Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 298 (NJ DDR 1983, S. 298); 298 Neue Justiz 7/83 des Verklagten, Vergütungen für Erfindungen seien Neuerervergütungen gleichzustellen und daher nicht der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen, sei unzutreffend. Neuererleistungen, für die ein Vergütungsanspruch bestünde, würden außerhalb der Arbeitszeit, hingegen Erfindungen in der Arbeitszeit und in Verwirklichung von Arbeitspflichten erbracht. Die Auffassung des Kreisgerichts, die Patentvergütung zu 80 Prozent anzurechnen, sei daher zutreffend. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat die Erfindertätigkeit unzutreffend charakterisiert und ist dadurch zu einer unrichtigen Entscheidung gelangt. Im Gegensatz zu seiner Auffassung werden Neuerer- und Erfinderleistungen sowohl in als auch außerhalb der Arbeitszeit erbracht. Insoweit bestehen keine Unterschiede. Unrichtig ist auch der Standpunkt des Bezirksgerichts, die Erfindervergütung werde im Gegensatz zur Neuerervergütung für Leistungen gezahlt, die zu den Arbeitspflichten des betreffenden Werktätigen gehören. Richtig ist vielmehr, daß das Hervorbringen von Erfindungen, also das Auffinden von technischen Lösungen, die gegenüber dem bekannten Stand der Technik im In- und Ausland nicht nur, wie bei Neuerungen, im Verhältnis zum betrieblichen Stand der Technik neu und volkswirtschaftlich verwertbar sind, einen technischen Fortschritt aufweisen und auf einer entsprechend hohen schöpferischen Leistung beruhen, im allgemeinen nicht zum Inhalt von Arbeitspflichten gehört. Das Verhältnis von Neuerer- zur Erfindertätigkeit ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß eine Reihe von Wirtschaftspatenten aus der Neuerertätigkeit hervorgeht. Aus der Aufgabenstellung, bestimmte betriebliche Probleme zu lösen (§§ 13 ff. und 18 ff. NVO), können Ergebnisse hervorgebracht werden, die Erfindungen darstellen und deshalb patentiert werden. Die auf diesem Weg erzielten schöpferischen Leistungen sind, wenn sie benutzt werden, zunächst als Neuererleistungen zu vergüten. Die Neuerervergütung ist nach Erteilung des Wirtschaftspatents auf'die zu zahlende Erfindervergütung anzurechnen (§ 17 Abs. 4 der 1. DB zur NVO vom 22. Dezember 1971 [GBl. II 1972 Nr. 1 S. 11] i. d. F. der 3. DB vom 15. Mai 1975 [GBl. I Nr. 25 S. 450] und der 4. DB vom 8. Juli 1977 [GBl. I Nr. 23 S. 295]). Sie ist damit praktisch Teil der Erfindervergütung. Aus der Festlegung in Abschn. III Ziff. 3 Buchst. C/h der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II Nr. 49 S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. 305), wonach die Neuerervergütung nicht auf das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen anzurechnen ist, folgt damit, daß die Erfindervergütung auf der Grundlage von Wirtschaftspatenten nur insoweit bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, als sie über die Neuerervergütung hinausgeht, deren Obergrenze grundsätzlich bei 30 000 M je Neuerung liegt (Anlage 1 zur NVO). Im vorliegenden Verfahren stellt die vom Verklagten erzielte Patentvergütung einen Betrag dar, der weit unter der von einem Neuerer maximal erzielbaren Vergütung liegt. Der Berufung des Verklagten wäre deshalb vom Bezirksgericht stattzugeben gewesen. §39 FGB; Abschn. A II Ziff. 7 Buchst, g der OG-Richtlinie Nr. 24. Für die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten bei Beendigung der Ehe sind zusätzliche Einkünfte nur dann beachtlich, wenn sie umgerechnet auf die einzelnen Monate des Zeitraums, in dem sie erzielt wurden ein unverhältnismäßig hohes Einkommen darstellen. OG, Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 OFK 47/82. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden und der Klägerin das Erziehungsrecht für die beiden Kinder übertragen. Die Klägerin hat beantragt, das noch vorhandene eheliche Eigentum (eine Garage) gerichtlich zu verteilen, nachdem durch zwei außergerichtliche und eine gerichtliche Einigung das übrige gemeinschaftliche Eigentum verteilt worden war. Das Kreisgericht übertrug die Garage in das Alleineigentum der Klägerin. