Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 302

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 302 (NJ DDR 1983, S. 302); 302 Neue Justiz 7/83 Der Verklagte ist somit nur berechtigt, von der Klägerin Rechtsanwaltskosten in der Höhe anteilig erstattet zu verlangen, wie bei der Beauftragung eines am Sitz des Prozeßgerichts praktizierenden Rechtsanwalts entstanden wären. Die Beschwerde der Klägerin ist daher insoweit begründet. Der Sekretär des Kreisgerichts hat unter Beachtung der dargelegten Rechtsgrundsätze die dem Verklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten zu berechnen und erneut festzusetzen. §§ 2, 78 Abs. 1 Buchst, b, 83, 21 Abs. 1, 23 URG. 1. Konstruktionszeichnungen (hier: für eine Segeljacht) begründen keine Urheberrechte, sondern unterliegen dem Leistungsschutzrecht. 2. Eine Segeljacht, deren Gestaltung durch die funktionsbedingten Konstruktionsmerkmale geprägt ist, ist kein Werk der Kunst, auch wenn dabei ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. 3. Zur freien Werknutzung in bezug auf dem Leistungsschutzrecht unterliegende Konstruktionszeichnungen. OG, Beschluß vom 7. April 1983 - 4 OPB 1/83. Der Kläger ist Inhaber eines Konstruktionsbüros für die Sportschiffahrt und hat Konstruktionszeichnungen für eine Segeljacht gefertigt. Der Verklagte zu 1) kaufte von einem Dritten einen Jachtrumpf, der nach den Zeichnungen des Klägers geformt war, aber hinsichtlich des Kiels Unterschiede zur Konstruktion des Klägers aufwies. Gleichzeitig erwarb der Verklagte zu 1) einige Bauzeichnungen, die einer Bauausführung im Sinne der Konstruktion des Klägers, nicht aber der von ihm tatsächlich vorgenommenen Bauweise dienten. Der Verklagte zu 2) kaufte von Dritten eine nach den Zeichnungen des Klägers gefertigte Negativform des Bootsrumpfes und formte danach selbst einen Rumpf, ohne weitere Arbeiten daran vorgenommen zu haben. Der Kläger hat beantragt, die Verklagten zu verurteilen, den Bau der Segeljacht entsprechend seinen Konstruktionsunterlagen auszuführen und eigenmächtige Veränderungen zu unterlassen (bei Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung) sowie Schadenersatz zu zahlen und in der Fachzeitschrift für Segelsport zu veröffentlichen, daß die Segeljachten der Verklagten nichts mit der Konstruktion des Klägers zu tun haben. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat nach umfassender Sachverhaltsfeststellung die vom Kläger geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche rechtlich zutreffend verneint. Wie es in der Begründung dazu ausgeführt hat, sind die vom Kläger gefertigten Konstruktionszeichnungen nicht als ein Werk anzusehen, das gemäß § 2 URG urheberrechtlich geschützt ist. Die Zeichnungen sind in Übereinstimmung mit den eigenen Erklärungen des Klägers selbst Grundlage für den Bau funktionsfähiger Segeljachten, die besondere Vorteile bei der Benutzung aufweisen sollen, wie einen verringerten Fahrwiderstand und damit eine reduzierte Segelfläche sowie eine größere Sicherheit durch den im Hinterschiff angeordneten Rettungsfreibord. Sie stellen dagegen keine künstlerische oder wissenschaftliche Leistung dar und begründen damit keine Urheberrechte gemäß §2 URG. Die mit den Zeichnungen erbrachten und dokumentierten technischen Leistungen auf dem Gebiet des Bootsbaues begründen diesen Schutz nicht. Ohne Zweifel hat sich der Kläger bei seiner gestalterischen Arbeit auch von ästhetischen Gesichtspunkten leiten lassen. Dadurch werden die Zeichnungen aber nicht zu Kunstwerken. Das gilt auch für die Boote selbst. Die ästhetischen Gesichtspunkte treten gegenüber den funktiönsbe-dingten Konstruktionsmerkmalen in den Hintergrund, wie sich aus der Gesamtansicht nach den Zeichnungen ergibt. Sie prägen die Boote nicht in einer solchen Weise, daß diese als Werk der Kunst beurteilt werden könnten. Entgegen der Auffassung des Klägers sind sie insbesondere kein Werk der Baukunst gemäß § 2 Abs. 2 Buchst, i URG. Richtigerweise hat das Bezirksgericht die Zeichnungen jedoch als leistungsgeschützte Arbeiten beurteilt (§ 78 Abs. 1 Buchst, b URG). Der danach bestehende Schutz rechtfertigt das Klageverlangen jedoch gemäß §§ 21 Abs. 1, 23 i. V. m. § 83 URG nicht. Auch das hat das Bezirksgericht zutreffend erkannt. Die vom Verklagten zu 1) vorgenommene Bauausführung soweit sie überhaupt nach den Vorlagen des Klägers und nicht unabhängig davon nach der vom Verklagten gewählten Variante als sog. Kielschwerter erfolgte diente nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen