Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 295 (NJ DDR 1983, S. 295); Neue Justiz 7/83 295 sprechende Schritte zur Klärung dieser Frage versucht Er hat sich also auch nicht wie ein Benutzer verhalten. Die Entscheidung darüber, worin die Benutzungshandlung besteht und wer folglich Benutzer ist, hat stets vom Inhalt der Lösung der gestellten Aufgabe auszugehen. Dazu ist die Frage zu beantworten, wessen Erzeugnis oder Betriebsablauf verändert wird. Der Vorschlag der Kläger, statt der im Projekt vorgesehenen drei Heizhäuser nur eins zu errichten, berührt von seinem inhaltlichen Anliegen her unmittelbar die Interessen des später für die Gesamtanlage Verantwortlichen. Das ist aber nicht der Verklagte, sondern der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung. Der Verklagte errichtet das Bauwerk auf der Grundlage des abgeschlossenen Bauleistungsvertrags ausschließlich nach den vereinbarten Bedingungen. Er wird daher nicht Benutzer dieses Vorschlags sein, da dieser nicht immittelbar seinen Betriebsablauf berührt oder gar verändert. Aus diesen Gründen hätte das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufheben und den Streitfall zürückverwei-sen müssen. Dabei wäre das Kreisgericht anzuhalten gewesen, den Klägern rechtliche Hinweise zu geben und sie über die Möglichkeiten zu belehren, gemäß § 35 ZPO zu beantragen, den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung als weiteren Verklagten in das Verfahren einzubeziehen. Hätten die Kläger diesen Antrag gestellt, wäre dann darüber zu befinden gewesen, welcher der beiden Verklagten zur Vergütungszahlung verpflichtet ist. Dabei wäre ggf. der Beschluß der Konfliktkommission aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben gewesen. Nach § 1 Abs. 1 Ziff, 1 der 1. DB zur ZPO ist nicht die Konfliktkommission, sondern das zuständige Kreisgericht direkt anzurufen, wenn sich der Anspruch auf Vergütung aus einem Neuerervorschlag gegen einen Betrieb richtet, zu dem der Werktätige in keinem Arbeitsrechtsverhältnis steht und zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorschlags auch nicht gestanden hat. Das trifft hier dann zu, wenn der Verklagte nicht als Benutzer in Betracht kommt. §§ 260 ff., 253 AGB. Ein Werktätiger, der es unterläßt, sich nach Beendigung seines Aufenthaltes in dem ihm vom Betrieb bereitgestellten Arbeiterwohnheim entsprechend der ihm bekannten Heimordnung ordnungsgemäß abzumelden, begeht eine Arbeitspflichtverletzung und ist, wenn dem Betrieb dadurch ein Schaden entsteht (z. B. in Form von Belegungskosten für nicht belegte Bettenplätze) für diesen Schaden materiell verantwortlich. Bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes ist zu berücksichtigen, ob der Betrieb Möglichkeiten zur Minderung des Schadens genutzt hat. KrG Schwerin-Stadt, Urteil vom 3. März 1983 A 48/83. Die Verklagten sind beim Kläger als Heizungsinstallateure bzw. als Isolierer beschäftigt. Wegen der Entfernung zwischen ihrem Wohnsitz und dem Arbeitsort stellte der Kläger ihnen unentgeltlich Unterkünfte zur Verfügung, für die er je Bett und Tag 4,20 M an einen anderen Betrieb entrichten mußte. Da die Verklagten sich bei ihrem Ausscheiden aus dem Heim im Februar bzw. März nicht ordnungsgemäß abgemeldet und die Heimausweise nicht zurückgegeben hatten, mußte der Kläger bis zum 15. Juni auch weiterhin die Unterbringungskosten bezahlen. Der Kläger hat bei der Konfliktkommission beantragt, die Verklagten zur Zahlung dieser weiteren Unterbringungskosten zu verurteilen. Die Verklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben zugegeben, daß sie sich im Wohnheim nicht persönlich abgemeldet und auch die Heimausweise nicht zurückgegeben haben. Darauf seien sie nicht hingewiesen worden. Sie hätten deshalb angenommen, daß der Kläger sie abmelde. Der Verklagte zu 1) erkenne an, daß er bei seiner Einweisung die Heimordnung erhalten habe; die Verklagten zu 2) bis 5) hätten die Heimordnung in ihren Zimmern vorgefunden, sie aber nicht gelesen. Im übrigen hätte der Kläger bei genauer Prüfung der ihm monatlich zugehenden Rechnungen des Heims die unterlassene Abmeldung viel früher feststellen können und selbst die entsprechende Abmeldung veranlassen müssen. Der Direktor des Kreisgerichts hat das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 der 1. DB zur ZPO Zuständigkeit des Kreisgerichts in Arbeitsrechtssachen vom 25. Oktober 1977 (GBl. I Nr. 32 S. 349) an das Kreisgericht herangezogen. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Aus der Begründung: Das Gericht hat festgestellt, daß der Kläger die Verklagten nicht ausdrücklich darauf hinwies, sich persönlich im Wohnheim abzumelden. Es ist jedoch bewiesen, daß den Verklagten bei der Anmeldung eine Heimordnung ausgehändigt wurde bzw. daß sie eine solche in ihren Zimmern vorfanden und deren Erhalt bestätigten. Sie wurden also zumindest durch die Heimordnung darüber informiert, daß eine persönliche Abmeldung aus dem Wohnheim erforderlich ist. Ziff. 21 der Heimordnung legt ausdrücklich fest, daß dann, wenn am Tage des Ausscheidens aus dem Wohnheim keine ordnungsgemäße Abmeldung bei der Heimleitung erfolgt, der volle Kostensatz bis zu dem Tage berechnet wird, an dem die Abmeldung vollzogen wird. Daß die Verklagten teilweise die Heimordnung nicht durchgelesen haben, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Diesen Umstand haben sie selbst zu vertreten. Wegen des Zusammenhangs der Bettenplatzbelegung mit dem Arbeitsrechtsverhältnis der Verklagten zum Kläger, insbesondere wegen dessen rahmenkollektivvertraglicher Verpflichtung zur Bereitstellung geeigneter Unterkünfte am Arbeitsort, stellt die Pflichtverletzung der Verklagten aus der Heimordnung zugleich eine Arbeitspflichtverletzung dar. Da es den Verklagten auch bei einer kurzfristigen Umsetzung an eine andere Baustelle möglich gewesen wäre, sich bei der Heimleitung bzw. in der Rezeption persönlich abzumelden, ist die Arbeitspflichtverletzung auch schuldhaft begangen worden. Die Pflichtverletzung der Verklagten bewirkte, daß die Bettenplätze weiterhin als durch sie belegt galten und dem Kläger deshalb die Unterbringungskosten für die Zeit bis zum 15. Juni 1982 in Rechnung gestellt wurden. Der Zeuge H. hat bestätigt, daß diese Plätze auch nicht anderweitig vergeben worden waren. Gemäß § 260 AGB sind die Verklagten verpflichtet, dem Kläger den durch Verletzung ihrer Arbeitspflichten schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen. Da Schuld in Form der Fahrlässigkeit vorliegt, bemißt sich ihre materielle Verantwortlichkeit nach § 261 Abs. 2 AGB bis zur Höhe des monatlichen Tariflohns. Bei der Festsetzung des zu erbringenden Schadenersatzes hatte das Gericht die Gesamtheit aller Umstände zu beachten (§ 253 AGB). Dem Kläger ist vorzuwerfen, daß er nicht alles getan hat, um den durch die Pflichtverletzung der Verklagten ausgelösten Schaden zu mindern, (wird ausgeführt) Aus diesen Gründen erachtet es das Gericht als gerechtfertigt, den Verklagten den Ersatz desjenigen Schadens aufzuerlegen, der sich aus den berechneten Unterbringungskosten für die Zeit bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonats nach ihrer Abreise aus dem Heim ergibt. Dagegen hat der Kläger im Rahmen seiner Mitverantwortlichkeit den Teil des Schadens zu tragen, der entstanden ist, weil er durch Unterlassung gebotener Maßnahmen nicht zur Abwendung bzw. Minderung des weiteren Schadens beigetragen hat. (Es folgen Axisführungen zu den konkreten Schadenersatzsummen, die die Verklagten zu zahlen haben.) Anmerkung: Die Verhandlung wurde vor erweiterter Öffentlichkeit am Sitz des Betriebes durchgeführt und war auf Veranlassung des Kreisgerichts durch den Betrieb organisiert worden. Vor der Verhandlung hatte eine Aussprache mit dem stellv. Leiter des Bauarbeiterwohnheims stattgefunden, um die Probleme, die bei diesem Rechtsstreit zutage getreten waren, zu klären. An der Verhandlung, die zum Teil außerhalb der Arbeitszeit stattfand, nahmen von seiten des Betriebes der Betriebsdirektor, der Fachdirektor für Ökonomie, der Justitiar, mehrere Baustellenleiter, Mitarbeiter des Bereichs Arbeit und Löhne, der BGL-Vorsitzende sowie Vertreter der Konfliktkommissionen des Betriebes teil. Ferner waren der Leiter des Bauarbeiterwohnheims des VEB W. und der Leiter der Rezeption des Heims anwesend.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner auf diese Weise mit gelang, durch das differenzierte Einwirken von staat-lichen und nichtstaatlichen Organisationen und Einrichtungen unter Mißbrauch der Kontakte in einer Reihe von Fällen direkte inhaltliche Hinweise für die Abfassung von Schriftstücken und provozierenden und herabwürdigenden Formulierungen. Als häufigste Kontaktobjekte der festgestellten bindungsaufnahmen traten Erscheinung: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen konzipierten Leitlinien und die Realisierung der Zielstellungen des subversiven Vorgehens ist wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit der imperialistischen Geheimdienste, vor allem des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu diesem Problem, aber aucr weiterhin zu Einzelheiten des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit analog der bereits in Gießen erfolgten Befragungen gehört worden. Abschließend war er von den Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Notaufnahmelager Gießen Angaben über eine angebliche Gewaltanwendung des Sicherungspersonals gegenüber einem Verhafteten in einer Untersuchungshaftanstalt gemacht hatte, wurde daraufhin von diesem zu allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährden. Dabei ist in jedem Pall im Rahmen der Zusammenarbeit des Zusammenwirkens und darüber hinaus grundsätzlich AonspircttiOii und -Li-U LlCt TrrO vrn und die zusetzen.

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