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht die Garage in dessen Alleineigentum übertragen und ihn verurteilt, an die Klägerin einen Erstattungsbetrag von 250 M zu zahlen. Zu der wertmäßigen Verteilung zu gleichen Teilen hat es ausgeführt, daß diese gerechtfertigt sei, weil einerseits die Klägerin das Erziehungsrecht für die beiden Kinder ausübe und andererseits der Familie etwa 28 000 M zugeflossen seien, die der Verklagte während der Ehe vornehmlich aus Erfinder-, Neuerer- und publizistischer Tätigkeit erzielt habe. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich bezogen auf die Höhe des Erstattungsbetrags der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß das gemeinschaftliche Eigentum zu gleichen Teilen auf die Prozeßparteien zu verteilen sei, kann nicht zugestimmt werden. Die während der Ehe erzielten Einkünfte des Verklagten aus Erfinder-, Neuerer- und publizistischer Tätigkeit sind Arbeitseinkünfte. Ihre Verwendung für die Lebensführung der Familie oder für die Bildung gemeinschaftlichen oder alleinigen Eigentums (§§ 12, 13, 14 FGB) erfolgt von Familie zu Familie differenziert. Unabhängig von der Höhe des Arbeitseinkommens jedes Ehegatten entsteht an allen während der Ehe von einem oder beiden erworbenen Sachen, Vermögensrechten und Ersparnissen gemeinschaftliches Eigentum in der Form des anteillosen Gesamteigentums (§§ 34, 42 ZGB). Ausgenommen sind die nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 FGB möglichen Fälle, in denen Alleineigentum gebildet werden kann. Für die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 39 FGB ist es im allgemeinen unerheblich, daß die Bildung des gemeinschaftlichen Eigentums bei bestehender Ehe durch unterschiedliche Arbeitseinkünfte der Ehegatten erfolgte. Selbst wenn hierfür nur die Arbeits- oder gleichgestellten Einkünfte eines Ehegatten verwendet werden konnten, weil der andere kein eigenes Einkommen hatte, entsteht gemeinschaftliches Eigentum, das bei bzw. nach Auflösung der Ehe gemäß § 39 FGB auf beide Ehegatten zu verteilen ist (OG, Urteil vom 21. November 1978 - 3 OFK 52/78 - NJ 1979, Heft 6, S. 278). Die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB zu gleichen Anteilen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für die Festlegung ungleicher Anteile gemäß § 39 Abs. 2 FGB vor. Die Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II Nr. 30 S. 180) i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 11 S. 182; NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3) führt dafür im Abschn. A II Ziff. 7 eine Reihe von Beispielen an. Dazu zählt der Fall, daß ein Ehegatte infolge außergewöhnlicher Leistungen unverhältnismäßig hohe Einnahmen hatte (Ziff. 7 Buchst, g). Im vorliegenden Verfahren hat sich das Kreisgericht bei seiner Entscheidung zutreffend an dem erwähnten Urteil des Obersten Gerichts vom 21. November 1978 orientiert. Die von dem Verklagten für den Zeitraum von 1972 bis Mitte 1980 errechneten zusätzlichen Einkünfte von rund 29 000 M ergeben eine durchschnittliche monatliche Einkommenserhöhung von 285 M. Dieser Betrag kann entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht zu der Feststellung führen, daß der Verklagte im Verhältnis zur Klägerin, die als Lehrerin arbeitet, ein unverhältnismäßig hohes Einkommen hatte. Seihe zusätzlichen Einkünfte aus Erfinder-, Neuerer-und publizistischer Tätigkeit sind nicht derart hoch, daß ihre Berücksichtigung die im Interesse der Kinder gebotene ungleiche Verteilung zugunsten der erziehungsberechtigten Klägerin aufwiegen könnte (vgl. OG, Urteil vom 17. Februar 1981 - 3 OFK 5/81 - NJ 1981, Heft 9, S. 423). Das Bezirksgericht hätte demzufolge der Klägerin einen höheren Wertanteil am gemeinschaftlichen Vermögen zuzuerkennen gehabt. Bei dessen Bemessung wäre zu beachten gewesen, daß ihr durch die gegenständliche Verteilung u. a. Sachen zugesprochen worden sind, die für die beiden Kinder;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 298 (NJ DDR 1983, S. 298) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 298 (NJ DDR 1983, S. 298)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Durchsuchung und Besohlag-nahme verantwortlich Aufträge des Untersuchungsorgans Staatssicherheit werden die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe dös für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Unter Beachtung der in den Dienstzweigen der und den anderen sozialistischen Staaten - wie auch einiger anderer. die die ihnen eingeräumten Arbeits-möglichkeiten zur Einmischung in die inneren Angelegenheiten der mißbrauchten.

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