Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 289

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 289 (NJ DDR 1983, S. 289); Neue Justiz 7/83 289 käufliche Arzneimittel zu besorgen. Mitunter geht das nicht anders. Die Mutter ist krank und kann die Wohnung nicht verlassen, andere Erwachsene sind nicht zur Stelle. Doch vielfach setzen Erziehungsberechtigte den Gang in die Apotheke einem normalen Einkauf gleich. Sie denken nicht daran, daß Kinder neugierig sind. Wie leicht verleiten Aussehen oder Geruch eines Arzneimittels, davon zu kosten. Schwere Vergiftungen können die Folge sein. Um das zu vermeiden und die Gesundheit unserer Kinder zu schützen, wurde für die Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln an Kinder und Jugendliche durch Anweisung des Ministers für Gesundheitswesen vom 1. Februar 1983 einheitlich geregelt (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen 1983, Nr. 3, S. 19). Nach dieser Anweisung werden, sofern im Einzelfall keine anderen Festlegungen getroffen sind, Arzneimittel auf Rezept oder Abholnummer der Apotheke an Jugendliche abgegeben, wenn sie durch Vorlage ihres Personalausweises nach-weisen, daß sie über 14 Jahre alt sind. Kinder erhalten diese Präparate nur dann, wenn sie über 7 Jahre alt sind und einep schriftlichen Auftrag des Erziehungsberechtigten vorlegen. Die Eltern sollten dabei stets gut überlegen, ob ihre Kinder die Reife haben, um einen solchen Auftrag wirklich zuverlässig auszuführen. Er sollte ihnen daher nur als Ausnahme bei dringenden Notfällen erteilt werden. Rezeptfreie Arzneimittel können die Apotheken an Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr unter den gleichen Bedingungen verkaufen. Kinder erhalten diese Arzneimittel auch dann nicht, wenn ein schriftlicher Auftrag vorliegt, weil keine Notsituation besteht. Von dieser Regelung ausgenommen sind Verbandstoffe, Pflaster und Gesundheitspflegemittel, die nach wie vor auch an Kinder und Jugendliche verkauft werden können. Die Abgabe von Arzneimitteln an Kinder unter 7 Jahren ist in keinem Fall zulässig. Können Kinder beim Abholen von Arzneimitteln keinen schriftlichen Auftrag vorlegen, erhalten sie künftig von der Apotheke einen Vordruck für die Erziehungsberechtigten mit dem Hinweis, daß die Arzneimittel erst nach Ausfüllen dieses Vordrucks ausgehändigt werden. Wie bestimmt sich die Zuständigkeit der Schiedskommission, wenn in Städten mehrere Schiedskommissionen bestehen? Gemäß § 5 Abs. 2 GGG beschließen der Kreistag, die Stadtverordnetenversammlung in Stadtkreisen oder die Stadtbezirksversammlung in Städten mit Stadtbezirken, in welchen Bereichen ihres Territoriums Schiedskommissionen gebildet werden. Mit dem Beschluß legt die Volksvertretung zugleich für jede einzelne Schiedskommission verbindlich fest, innerhalb welchen konkret umschriebenen territorialen Bereichs sie für die dort wohnenden bzw. arbeitenden Bürger (§16 Abs. 2 GGG) als gesellschaftliches Gericht zuständig ist. Bestehen in einer Stadt oder in einem Stadtbezirk mehrere Schiedskommissionen, dann ist jede Schiedskommission ausschließlich für den für sie festgelegten Tätigkeitsbereich örtlich zuständig. Stellt eine Schdedskommission fest, daß ihr von den dafür zuständigen Organen eine Sache zur Beratung und Entscheidung übergeben wurde, für die sie nicht zuständig ist, hat sie diese unverzüglich dem übergebenden Organ unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit zurückzugeben. Wird von einem Bürger ein Antrag auf Beratung und Entscheidung bei einer örtlich nicht zuständigen Schiedskommission gestellt, dann ist der Antrag mit dem Hinweis zurückzugeben, ihn bei der für den Bürger zuständigen Schieds-oder Konfliktkommission zu stellen. Wie ist die Zuständigkeit der gesellschaftlichen Gerichte bei Verletzung von Arbeitspflichten durch Werktätige geregelt, die in Handwerksbetrieben arbeiten? Haben Werktätige mit dem Inhaber eines Handwerksbetriebes einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sind sie in einem Arbeits rechts Verhältnis beschäftigt. Für daraus eventuell Geschäft mit der Brandstiftung In den Elendsvierteln der USA-Stadt Boston, die von den Ärmsten der Armen bewohnt werden, sind die städtischen Behörden dazu übergegangen, an den durchgängig baufälligen Gebäuden Warnschilder anzubringen. Auf diesen ist - wie das Nachrichtenmagazin „U. S. News & World Report“ vom 7. Februar 1983, S. 55 f., berichtet - in roten Buchstaben zu lesen: „Gefährliches Gebäude. Vorsicht bei der Brandbekämpfung.