Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 296

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 296 (NJ DDR 1983, S. 296); 296 Neue Justiz 7/83 Das Anliegen der sich an die Verhandlung anschließenden Auswertung des Verfahrens bestand darin, solche Maßnahmen anzuregen, die sichern, daß die in das Bavurbeiterwohn-heim eingewiesenen Betriebsangehörigen sich an die Heimordnung halten, daß der Betrieb seine Möglichkeiten zur Durchsetzung der Heimordnung besser nutzt, insbesondere indem die Kostenrechnungen des Bauarbeiterwohnheims regelmäßig kontrolliert werden, um einer unnötigen Blockierung von Bettenplätzen und der damit verbundenen Kostenbelastung entgegenzuwirken. Bei der Auswertung hat sich gezeigt, daß vom Betrieb im Zusammenwirken mit der Leitung des Bauarbeiterwohnheims bereits wirksame Kontrollmög-lichkeiten über die Auslastung der Bettenplätze geschaffen worden waren. Darüber hinaus wurde in der Aussprache der Vorschlag positiv bewertet, daß die Leiter der Kollektive auf den Baustellen die Werktätigen auf ihre Anmeldepflicht hinweisen. Es kann eingeschätzt werden, daß die Zielstellung der Verhandlung, Ordnung und Disziplin bei der Einhaltung der Heimordnung besser durchzusetzen, erfüllt wurde und daß auch dem Betrieb seine Pflichten eindringlich aufgezeigt wurden, die er seinerseits hat, um absehbar entstehende Schäden abzuwenden bzw. zu mindern. REINHOLD MICHALCZIK, Richter am Kreisgericht Schwerin-Stadt §§ 260, 261 Abs. 2 AGB. Zur materiellen Verantwortlichkeit von Werktätigen für den Schaden, der infolge von Pflichtverletzungen auf dem Gebiet des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes eingetreten ist. Konfliktkommission des VEB C., Beschluß vom 19. November 1982. Der Antragsgegner H. arbeitet als Meister und der Antragsgegner R. als Schweißer im gleichen Betrieb. Am 14. Oktober 1982 wurde in der Abteilung P. eine Reparatur durchgeführt, in deren Rahmen der Meister H. den Auftrag erhielt, einen Laufsteg am Warenspeicher abzutrennen, ihn auszurichten und danach wieder neu zu befestigen. Ohne auf den Schlossermeister M. zu warten, der die konkrete Arbeitseinweisung geben sollte, stellte H. einen Schweißerlaubnisschein für den Schweißer R. aus. Nachdem R. mit den Schweißarbeiten begonnen hatte, entzündeten sich auf dem Fußboden liegende brennbare Stoffe. Der daraus entstandene Brand verursachte einen Schaden in Höhe von 6 200 M. Eine Ausweitung des Brandes konnte durch die Betriebsfeuerwehr verhindert werden. Im Ergebnis der auf der Grundlage einer Übergabeverfügung der Volkspolizei wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes gemäß §§ 185, 188 StGB einberufenen Beratung sprach die Konfliktkommission beiden Antragsgegnern eine Rüge aus. Auf den Antrag des Betriebes zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit wegen des von H. und R. fahrlässig verursachten Schadens wurden diese zur Schadenersatzleistung in Höhe von je einem monatlichen Tariflohn (genaue Höhe wurde angegeben) verpflichtet. Aus der Begründung: Die Konfliktkommission stellte in ihrer Beratung fest, daß die Antragsgegner in ihrer Verhaltensweise ihre Pflichten aus dem hier anzuwendenden DDR-Standard TGL 30270 Gesundheits- und Arbeitsschutz, Brandschutz, Schweißen, Schneiden und ähnliche thermische Verfahren (GBl.-Sdr. Nr. ST 875) verletzt haben: 1. Der Kollege H., Meister der Stahlbauwerkstatt, hat die Qualifikation eines Industriemeisters für Instandhaltung. Er besitzt die Schweißerprüfung E-B 2 und wurde am 30. März 1982 und am 25. August 1982 über die TGL 30270 belehrt. Er führte selbst Brandschutzbelehrungen über die TGL 30270 durch und war also von seinen praktischen und theoretischen Kenntnissen her in der Lage, in der gegebenen Situation eine richtige Entscheidung zu treffen. Am Tage des Brandes wurde H. vom Instandhaltungsbeauftragten B. der Auftrag erteilt, den Laufsteg am Warenspeicher abzutrennen. H. hätte sich daraufhin die Arbeit konkret beschreiben lassen müssen und danach als verantwortlicher Betriebsleiter 1 im Sinne der TGL den Schweißerlaubnis- schein ausfüllen müssen, in dem die genaue Arbeitsaufgabe, die Zeit und der Arbeitsort, der Name des Schweißers sowie der Bereich der Schweißgefährdungszone dreidimensional einzutragen gewesen wären. Mit diesem