Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 298 (NJ DDR 1983, S. 298); 298 Neue Justiz 7/83 des Verklagten, Vergütungen für Erfindungen seien Neuerervergütungen gleichzustellen und daher nicht der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen, sei unzutreffend. Neuererleistungen, für die ein Vergütungsanspruch bestünde, würden außerhalb der Arbeitszeit, hingegen Erfindungen in der Arbeitszeit und in Verwirklichung von Arbeitspflichten erbracht. Die Auffassung des Kreisgerichts, die Patentvergütung zu 80 Prozent anzurechnen, sei daher zutreffend. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat die Erfindertätigkeit unzutreffend charakterisiert und ist dadurch zu einer unrichtigen Entscheidung gelangt. Im Gegensatz zu seiner Auffassung werden Neuerer- und Erfinderleistungen sowohl in als auch außerhalb der Arbeitszeit erbracht. Insoweit bestehen keine Unterschiede. Unrichtig ist auch der Standpunkt des Bezirksgerichts, die Erfindervergütung werde im Gegensatz zur Neuerervergütung für Leistungen gezahlt, die zu den Arbeitspflichten des betreffenden Werktätigen gehören. Richtig ist vielmehr, daß das Hervorbringen von Erfindungen, also das Auffinden von technischen Lösungen, die gegenüber dem bekannten Stand der Technik im In- und Ausland nicht nur, wie bei Neuerungen, im Verhältnis zum betrieblichen Stand der Technik neu und volkswirtschaftlich verwertbar sind, einen technischen Fortschritt aufweisen und auf einer entsprechend hohen schöpferischen Leistung beruhen, im allgemeinen nicht zum Inhalt von Arbeitspflichten gehört. Das Verhältnis von Neuerer- zur Erfindertätigkeit ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß eine Reihe von Wirtschaftspatenten aus der Neuerertätigkeit hervorgeht. Aus der Aufgabenstellung, bestimmte betriebliche Probleme zu lösen (§§ 13 ff. und 18 ff. NVO), können Ergebnisse hervorgebracht werden, die Erfindungen darstellen und deshalb patentiert werden. Die auf diesem Weg erzielten schöpferischen Leistungen sind, wenn sie benutzt werden, zunächst als Neuererleistungen zu vergüten. Die Neuerervergütung ist nach Erteilung des Wirtschaftspatents auf'die zu zahlende Erfindervergütung anzurechnen (§ 17 Abs. 4 der 1. DB zur NVO vom 22. Dezember 1971 [GBl. II 1972 Nr. 1 S. 11] i. d. F. der 3. DB vom 15. Mai 1975 [GBl. I Nr. 25 S. 450] und der 4. DB vom 8. Juli 1977 [GBl. I Nr. 23 S. 295]). Sie ist damit praktisch Teil der Erfindervergütung. Aus der Festlegung in Abschn. III Ziff. 3 Buchst. C/h der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II Nr. 49 S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. 305), wonach die Neuerervergütung nicht auf das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen anzurechnen ist, folgt damit, daß die Erfindervergütung auf der Grundlage von Wirtschaftspatenten nur insoweit bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, als sie über die Neuerervergütung hinausgeht, deren Obergrenze grundsätzlich bei 30 000 M je Neuerung liegt (Anlage 1 zur NVO). Im vorliegenden Verfahren stellt die vom Verklagten erzielte Patentvergütung einen Betrag dar, der weit unter der von einem Neuerer maximal erzielbaren Vergütung liegt. Der Berufung des Verklagten wäre deshalb vom Bezirksgericht stattzugeben gewesen. §39 FGB; Abschn. A II Ziff. 7 Buchst, g der OG-Richtlinie Nr. 24. Für die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten bei Beendigung der Ehe sind zusätzliche Einkünfte nur dann beachtlich, wenn sie umgerechnet auf die einzelnen Monate des Zeitraums, in dem sie erzielt wurden ein unverhältnismäßig hohes Einkommen darstellen. OG, Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 OFK 47/82. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden und der Klägerin das Erziehungsrecht für die beiden Kinder übertragen. Die Klägerin hat beantragt, das noch vorhandene eheliche Eigentum (eine Garage) gerichtlich zu verteilen, nachdem durch zwei außergerichtliche und eine gerichtliche Einigung das übrige gemeinschaftliche Eigentum verteilt worden war. Das Kreisgericht übertrug die Garage in das Alleineigentum der Klägerin. