Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 289

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 289 (NJ DDR 1983, S. 289); Neue Justiz 7/83 289 käufliche Arzneimittel zu besorgen. Mitunter geht das nicht anders. Die Mutter ist krank und kann die Wohnung nicht verlassen, andere Erwachsene sind nicht zur Stelle. Doch vielfach setzen Erziehungsberechtigte den Gang in die Apotheke einem normalen Einkauf gleich. Sie denken nicht daran, daß Kinder neugierig sind. Wie leicht verleiten Aussehen oder Geruch eines Arzneimittels, davon zu kosten. Schwere Vergiftungen können die Folge sein. Um das zu vermeiden und die Gesundheit unserer Kinder zu schützen, wurde für die Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln an Kinder und Jugendliche durch Anweisung des Ministers für Gesundheitswesen vom 1. Februar 1983 einheitlich geregelt (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen 1983, Nr. 3, S. 19). Nach dieser Anweisung werden, sofern im Einzelfall keine anderen Festlegungen getroffen sind, Arzneimittel auf Rezept oder Abholnummer der Apotheke an Jugendliche abgegeben, wenn sie durch Vorlage ihres Personalausweises nach-weisen, daß sie über 14 Jahre alt sind. Kinder erhalten diese Präparate nur dann, wenn sie über 7 Jahre alt sind und einep schriftlichen Auftrag des Erziehungsberechtigten vorlegen. Die Eltern sollten dabei stets gut überlegen, ob ihre Kinder die Reife haben, um einen solchen Auftrag wirklich zuverlässig auszuführen. Er sollte ihnen daher nur als Ausnahme bei dringenden Notfällen erteilt werden. Rezeptfreie Arzneimittel können die Apotheken an Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr unter den gleichen Bedingungen verkaufen. Kinder erhalten diese Arzneimittel auch dann nicht, wenn ein schriftlicher Auftrag vorliegt, weil keine Notsituation besteht. Von dieser Regelung ausgenommen sind Verbandstoffe, Pflaster und Gesundheitspflegemittel, die nach wie vor auch an Kinder und Jugendliche verkauft werden können. Die Abgabe von Arzneimitteln an Kinder unter 7 Jahren ist in keinem Fall zulässig. Können Kinder beim Abholen von Arzneimitteln keinen schriftlichen Auftrag vorlegen, erhalten sie künftig von der Apotheke einen Vordruck für die Erziehungsberechtigten mit dem Hinweis, daß die Arzneimittel erst nach Ausfüllen dieses Vordrucks ausgehändigt werden. Wie bestimmt sich die Zuständigkeit der Schiedskommission, wenn in Städten mehrere Schiedskommissionen bestehen? Gemäß § 5 Abs. 2 GGG beschließen der Kreistag, die Stadtverordnetenversammlung in Stadtkreisen oder die Stadtbezirksversammlung in Städten mit Stadtbezirken, in welchen Bereichen ihres Territoriums Schiedskommissionen gebildet werden. Mit dem Beschluß legt die Volksvertretung zugleich für jede einzelne Schiedskommission verbindlich fest, innerhalb welchen konkret umschriebenen territorialen Bereichs sie für die dort wohnenden bzw. arbeitenden Bürger (§16 Abs. 2 GGG) als gesellschaftliches Gericht zuständig ist. Bestehen in einer Stadt oder in einem Stadtbezirk mehrere Schiedskommissionen, dann ist jede Schiedskommission ausschließlich für den für sie festgelegten Tätigkeitsbereich örtlich zuständig. Stellt eine Schdedskommission fest, daß ihr von den dafür zuständigen Organen eine Sache zur Beratung und Entscheidung übergeben wurde, für die sie nicht zuständig ist, hat sie diese unverzüglich dem übergebenden Organ unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit zurückzugeben. Wird von einem Bürger ein Antrag auf Beratung und Entscheidung bei einer örtlich nicht zuständigen Schiedskommission gestellt, dann ist der Antrag mit dem Hinweis zurückzugeben, ihn bei der für den Bürger zuständigen Schieds-oder Konfliktkommission zu stellen. Wie ist die Zuständigkeit der gesellschaftlichen Gerichte bei Verletzung von Arbeitspflichten durch Werktätige geregelt, die in Handwerksbetrieben arbeiten? Haben Werktätige mit dem Inhaber eines Handwerksbetriebes einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sind sie in einem Arbeits rechts Verhältnis beschäftigt. Für daraus eventuell Geschäft mit der Brandstiftung In den Elendsvierteln der USA-Stadt Boston, die von den Ärmsten der Armen bewohnt werden, sind die städtischen Behörden dazu übergegangen, an den durchgängig baufälligen Gebäuden Warnschilder anzubringen. Auf diesen ist - wie das Nachrichtenmagazin „U. S. News & World Report“ vom 7. Februar 1983, S. 55 f., berichtet - in roten Buchstaben zu lesen: „Gefährliches Gebäude. Vorsicht bei der Brandbekämpfung.