Schweißerlaubnisschein hätte er gemeinsam mit R. den Betriebsleiter 2, in dessen unmittelbarem Verantwortungsbereich die Schweißarbeiten auszuführen waren, aufsuchen müssen, damit dieser die notwendigen Brandschutzmaßnahmen festlegt, die dem beauftragten Schweißer R. zu erläutern waren. H. füllte aber den Schweißerlaubnisschein aus, ohne die konkrete Schweißstelle zu kennen, und legte den Bereich der Schweißgefährdungszone erfahrungsgemäß fest. Er hat es pflichtwidrig unterlassen, den Betriebsleiter 2 aufzusuchen, damit dieser seine Eintragungen auf dem Schweißerlaubnisschein vornehmen und entsprechende Festlegungen treffen konnte. Durch die Pflichtverletzung des Meisters H. hatte der Betriebsleiter 2 keine Kenntnis von den Schweißarbeiten. Dadurch wurde eine wesentliche Ursache für den eingetretenen Schaden gesetzt. 2. Der Schweißer R. begann mit den Schweißarbeiten, ohne im Besitz der erforderlichen Schweißerlaubnis zu sein. Die Erlaubnis gilt erst als erteilt, wenn nach Punkt 1.2.6. der TGL 30270/03 die Betriebsleiter 1 und 2 mit ihrer Unterschrift ihre Zustimmung zur Durchführung der Schweiß- und Schneidarbeiten gegeben haben. Im vorliegenden Fall hatte jedoch nur die Zustimmung des Betriebsleiters 1 Vorgelegen. Kollege R. war auf Grund seiner Schweißerprüfung- befähigt und in der Lage, den Schweißvorgang ordnungsgemäß durchzuführen. Zur Zeit absolviert er einen E-Schweißerzu-satzlehrgang, der mit der Schweißerprüfung E-B 1 abschließt. Er hat mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Schweißtechnik. Der von ihm zur Zeit besuchte E-B 1-Lehrgang vervollkommnete auch seine theoretischen Kenntnisse zu den Schweißparametem einschließlich des Brandschutzes. An einer Belehrung über die TGL'30270/01 bis 03 hat er letztmalig am 31. März 1982 teilgenommen. Die Konfliktkommission stellte in ihrer Beratung fest, daß die Antragsgegner H. und R. durch das Nichteinhalten der TGL 30270/03 den Brand am 14. Oktober 1982 im Betrieb verursacht haben und der Schadenersatzanspruch des Betriebes gerechtfertigt ist. Anmerkung: In Anbetracht der Tatsache, daß zum Zeitpunkt der Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission noch nicht alle Umstände für das Entstehen des Brandes ausgeräumt worden waren, gab die Konfliktkommission Empfehlungen an den Generaldirektor, an Direktoren und Abteilungsleiter. Dabei ging sie davon aus, daß die Pflichtverletzungen, die zu dem Brand geführt haben, u. a. auch durch die Gesamtsituation im Betrieb bestimmt wurden, wie sie sich insbesondere in bezug auf die Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz darstellte. Obwohl der Standard TGL 30270 seit 1. Januar 1980 gilt, bereitete dessen konkrete Einhaltung im Betrieb offensichtlich noch immer Schwierigkeiten. Deshalb forderte die Konfliktkommission, daß gezieltere Kontrollen der staatlichen Leitung und der Brandschutzorgane zur exakten Einhaltung dieses Standards durchzuführen sind. Dem Generaldirektor wurde empfohlen, die betrieblichen Dokumente in der Hinsicht zu überarbeiten, daß die auf dem Schweißerlaubnisschein erforderlichen Unterschriften zu jeder Zeit von den dafür Verantwortlichen vorgenommen werden. D. Red. Familienrecht * 1 §§ 14, 15 Abs. 2 FGB. 1. Wird im Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums eine vereinbarte getrennte Kontenführung gemäß § 14 FGB nachgewiesen, sind die Sparkonten der Prozeßparteien nicht in die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums einzubeziehen. 2. Wird von einem Ehegatten ohne Zustimmung des anderen mit einem Dritten ein Kaufvertrag über ein Wochenendhaus abgeschlossen, das gemeinschaftliches Eigentum ist.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 296 (NJ DDR 1983, S. 296) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 296 (NJ DDR 1983, S. 296)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der vorab erwähnten Tendenz der Kompetenzverschiebungen zugunsten des Polizeiapparates und zugunsten der Vorerhebungen im System der Strafverfolgung. Zusammenfassend läßt sich resümieren: daß den Polizeibehörden der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ausgelöst und vertieft. Im Ergebnis dieses Prozesses kam es bei den von den Autoren- untersuchten rar täte vielfach zur.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X