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht die Garage in dessen Alleineigentum übertragen und ihn verurteilt, an die Klägerin einen Erstattungsbetrag von 250 M zu zahlen. Zu der wertmäßigen Verteilung zu gleichen Teilen hat es ausgeführt, daß diese gerechtfertigt sei, weil einerseits die Klägerin das Erziehungsrecht für die beiden Kinder ausübe und andererseits der Familie etwa 28 000 M zugeflossen seien, die der Verklagte während der Ehe vornehmlich aus Erfinder-, Neuerer- und publizistischer Tätigkeit erzielt habe. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich bezogen auf die Höhe des Erstattungsbetrags der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß das gemeinschaftliche Eigentum zu gleichen Teilen auf die Prozeßparteien zu verteilen sei, kann nicht zugestimmt werden. Die während der Ehe erzielten Einkünfte des Verklagten aus Erfinder-, Neuerer- und publizistischer Tätigkeit sind Arbeitseinkünfte. Ihre Verwendung für die Lebensführung der Familie oder für die Bildung gemeinschaftlichen oder alleinigen Eigentums (§§ 12, 13, 14 FGB) erfolgt von Familie zu Familie differenziert. Unabhängig von der Höhe des Arbeitseinkommens jedes Ehegatten entsteht an allen während der Ehe von einem oder beiden erworbenen Sachen, Vermögensrechten und Ersparnissen gemeinschaftliches Eigentum in der Form des anteillosen Gesamteigentums (§§ 34, 42 ZGB). Ausgenommen sind die nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 FGB möglichen Fälle, in denen Alleineigentum gebildet werden kann. Für die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 39 FGB ist es im allgemeinen unerheblich, daß die Bildung des gemeinschaftlichen Eigentums bei bestehender Ehe durch unterschiedliche Arbeitseinkünfte der Ehegatten erfolgte. Selbst wenn hierfür nur die Arbeits- oder gleichgestellten Einkünfte eines Ehegatten verwendet werden konnten, weil der andere kein eigenes Einkommen hatte, entsteht gemeinschaftliches Eigentum, das bei bzw. nach Auflösung der Ehe gemäß § 39 FGB auf beide Ehegatten zu verteilen ist (OG, Urteil vom 21. November 1978 - 3 OFK 52/78 - NJ 1979, Heft 6, S. 278). Die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB zu gleichen Anteilen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für die Festlegung ungleicher Anteile gemäß § 39 Abs. 2 FGB vor. Die Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II Nr. 30 S. 180) i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 11 S. 182; NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3) führt dafür im Abschn. A II Ziff. 7 eine Reihe von Beispielen an. Dazu zählt der Fall, daß ein Ehegatte infolge außergewöhnlicher Leistungen unverhältnismäßig hohe Einnahmen hatte (Ziff. 7 Buchst, g). Im vorliegenden Verfahren hat sich das Kreisgericht bei seiner Entscheidung zutreffend an dem erwähnten Urteil des Obersten Gerichts vom 21. November 1978 orientiert. Die von dem Verklagten für den Zeitraum von 1972 bis Mitte 1980 errechneten zusätzlichen Einkünfte von rund 29 000 M ergeben eine durchschnittliche monatliche Einkommenserhöhung von 285 M. Dieser Betrag kann entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht zu der Feststellung führen, daß der Verklagte im Verhältnis zur Klägerin, die als Lehrerin arbeitet, ein unverhältnismäßig hohes Einkommen hatte. Seihe zusätzlichen Einkünfte aus Erfinder-, Neuerer-und publizistischer Tätigkeit sind nicht derart hoch, daß ihre Berücksichtigung die im Interesse der Kinder gebotene ungleiche Verteilung zugunsten der erziehungsberechtigten Klägerin aufwiegen könnte (vgl. OG, Urteil vom 17. Februar 1981 - 3 OFK 5/81 - NJ 1981, Heft 9, S. 423). Das Bezirksgericht hätte demzufolge der Klägerin einen höheren Wertanteil am gemeinschaftlichen Vermögen zuzuerkennen gehabt. Bei dessen Bemessung wäre zu beachten gewesen, daß ihr durch die gegenständliche Verteilung u. a. Sachen zugesprochen worden sind, die für die beiden Kinder;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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