Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 299

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 299 (NJ DDR 1983, S. 299); Neue Justiz 7/83 299 genutzt werden. Sie sind nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Prozeßparteien in der Kassationsverhandlung mit 3 350 M anzusetzen. Es hätte nahegelegen, der Klägerin einen um diesen Betrag höheren Wertanteil zuzuerkennen. Die Höhe des an sie zu zahlenden Erstattungsbetrags hätte in diesem Fall auf folgende Weise errechnet werden können: Vom Gesamteigentum von 26 920 M wäre der o. g. Betrag von 3 350 M abzusetzen gewesen. Von den verbleibenden 23 570 M hätte dem Verklagten wertmäßig die Hälfte, also 11 785 M, zugestanden. Da er durch die gegenständliche Verteilung jedoch Werte von 13 691 M erhalten hat, muß er in Höhe des zuviel Erhaltenen, nämlich abgerundet 1 900 M, zur Zahlung eines Erstattungsbetrags verurteilt werden. §§ 19, 29 FGB. Zur Bemessung des Unterhalts für ein gesundheitsgeschädigtes Kind und den erziehungsberechtigten Elternteil bis zur Wiederaufnahme seiner zeitweilig unterbrochenen beruflichen Tätigkeit. BG Halle, Urteil vom 12. Oktober 1982 - 2 BFB 13 a/82. Der Kläger hat gegen die im Scheidungsurteil getroffene Unterhaltsregelung Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung einigten sich die Prozeßparteien dahingehend, daß der Kläger für das im März 1980 geborene Kind, das von Geburt an blind und in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist, monatlich 150 M bis zum 12. Lebensjahr und 175 M für die Zeit danach sowie für die erziehungsberech-tigte Verklagte bis zur Aufnahme des Kindes in einen Spezialkindergarten monatlich 100 M zahlt. Diese Einigung hat das Oberste Gericht kassiert und das Bezirksgericht angewiesen, den Lebensbedarf des Kindes und die Möglichkeiten seiner Deckung exakt zu klären.* Die Berufung des Klägers führte zu einer Korrektur der angefochtenen Entscheidung. Aus der Begründung: Der vom Kreisgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag für das Kind trägt ungenügend der Tatsache Rechnung, daß es in hohem Maße gesundheitlich geschädigt ist und seine Erziehung, Betreuung und Pflege einen erhöhten materiellen Aufwand bedingen. Dies trifft insbesondere für die Zeit von der Geburt bis zur Aufnahme des Kindes in eine Spezialkindereinrichtung zu, die erst ab 1. Februar 1982 möglich war. Der erhöhte Aufwand für das Kind während dieses Zeitraums findet vor allem darin seinen Ausdruck, daß es der Betreuung und Pflege durch die Erziehungsberechtigte bedurfte und sie zu diesem Zweck über ein Jahr ihre Berufstätigkeit unterbrechen mußte. Dadurch ergab sich für sie ein monatlicher Ausfall an Arbeitseinkommen von etwa 600 M. Der erhöhte Aufwand wurde aber auch durch die Beschaffung von Spezialspielsachen und von Hilfsmitteln, durch Arztkonsultationen, Maßnahmen zur Regulation des Gesundheitsschadens, Hinzuziehung Dritter zur Beaufsichtigung des Kindes und Sonderanfertigung von Ausstattungsgegenständen ausgelöst. Hierfür mußten nicht unbeträchtliche Geldmittel aufgewendet werden. Der Kläger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Sicherung des hohen Lebensbedarfs des Kindes einen angemessenen und zumutbaren finanziellen Beitrag zu leisten. Ausweislich der Verdienstbescheinigungen erzielte der Kläger im Jahre 1981 ein monatliches anrechnungsfähiges Nettoeinkommen von etwa 1 200 M. Bei diesem Einkommen ist der Kläger verpflichtet, dem Kind ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 300 M zu leisten, der ab 1. April 1981 auf monatlich 250 M zu reduzieren ist, da das Kind seit der Vollendung seines ersten Lebensjahres (21. März 1981) ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 120 M erhält, womit ein Teil des höheren Aufwands abgedeckt wird. Eine weitere Herabsetzung des* Unterhaltsbetrags auf 170 M hält der Senat ab 1. Februar 1982 für gerechtfertigt, da das Kind seit dieser Zeit die Woche über in einer Spezialeinrichtung untergebracht ist und die Verklagte seitdem wieder in vollem Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Die