“ Der Grund für diese Maßnahme liegt darin, daß die Zahl der Brandstiftungen in Boston erheblich angestiegen ist: Im Jahre 1982 wurden in dieser Stadt rd. 1 400 größtenteils vorsätzlich begangene - Brandstiftungen registriert. Hauptmotiv dieser Straftaten sind nicht etwa Versicherungsbetrug, Rache oder Vandalismus. Vielmehr geschieht „das Inbrandsetzen von baufälligen Gebäuden, in denen die Armen wohnen, um den Weg freizumachen für die Errichtung von exklusiven Gebäuden für die Reichen*. Ernest Garneau, leitender Mitarbeiter der Bostoner Feuerwehr, bemerkte dazu lakonisch: „Wenn das Bauland mehr wert ist als das Gebäude, brennt das Gebäude.“ Die Welle vorsätzlicher Brandstiftungen beschränkt sich nicht auf Boston. Das „Geschäft mit der Brandstiftung“ ist In jeder US-amerikanischen Großstadt an der Tagesordnung. Mit Warnschildern ist hier ebensowenig auszurichten wie mit finanziellen Mitteln, die den örtlichen Behörden zur Bekämpfung vorsätzlicher Brandstiftungen zur Verfügung gestellt werden. Das von der Reagan-Administration betriebene Einfrieren des Bundesbudgets hat dazu geführt, daß diese Mittel, die in den 70er Jahren etwa 17 Millionen Dollar pro Jahr betrugen, auf 5 Millionen Dollar gekürzt wurden. R, L. entstehende Streitfälle gilt deshalb das Arbeitsgesetzbuch (vgl. die VO über die Anwendung des AGB in Handwerksund Gewerbebetrieben und Einrichtungen vom 3. November 1977 [GBl. I Nr. 34 S. 370]). Für die Beratung und Entscheidung von Arbei bsstreitfäl-len sind die Konfliktkommissionen (§ 13 Abs. 1 GGG) bzw. die Kreisgerichte (§§ 4 Abs. 1, 23 GVG) zuständig. Das erzieherische Verfahren wegen der Verletzung von Arbeitspflichten (§§ 22 ff. KKO) findet ausschließlich vor der Konfliktkommission statt. Da in Handwerksbetrieben keine Konfliktkommissionen bestehen, ist für Arbeitsstreitfälle in derartigen Betrieben stets das Kreisgericht zuständig. Die Bestimmungen über die Beratung wegen Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin durch Mitglieder von Produktionsgenossenschaften (§§ 19, 20 SchKO) gelten daher für Streitigkeiten in Handwerksbetrieben nicht. Welche Wertgrenze gilt bei anderen einfachen vermögensrechtlichen Streitigkeiten einschließlich Streitfällen aus dem Neuererrecht zwischen einer Produktionsgenossenschaft und ihren Mitgliedern? Nach § 17 Abs. 1, 3. Stabstrich SchKO beraten und entscheiden die Schiedskommissionen außer über einfache zivilrechtliche Streitigkeiten, die im Leben der Bürger aus Verletzungen ihrer Rechte und Pflichten, insbesondere im Zusammenleben in der Haus- und Wohngemeinschaft, entstehen und einfachen Streitigkeiten wegen Geldforderungen bis zur Höhe von etwa 1 000 M auch über andere einfache vermögensrechtliche Streitigkeiten einschließlich Streitfällen aus dem Neuererrecht zwischen der Produktionsgenossenschaft und Mitgliedern. Für diejenigen Sachen, die unter diese Zuständigkeit fallen, gibt es keine wertmäßige Begrenzung. Das gilt demzufolge auch für solche Geldforderungen, die ihre rechtliche Grundlage nicht im Zivilrecht haben. Demzufolge gilt die für einfache zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen der Produktionsgenossenschaft und ihren Mitgliedern wegen Geldforderungen geltende Obergrenze von etwa 1 000 M (§ 17 Abs. 1, 2. Stabstrich) in diesen Fällen nicht.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung, wie jede andere politisch-operative Diensteinheit Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der damit verbundenen Problemstellunqen sind die Lehren der Klassiker des Marxismus- Leninismus, insbesondere deren methodologischer Ansatz von grundlegender Bedeutung.

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