seinen persönlichen Zwecken. Eine damit verbundene eigene Nutzung des Bootes, die sich naturgemäß in der Öffentlichkeit vollzieht, bedeutet keine Übergabe des Bootes an die Öffentlichkeit, weil der Bereich der persönlichen Nutzung damit nicht überschritten wird. Das gilt auch hinsichtlich des Handelns des Verklagten zu 2), der mit der Ausführung des Baues lediglich eines Bootskörpers nach den Vorlagen des Klägers begonnen hatte, selbst wenn er inzwischen Absichten zum Verkauf des Bootsrumpfes hat. Dies liegt im Rahmen des Handelns aus seinen persönlichen Interessen und geht nicht wie etwa im Falle einer serienmäßigen Vervielfältigung zu Erwerbszwecken darüber hinaus. Das Handeln der Verklagten ist somit zutreffend als freie Werknutzung in bezug auf die dem Leistungsschutzrecht unterliegenden Konstruktionszeichnungen des Klägers beurteilt worden, so daß urheberrechtliche Vergütungsansprüche des Klägers gemäß §§ 21 Abs. 1, 23 i. V. m. § 91 URG nicht bestehen und auch die übrigen Klageanträge keine rechtliche Grundlage haben. §§ 218 Abs. 2, 86 Abs. 4 ZGB. Da zwischen einer Verzugsgebühr für die nicht fristgerechte Rückgabe einer ausgeliehenen Sache und dem Zeitwert der Sache selbst kein Mißverhältnis entstehen darf, ist die Höhe der Verzugsgebühr grundsätzlich auf drei Monate, höchstens jedoch auf den dreifachen Betrag des Zeitwerts der entliehenen Sache zu begrenzen. BG Schwerin, Urteil vom 4. Februar 1983 BZB 100/82. Die Verklagte hat am 24. Juni 1980 über den Ausleihdienst des Klägers gegen eine Gebühr von 4,80 M vier Tisch- und zwei Tafeltücher mit einer Rückgabefrist bis zum 1. Juli 1980 ausgeliehen. Die Wäsche hat sie nicht zurückgegeben. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt; für Tisch-und Tafeltücher 76,64 M als Schadenersatz und eine auf 13 Wochen begrenzte Verzugsgebühr .von 61,40 M, insgesamt 138,04 M nebst 4 Prozent Zinsen an den Kläger zu zahlen. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Betrag, nämlich eine Verzugsgebühr von 345,60 M, verlangt hat, wurde die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er vorträgt, die Höhe der Verzugsgebühr sei an keine Zeitbegrenzung gebunden. Deshalb werde diese Gebühr für die tatsächliche Verzugsdauer von 72 Wochen geltend gemacht. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zur weiteren Zahlung von 265,64 M zuzüglich 4 Prozent Zinsen zu verurteilen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt richtig aufgeklärt und ist zu einer nicht zu beanstandenden Entscheidung gekommen. Für Schadenersatz und Verzugsgebühr wurden die in der verbindlichen Preisvorschrift, dem Preiskarteiblatt Nr. 1/69 des Rates des Bezirks Abt. örtliche Versorgungswirtschaft zur Preisbewilligung und in der ab 1. Januar 1981 geltenden Preisliste über Anschaffungspreis und Schadenersatz im Ausleihdienst angeführten Sätze richtig beachtet. Das Kreisgericht folgte jedoch nicht dem Antrag des Klägers, soweit dieser für die Berechnung der Verzugsgebühr eine Dauer von 72 Wochen zugrunde gelegt hat. In der Verhandlung vor dem Bezirksgericht wurde festgestellt, daß der Kläger seine Pflicht, die Rückgabe der Leihwäsche zügig durchzusetzen, von Mitte August 1980 bis zum Antrag auf Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung (April 1982) nicht erfüllt hat. Zwar enthält das Preiskarteiblatt Nr. 1/69 des Rates des Bezirks zur Preisbewilligung keine zeitliche Begrenzung für;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 302 (NJ DDR 1983, S. 302) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 302 (NJ DDR 1983, S. 302)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und vielfältige, mit der jugendlichen Persönlichkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehende spezifische Ursachen und begünstigende Bedingungen zu berücksichtigen sind, hat dabei eine besondere Bedeutung. So entfielen im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hinsichtlich der möglichen Ausnutzung solcher Erscheinungsformen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlichen Höhepunkten sowie zu weiteren subversiven Mißbrauchshandlungen geeignet sind. Der Tatbestand der landesverräterischen Anententätickeit ist ein wirksames Instrument zur relativ zeitigen Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind im Staatssicherheit auch die gemeinsamen Festlegungen zwischen der Hauptabteilung und der Abteilung und zwischen dem Zentralen Medizinischen Dienst, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X