Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 297

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 297 (NJ DDR 1983, S. 297); Neue Justiz 7/83 297 dann ist dieser Vertrag gemäß § 15 Abs. 2 FGB infolge der fehlenden gemeinsamen Verfügung der Ehegatten nicht wirksam zustande gekommen. OG, Urteil vom 15,. März 1983 3 OFK 7/83. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden. Im Vermögensverteilungsverfahren hat die Klägerin beantragt, den Verklagten zur Zahlung eines Erstattungsbetrags in Höhe von 22 165 M zu verurteilen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, daß auf Grund einer Vereinbarung (§ 14 FGB) jede Prozeßpartei Alleineigentümer der auf ihren Namen geführten Konten sei. Das Wochenendhaus, welches er während der Ehe an seine Tochter aus erster Ehe verkauft habe, sei sein Alleineigentum gewesen. Er habe es im Jahr 1977 aus alleinigen Mitteln erworben. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, an die Klägerin einen Erstattungsbetrag in Höhe von 15 102 M zu zahlen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, daß zum Zeitpunkt der Ehescheidung auf den Konten der Prozeßparteien Ersparnisse in Höhe von 18 320 M vorhanden gewesen seien. Zuzüglich des Wertes des Wochenendhauses von 19 570 M hätte das im Verfahren zu verteilende Vermögen einen Wert von 37 890 M gehabt, wovon jeder Prozeßpartei die Hälfte zustünde. Da die Klägerin über Ersparnisse in Höhe von 3 843 M verfügt habe, sei der Verklagte zur Zahlung des Differenzbetrags zu verpflichten. Seine für die Vermögensgemeinschaft eingesetzten höheren alleinigen Mittel seien insofern bei der Verteilung berücksichtigt worden, als ein Betrag von 16 000 M, den er kurz vor der Scheidung seiner Tochter bzw. seinen Enkeln geschenkt habe, zu seinen Gunsten bei der Verteilung nicht angerechnet worden sei. Die Berufung des Verklagten ist vom Bezirksgericht abgewiesen worden. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hätte erkennen müssen, daß die Entscheidung des Kreisgerichts auf der Grundlage eines unzureichend aufgeklärten Sachverhalts getroffen wurde. Das Kreisgericht hat den Hinweis des Verklagten, daß hinsichtlich der getrennten Konten auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 14 FGB jeweils Alleineigentum an den Spargeldern entstanden sei, nicht hinreichend geprüft. Es hat auch die Rechtsverhältnisse am Wochenendgrundstück nicht beachtet. Ausgehend von diesen Mängeln des kreisgerichtlichen Verfahrens wäre es Aufgabe des Bezirksgerichts gewesen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Nach den Darlegungen des Verklagten zur Gestaltung der wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen der Prozeßparteien während der Ehe ist die von ihm behauptete Vereinbarung hinsichtlich einer getrennten Kontenführung mit eigentumsrechtlichen Konsequenzen nicht von vornherein auszuschließen. Er hat ausgeführt, daß von seiner Invalidenrente alle fixen Kosten der Lebenshaltung beglichen wurden. Der Klägerin sei sowohl ihr Arbeitseinkommen als auch die voft ihr seit 1975 bezogene Altersrente in vollem Umfang zur alleinigen Verfügung verblieben. Hinsichtlich der Ehrenpension treffe das für ihn zu. Für die Richtigkeit dieser Darlegungen spricht, daß sowohl die Klägerin als auch der Verklagte über jeweils ein Girokonto und ein Sparkonto verfügten. Weitere Hinweise für die vom Verklagten behauptete Vereinbarung ergeben sich aus dem Sachvorbrmgen im Eheverfahren. So hat die Klägerin in ihrer Klageschrift im Ehescheidungsverfahren därgelegt, daß bereits seit dem Jahr 1961 zwischen den Prozeßparteien Spannungen und Streitigkeiten auf traten, die sich im Laufe der Jahre weiter zugespitzt hätten. Der Verklagte hat in seiner Stellungnahme zu dem früheren Unterhaltsantrag der Klägerin vorgetragen, daß er sich während der gesamten Zeit, seit er Rente erhält, selbst versorgen mußte und allein für die Sauberkeit der Wohnung sorgte. Angesichts 'dieser Umstände wäre es erforderlich gewesen, den Sachverhalt durch die Einbeziehung der angeführten früheren Erklärungen der Prozeßparteien und durch weitere Beweiserhebung, ggf. der Vernehmung der Tochter des Verklagten bzw. einer der Prozeßparteien, weiter aufzuklären. Für den Fall, daß der Nachweis über eine vereinbarte getrennte Kontenführung gemäß § 14 FGB erbracht worden wäre, hätte für eine Einbeziehung der Sparkonten der Prozeßparteien in die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums keine Grundlage bestanden, da die Ersparnisse jeweils Alleineigentum der Klägerin bzw. des Verklagten waren. Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse an den Spargeldern der Prozeßparteien ist zugleich bedeutsam für die Klärung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse an dem 1977 vom Verklagten erworbenen Wochenendhaus. Aus dem Kaufvertrag vom 7. Juli 1977 ist ersichtlich, daß die Zahlung des Kaufpreises per Scheck vom Konto des Verklagten erfolgte. Die Klägerin hat dazu in ihrer Klage dargelegt, daß der Verklagte vor 2 Jahren u. a. das Wochenendhaus gekauft hat. Sofern die weitere Sachaufklärung zu dem Ergebnis führt, daß an den Spargeldern der Prozeßparteien jeweils Alleineigentum bestanden hat, würde sich hieraus ableiten, daß der Verklagte Alleineigentümer des Wochenendhauses war (vgl. Abschn. A I Ziff. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 180; NJ 1967, Heft 8, S. 240] i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 [GBl. I 1976 Nr. 11 S. 182; NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3]). Damit wäre es ausgeschlossen, das Wochenendhaus in die Eigentumsverteilung einzubeziehen. Eine Einbeziehung des Wochenendhauses in die Verteilung wäre lediglich dann in Frage gekommen, wenn es aus gemeinschaftlichen bzw. überwiegend gemeinschaftlichen Mitteln erworben worden wäre (vgl. Abschn. AI Ziff. 3 Abs. 2 der OG-Richtlinie Nr. 24). Auch in diesem Fall hätte das Bezirksgericht nicht ohne weiteres auf der Grundlage des durch das Kreisgericht festgestellten Sachverhalts entscheiden können. Da der Kaufvertrag über das Wochenendhaus zwischen dem Verklagten und seiner Tochter ohne Zustimmung der Klägerin abgeschlossen wurde, ist dieser Vertrag gemäß § 15 Abs. 2 FGB infolge der fehlenden gemeinsamen Verfügung der Prozeßparteien nicht wirksam zustande gekommen (vgl. OG, Urteil vom 6. Mai 1975 1 ZzF 9/75 NJ 1976, Heft 1, S. 28 mit Anmerkung von U. Rohde). Daraus hätte abgeleitet werden müssen, daß für diesen Fall zunächst eine Klärung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Wochenendhaus notwendig war. Zugleich hat das Bezirksgericht nicht beachtet, daß das Wochenendhaus auf einer volkseigenen Bodenfläche errichtet wurde und keine Klarheit darüber bestand, ob mit dem Abschluß des Kaufvertrags im Jahre 1977 die notwendige vertragliche Änderung über den Nutzungsvertrag am Boden vollzogen und die staatliche Genehmigung erteilt wurde (§ 296 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Dazu werden entsprechende Auskünfte vom zuständigen örtlichen Organ einzuholen sein, falls gemeinschaftliches Eigentum bestünde. Die Prozeßparteien wären-auf eine Klärung der Rechtsverhältnisse am Boden hinzuweisen (vgl. OG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 3 OFK 13/81 - NJ 1982, Heft 1, S. 42). § 22 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. Aus der Festlegung in der OG-Richtlinie Nr. 18, daß die Neuerervergütung nicht auf das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen anzurechnen ist, folgt, daß die Erfindervergütung auf der Grundlage von Wirtschaftspatenten nur insoweit bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, als sie über die Neuerervergütung hinausgeht, deren Obergrenze grundsätzlich bei 30 000 M je Neuerung liegt. OG, Urteil vom 1. Februar 1983 3 OFK 50/82. Im Unterhaltsabänderungsverfahren hat die Klägerin beantragt, den Unterhalt für die beiden Kinder aus geschiedener Ehe für den Zeitraum von Juli 1981 bis Jyni 1982 auf monatlich jeweils 195 M zu erhöhen, weil der Verklagte eine Patentvergütung erhalten habe. Diese sei mit 80 Prozent für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen. Das Kreisgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Berufung des Verklagten wurde vom Bezirksgericht als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt: Die Auffassung;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet.

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