Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 290

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 290 (NJ DDR 1983, S. 290); 290 Neue Justiz 7/83 Erfahrungen aus der Praxis Zu einigen Aspekten bei der Anwendung des Zollgesetzes Die Verwirklichung der von der Partei der Arbeiterklasse und unserem sozialistischen Staat insbesondere in Fortführung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik gestellten ökonomischen Aufgaben schließt auch höhere Anstrengungen zum Schutz des sozialistischen staatlichen Außenhandelsmonopols der DDR ein. Diesem Anliegen dient die Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Verkehrs. § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Zollwesen der DDR Zollgesetz vom 28. März 1962 (GBl. I Nr. 3 S. 42) i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242; Ber. GBl. II Nr. 103 S. 827) und des Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 147)1 ist der Grundtatbestand für die widerrechtliche Aus- oder Einfuhr von Waren. Diese Bestimmung schützt das Außenhandelsmonopol der DDR vor vorsätzlich begangenen gesellschaftswidrigen Zollstraftaten. Bei der Untersuchung der Entwicklungsstadien der Handlungen i. S. des § 12 ist davon auszugehen, daß es sich um ein Erfolgsdelikt handelt. Es wird dadurch charakterisiert, daß infolge der ungesetzlichen Ein- oder Ausfuhr von Waren die festgelegten Grundsätze zur Wahrung und Durchsetzung des sozialistischen staatlichen Außenhandelsmonopols verletzt bzw. beim Versuch gefährdet werden. Insbesondere aus dem Umfang und der Art der genehmigungspflichtigen Gegenstände sowie aus anderen negativen Auswirkungen ergibt sich der Erfolg im Sinne der Schädigung des sozialistischen staatlichen Außenhandelsmonopols. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sind Waren immer dann aus- oder eingeführt, wenn die gesetzliche Vorführpflicht ganz oder teilweise nicht erfüllt bzw. in sonstiger Weise umgangen oder unterlassen wurde; die Tat unter Verletzung bestehender Aus- oder Einfuhrverbote oder -beschränkungen begangen wurde; keine bzw. keine rechtswirksamen (z. B. erschlichene) Genehmigungen Vorlagen oder die Waren oder Werte entgegen den Bedingungen der Genehmigung (z. B. Verkaufs-, Tausch- oder Verpfändungsverbot) gegen Entgelt veräußert wurden oder die Rechtspflicht zur Wiedereinoder -ausfuhr ganz oder teilweise nicht erfüllt wurde. Der Versuch einer Zollstraftat gemäß § 12 Abs. 3 beginnt in Abgrenzung von der straflosen Vorbereitungshandlung, wenn der Täter unmittelbar mit der Realisierung einer illegalen Aus- oder Einfuhr von Waren beginnt. Das bloße Erwerben oder Beschaffen von Waren zu einer späteren ungesetzlichen Aus- oder Einfuhr oder lediglich das Auf bewahren solcher Waren stellt allein noch keine Versuchshandlung dar. Die Bestimmungen über die Aus- oder Einfuhr von Waren gehen vom staatlichen Außenhandelsmonopol der DDR aus und legen u. a. fest, daß die Warenbewegungen über die Zoll-bzw. Staatsgrenze der DDR grundsätzlich der staatlichen Genehmigung bedürfen und daß eingeführte oder auszuführende Waren der Zollverwaltung zur Kontrolle vorgeführt werden müssen. Die Genehmigungspflicht für Warenbewegungen über die Zollgrenzen der DDR ist in § 9 geregelt. Die für den Warenverkehr erforderliche Genehmigung, die einzuhaltenden Bedingungen, Kontrollverfahren und Verfahrensordnungen werden im allgemeinen sowohl für den kommerziellen als auch für den nichtkommerziellen Verkehr hinsichtlich Art, Werthöhe und Umfang der Waren durch den Minister für Außenhandel (ggf. auch durch dazu von ihm beauftragte Organe) festgelegt bzw. erteilt und entsprechend den §§ 9 und 19 über Durchführungsbestimmungen der Öffentlichkeit bekanntgemacht. Das gilt auch für diejenigen Waren und Werte, deren Aus- oder Einfuhr durch Rechtsvorschriften ausdrücklich als verboten erklärt worden ist. Vorführpflichtig i. S. des § 7 sind der Transporteur der Ware, der Verkehrsträger bzw. die Deutsche Post im Geschenkpaket- und -päckchenverkehr. Damit die Post die Vorführpflicht für den Absender ordnungsgemäß wahrnehmen kann, ist dieser verpflichtet, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Er muß die geltenden Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Geschenkpaket- und -päckchenverkehr einhalten und die Gegenstände vor allem so zum Versand bringen, daß die Post ihrer Vorführpflicht gegenüber den Zollorganen nachkom-men kann. Das wäre z. B. dann nicht der Fall, wenn Gegenstände in der Sendung versteckt werden. Das Gebot der Vorführung von Waren erfordert von dem Vorführpflichtigen ein aktives Verhalten (§ 7 Abs. 1). Das schließt ein, daß er sich rechtzeitig über seine Rechtspflichten informiert. Ist sich der Vorführpflichtige nicht sicher, ob bestimmte Gegenstände zur