festgesetzten Unterhaltsbeträge für das Kind liegen über den Richtsätzen der OG-Richtlinie Nr. 18. Unter Würdigung der gesamten Lebensverhältnisse des Kindes sind diese Beträge so festgelegt, daß sie auch weiterhin die höheren Bedürfnisse des Kindes mit absichern helfen. Das Kreisgericht hat zu Recht einen Unterhaltsanspruch der Verklagten bis zur Unterbringung des Kindes in einer Spezialeinrichtung bejaht. Bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts für die Verklagte ist das Kreisgericht richtig davon ausgegangen, daß sie seinerzeit kein eigenes Einkommen erzielte. Später ist der Verklagten jedoch auf Grund der danach noch nicht möglichen Unterbringung des Kindes für die Zeit von Dezember 1980 bis 31. Januar 1982 eine Mütterunterstützung von monatlich 300 M gewährt worden, die einen Teil ihres Lebensbedarfs deckte und daher bei dem vom Kläger zu gewährleistenden Unterhaltsbetrag zu berücksichtigen war. Um der Verklagten den für die Zeit der notwendigen Unterbrechung der Berufstätigkeit angemessenen Lebensbedarf auch unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Prozeßparteien während des Bestehens der Ehe zu garantieren, hält der Senat es für gerechtfertigt, den Verklagten zu einem Unterhaltszuschuß von monatlich 150 M zu verpflichten. Hierbei wurde beachtet, daß der Kläger gerade während dieser Zeit dem Kind einen hohen Unterhaltsbetrag zu leisten hat. Bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs der Verklagten ist schließlich auch der Tatsache Rechnung getragen worden, daß der Verklagten als unmittelbare Folge der Ehescheidung im Zusammenhang mit der Sorge für das schwerstgeschädigte Kind verantwortungsvolle Aufgaben oblagen. Vgl. OG, Urteil vom 5. Januar 1982 - 3 OFK 47/81 - (NJ 1982, Heft 5, S. 233). Zivilrecht * 1 § 105 Abs. 1 ZGB. 1. Mit Abschluß eines Wohnungsmietvertrags erlangt der Mieter das Recht, Gemeinschaftseinrichtungen des Wohnhauses, wie Boden, Wäschetrockenplatz, Waschküche u. ä., mitzubenutzen. Das gleiche gilt für andere Teile des Wohn-grundstücks, wie z. B. Treppen, Flure, Höfe. Art und Umfang dieses Nutzungsrechts richten sich nach den jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie nach der Anzahl und Zusammensetzung der Bewohner des Grundstücks. 2. Zur Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen eines Wohnhauses bedarf es im Unterschied zu Nebenräumen weder einer gesonderten Aufnahme in die Wohnraumzuwei-sung noch einer zusätzlichen Vereinbarung im Mietvertrag. OG, Urteil vom 29. Dezember 1982 2 OZK 30/82. Die Verklagten sind seit Juli 1980 Eigentümer eines Grundstücks mit einem Zweifamilienhaus und bewohnen darin die 1. Etage. Die Kläger sind seit 1973 Mieter der Wohnung im Erdgeschoß. Die Kläger haben ausgeführt, daß sie seit ihrem Einzug in die Wohnung den Hausboden zum Wäschetrocknen genutzt hätten. Nach dem Eigentümerwechsel hätten die Verklagten ihnen die Nutzung des Bodens zum Wäschetrocknen versagt. Die Kläger haben daher beantragt, die Verklagten zu verurteilen, die Nutzung des Wäschebodens uneingeschränkt zu gestatten. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Sie seien in den zwischen der Voreigentümerin und den Klägern abgeschlossenen Mietvertrag aus dem Jahre 1973 eingetreten. Nach diesem Vertrag stünde den Klägern als Gemeinschaftseinrichtung lediglich die Waschküche zur Verfügung. Dort könne die Wäsche auch getrocknet werden, so daß die Kläger auf den Boden nicht angewiesen seien. Das Kreisgericht hat die Verklagten entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Recht der Kläger zur Nutzung der Wohnung und der Gemeinschaftseinrichtungen beruhe auf der Wohnraumzuweisung durch das Wohnraumlenkungsorgan und auf dem daraufhin ab-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Einleitung strafrechtlicher und strafprozessualer Maßnahmen als auch während der Bearbeitung dos Ermittlungsverfahrens und nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden. In jedem Falle ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

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