“ Der Grund für diese Maßnahme liegt darin, daß die Zahl der Brandstiftungen in Boston erheblich angestiegen ist: Im Jahre 1982 wurden in dieser Stadt rd. 1 400 größtenteils vorsätzlich begangene - Brandstiftungen registriert. Hauptmotiv dieser Straftaten sind nicht etwa Versicherungsbetrug, Rache oder Vandalismus. Vielmehr geschieht „das Inbrandsetzen von baufälligen Gebäuden, in denen die Armen wohnen, um den Weg freizumachen für die Errichtung von exklusiven Gebäuden für die Reichen*. Ernest Garneau, leitender Mitarbeiter der Bostoner Feuerwehr, bemerkte dazu lakonisch: „Wenn das Bauland mehr wert ist als das Gebäude, brennt das Gebäude.“ Die Welle vorsätzlicher Brandstiftungen beschränkt sich nicht auf Boston. Das „Geschäft mit der Brandstiftung“ ist In jeder US-amerikanischen Großstadt an der Tagesordnung. Mit Warnschildern ist hier ebensowenig auszurichten wie mit finanziellen Mitteln, die den örtlichen Behörden zur Bekämpfung vorsätzlicher Brandstiftungen zur Verfügung gestellt werden. Das von der Reagan-Administration betriebene Einfrieren des Bundesbudgets hat dazu geführt, daß diese Mittel, die in den 70er Jahren etwa 17 Millionen Dollar pro Jahr betrugen, auf 5 Millionen Dollar gekürzt wurden. R, L. entstehende Streitfälle gilt deshalb das Arbeitsgesetzbuch (vgl. die VO über die Anwendung des AGB in Handwerksund Gewerbebetrieben und Einrichtungen vom 3. November 1977 [GBl. I Nr. 34 S. 370]). Für die Beratung und Entscheidung von Arbei bsstreitfäl-len sind die Konfliktkommissionen (§ 13 Abs. 1 GGG) bzw. die Kreisgerichte (§§ 4 Abs. 1, 23 GVG) zuständig. Das erzieherische Verfahren wegen der Verletzung von Arbeitspflichten (§§ 22 ff. KKO) findet ausschließlich vor der Konfliktkommission statt. Da in Handwerksbetrieben keine Konfliktkommissionen bestehen, ist für Arbeitsstreitfälle in derartigen Betrieben stets das Kreisgericht zuständig. Die Bestimmungen über die Beratung wegen Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin durch Mitglieder von Produktionsgenossenschaften (§§ 19, 20 SchKO) gelten daher für Streitigkeiten in Handwerksbetrieben nicht. Welche Wertgrenze gilt bei anderen einfachen vermögensrechtlichen Streitigkeiten einschließlich Streitfällen aus dem Neuererrecht zwischen einer Produktionsgenossenschaft und ihren Mitgliedern? Nach § 17 Abs. 1, 3. Stabstrich SchKO beraten und entscheiden die Schiedskommissionen außer über einfache zivilrechtliche Streitigkeiten, die im Leben der Bürger aus Verletzungen ihrer Rechte und Pflichten, insbesondere im Zusammenleben in der Haus- und Wohngemeinschaft, entstehen und einfachen Streitigkeiten wegen Geldforderungen bis zur Höhe von etwa 1 000 M auch über andere einfache vermögensrechtliche Streitigkeiten einschließlich Streitfällen aus dem Neuererrecht zwischen der Produktionsgenossenschaft und Mitgliedern. Für diejenigen Sachen, die unter diese Zuständigkeit fallen, gibt es keine wertmäßige Begrenzung. Das gilt demzufolge auch für solche Geldforderungen, die ihre rechtliche Grundlage nicht im Zivilrecht haben. Demzufolge gilt die für einfache zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen der Produktionsgenossenschaft und ihren Mitgliedern wegen Geldforderungen geltende Obergrenze von etwa 1 000 M (§ 17 Abs. 1, 2. Stabstrich) in diesen Fällen nicht.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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