aus dem sonstigen Akteninhalt ein Hinweis für die vom Bezirksgericht zugunsten des Angeklagten unterstellte Fahrweise des Geschädigten ergibt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß weder der Angeklagte noch sein als Zeuge vernommener Beifahrer Wahrnehmungen zur Fahrweise des Geschädigten gemacht haben. Sie haben ihn erst im Augenblick des Zusammenstoßes zu Gesicht bekommen. Sie konnten lediglich den Standort bezeichnen, den der Pkw zu diesem Zeitpunkt erreicht hatte. Spuren, die über den Verlauf des Fahrwegs des Geschädigten Auskunft geben könnten, wurden nicht festgestellt. Auch die Vernehmung des Geschädigten im Ermittlungsverfahren, der an den Verhandlungen des Kreis- und des Bezirksgerichts nicht teilgenommen hat, ergab keine Hinweise, die die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts bestätigten. In rechtlicher Hinsicht sind folgende Gesichtspunkte herauszustellen: Die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes, den das Bezirksgericht dem Freispruch zugrunde gelegt hat, verbietet sich nach wiederholter Rechtsprechung des Obersten Gerichts dann, wenn derjenige, der ihn für sich beansprucht, selbst Rechtspflichten verletzt und damit Unfallursachen gesetzt hat. Er darf nicht erwarten, daß andere Verkehrsteilnehmer ihre durch ihn herbeigeführte Gefährdung mittels erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht ausgleichen. Der Angeklagte hat vorschriftswidrig gehandelt, als er es beim Abbiegen an der erforderlichen Aufmerksamkeit und Vorsicht hat fehlen lassen. Zugleich hat er damit die Regeln der Vorfahrt (§ 13 Abs. 1 und 2 StVO) verletzt. Er hat zwar vor dem Abbiegen sogar angehalten, ist aber seiner Wartepflicht trotzdem nicht nachgekommen, weil er sich unzureichend überzeugte, ob jede Gefährdung von rechts kommender Fahrzeugführer ausgeschlossen ist. Die Vorfahrt mußte er dem Motorradfahrer auf der ganzen Breite der Fahrbahn gewähren, gleich ob dieser sich auf der rechten Fahrbahnhälfte rechts, in der Mitte der Fahrbahn oder auf der linken Fahrbahnhälfte näherte. Insoweit kann folglich dahingestellt bleiben, ob der Motorradfahrer das Rechtsfahrgebot einhielt. Abbiegen darf ein Fahrzeugführer nach rechts unter den Bedingungen des § 13 Abs. 2 StVO nur, nachdem er Gewißheit erlangt hat, daß er den von rechts kommenden Verkehr in keiner Weise gefährdet. Das kann der Fall sein, weil der Vorfahrtsberechtigte auf der Fahrbahn rechts fährt und keine Situation vorliegt, die eine Änderung seiner Fahrtrichtung erwarten läßt, z. B. um zu überholen, Der Angeklagte befuhr mit seinem Pkw Lada in seinem Wohnort eine Verbindungsstraße, von der er nach rechts in eine gleichrangige Straße abzubiegen beabsichtigte. Die Fahrbahn dieser Straße ist nur 2,8 m breit und beginnt aus der Sicht des Angeklagten mit einem leichten Rechtsbogen. Schon vor Erreichen der Einmündung war sie von ihm einzusehen. Etwa 1 bis 1,5 m vor der Fluchtlinie der Straße hielt der Angeklagte sein Fahrzeug an, um sich zu vergewissern, ob er gefahrlos nach rechts abbiegen könne. Von dieser Stelle aus konnte er die Straße nach rechts auf mindestens 80 m Entfernung überblicken. Da er kein sich näherndes Fahrzeug sah, fuhr er an und begann gleichzeitig rechts abzubiegen. Der Pkw war linksseitig etwa 70 cm in die Fahrbahn hineingefahren, als ein sich von rechts nähernder Motorradfahrer, den der Angeklagte bis dahin nicht wahrgenommen hatte, mit seinem Fahrzeug gegen den linken vorderen Kotflügel des Pkw stieß und stürzte. Dabei zog sich der Motorradfahrer eine schalenförmige Knochenabsprengung am linken Knie zu (knöcherner Bandausriß). Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 1 500 M. Zusätzlich entzog es ihm gemäß § 54 StGB die Fahrerlaubnis für die Dauer von sechs Monaten. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht das Urteil ab und sprach den Angeklagten frei. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Vom festgestellten Sachverhalt ausgehend ist zunächst zu folgern, daß es der Angeklagte an der erforderlichen Aufmerksamkeit und Vorsicht hat fehlen lassen, als er nach rechts abbog. Zwar handelt es sich bei beiden Straßen um dörfliche Nebenstraßen mit einem geringen Verkehrsaufkommen; dennoch finden bei ihrer Benutzung die Grundregeln für das Verhalten im Straßenverkehr (§ 1 Abs. 1 StVO) uneingeschränkte Anwendung. Abstriche an der strikten Einhaltung der Grundregeln lassen sich hier nicht rechtfertigen. Es stand dem Angeklagten ausreichend Zeit zur Verfügung, sich gründlich über die Verkehrssituation zu verge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Rechtspf rga nen Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern. Transporte Inhaftierter verlangen ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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