Ein- oder Ausfuhr zugelassen sind oder ob er über alle erforderlichen Genehmigungen verfügt, hat er sich beim Zollorgan zu melden und die Gegenstände ohne Aufforderung oder sonstige Hinweise mit dem für die Ein- und Ausfuhr mitgeführten Genehmigungs- oder Warenbegleitdokument dem Zollkontrolleur zur Entscheidung vorzulegen. Meldet er sich nicht und ergibt eine Kontrolle, daß zollrechtliche Normen nicht eingehalten wurden, liegt eine Verletzung der Vorführpflicht (§ 7) vor. Im grenzüberschreitenden Reiseverkehr kommt der Forderung nach aktiver Vorführung der Waren besondere Bedeutung zu, da hier in der Regel nur stichprobenweise kontrolliert wird. Dabei sollen vor allem solche Personen erfaßt werden, die wissentlich die großzügige Abfertigung im grenzüberschreitenden Reiseverkehr mißbrauchen, um Straftaten speziell Schmuggel oder Spekulation zu begehen. Hier gilt der Grundsatz, daß ein passives Verhalten oder das Abwarten, ob die Zollorgane bei der Kontrolle die Waren entdecken, eine Verletzung der Vorführpflicht darstellt. Daraus wird ersichtlich, daß die Vorführpflicht als zentrale Rechtspflicht gilt, wenn es darum geht festzustellen, ob der Versuch beendet oder bereits die Straftat vollendet ist. Vollendet ist die ungesetzliche Ein- bzw. Ausfuhr von Waren mit dem Passieren der festgelegten Kontrollplätze, an denen gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit der Ein-und Ausfuhr von Waren (Vorführung, Vorlage erforderlicher Dokumente u. a.) durch Zollbeteiligte zu erfüllen sind. Eine „Warenausfuhr entgegen den gesetzlichen Bestimmungen“ i. S. des §7 Abs. 1 (Vorführpflicht) ist z. B. dann vollendet, wenn die Ware nicht bei der jeweils für den Verkehrsweg zuständigen Zolldienststelle an der Zoll- bzw. Staatsgrenze oder im Binnenland oder beiden zur Kontrolle vorgeführt worden ist. 'Eine Warenausfuhr oder Wareneinfuhr entgegen den gesetzlichen Bestimmungen über die Genehmigungspflicht ist vollendet, wenn die dafür erforderlichen Dokumente bei der zuständigen Zolldienststelle nicht vorgelegt worden sind. Unter der für den jeweiligen Verkehrsweg zuständigen Zolldienststelle ist der gemäß § 4 Abs. I2 festgelegte Kontroll-platz zu verstehen. Als Kontrollplätze i. S. des § 4 Abs. 1 können von der zuständigen Zolldienststelle nach § 1 der 1. DB zum Zollgesetz vom 9. Mai 1962 (GBl. II Nr. 36 S. 319) festgelegt werden im Eisenbahnverkehr: Gleise, Rampen, Güterböden, Eisenbahnfähren, Züge, Abfertigungsräume und ähnliche Anlagen; im Straßenverkehr: Straßenabschnitte, Rampen, Kontroll-gruben, Abfertigungsräume und ähnliche Anlagen; im Schiffsverkehr: Teile der Hafenbecken und Kais; Reeden, Lagerhallen, Lagerplätze, Gleise, Güterböden, Abfertigungsräume und ähnliche Anlagen; im Binnenschiffsverkehr: Anlegeplätze, Hafenbecken, festgelegte Strecken des Fahrwassers, Lagerhallen, Gleise, Güterböden, Abfertigungsräume und ähnliche Anlagen; im Luftverkehr: Flugsteige, Lagerhallen, Abfertigungsräume und ähnliche Anlagen; im Postverkehr: Kontrollräume, Gleise, Beförderungsmittel der Deutschen Post und ähnliche Anlagen. § 3 der 1. DB zum Zollgesetz regelt, wann und wo Zollgut der zuständigen Zolldienststelle vorzuführen ist. Danach ist bei der Einfuhr das Zollgut der zuständigen Zolldienststelle an der Zoll- bzw. Staatsgrenze vorzuführen. Das gleiche gilt für die direkte Ausfuhr von Waren. Eine indirekte Ausfuhr liegt dann vor, wenn über die Zoll- bzw. Staatsgrenze der DDR auszuführendes Zollgut einer Zolldienststelle im Binnenland vorzuführen ist. Das ist dann notwendig, wenn 1. die Bestimmungen über die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Handelswaren über die Zoll- bzw. Staatsgrenze dies ausdrücklich vorschreiben und die Zolldienststelle im Binnenland nicht auf die Vorführung verzichtet, 2. es sich um voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck handelt und der Vorführungspflichtige dies wünscht, 3. ein sonstiges dringendes Bedürfnis zur Vorführung des Zollguts bei einer Zolldienststelle im Binnenland geltend gemacht wird und die zuständige Dienststelle dies anerkennt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 290 (NJ DDR 1983, S. 290) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 290 (NJ DDR 1983, S. 290)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Beweis-Richtlinie des Obersten Gerichts. ergeben Vertrauliche Verschlußsache - Lehrmaterialien. Die Befragung von verdächtigen Personen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Besonderheiten des Vorgangsanfalls im Jahre Entwicklung der Qualität der Vorgangsbearbeitung Entwicklung der Vernehmungstätigkeit Entwicklung der Beweisführung und Überprüfung Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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