Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 281 (NJ DDR 1983, S. 281); Neue Justiz 7/83 281 4. Scheinbares Bejahen des jus cogens durch Gegenüberstellung von Vertragsrechtsnorm und Gewohnheitsrechtsnorm Vertreter dieser Richtung lehnen ein gewohnheitsrechtliches jus cogens ab und behaupten, es entstehe allein auf vertraglicher Grundlage. So meint der namhafte britische Völkerrechtler G. Schwarzenberger: „Das Völker- gewohnheitsrecht der unorganisierten internationalen Gesellschaft kennt keine zwingenden Rechtssätze. Der Grund dafür liegt in dem Charakter dieser internationalen Gesellschaft. “28 Daraus wird ersichtlich, daß ihm als Voraussetzung für ein völkerrechtliches jus cogens eine internationale Gemeinschaft vorschwebt, die wie ein Staat organisiert ist. Schwarzenberger tritt ganz allgemein für ein vertragliches jus cogens ein, das allerdings nur die jeweiligen Vertragspartner binde. Sobald es konkret wird, versucht er nachzuweisen, daß in diesem Fall eine jus-cogens-Norm nicht vorliege.27 Letzten Endes läuft Schwarzenbergers Argumentation auf eine Ablehnung des jus cogens hinaus, so, wenn er beispielsweise die These vertritt, das jus cogens werde ideologisch mißbraucht und liefere „auch willkommene Waffen, um unangenehmen Vertragsverpflichtungen zu entgehen“.28 * Im Prozeß der Durchsetzung des allgemein-demokratischen Völkerrechts und dieser Prozeß ist Bestandteil des internationalen Klassenkampfes kommt es darauf an, die sieben völkerrechtlichen Grundprinzipien und ihren zwingenden Charakter gegen Abwertung, Aushöhlung und Leugnung seitens bürgerlicher Völkerrechtler zu verteidigen und vor allem im zähen Ringen um die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ihre Respektierung durch die imperialistischen Staaten zu sichern und ihre uneingeschränkte Durchsetzung in den internationalen Beziehungen zu garantieren. 1 11 * * V 1 Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 103. 2 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 709 ff. 3 Vgl. Völkerrecht, Dokumente, a. a. O., S. 949 ff. 4 Vgl. Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, a. a. O., S. 107. 5 Vgl. hierzu P. Terz, „Zum jus cogens im demokratischen Völkerrecht“, Staat und Recht 1978, Heft 7, S. 617 ff. 6 Beispielsweise stand in den 60er Jahren im Rahmen des weltweiten Entkolonialisierungsprozesses das Grundprinzip der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker und Nationen im Zentrum der internationalen Klassenauseinandersetzung. Angesichts der akuten Friedensbedrohung durch die imperialistischen Hauptmächte spielt gegenwärtig das Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt als völkerrechtliches Grundprinzip eine dominierende Rolle. 7 Vgl. C. W. Jenks, Law in the World Community, London 1967, S. 3. 8 R. Bernhardt, „Ungeschriebenes Völkerrecht“, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (Stuttgart), Bd. 36 (1976), Heft 1-3, S. 58 ff. 9 M. Flory, Droit international du DSveloppement, Paris 1977, S. 37. 10 Vgl. P. Vellas, Droit international Public, Institutions internationales, Paris 1967, S. 35. 11 Vgl. E.-U. Petersmann („Die Dritte Welt und das Wirtschafts- völkerrecht - .Entwicklungsland' als priviligierter Status“, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Bd. 36 [1976], Heft 1 3, S. 517 ff.), der u. a. die Auffassung vertritt, die Art. 55, 56 der UN-Charta enthielten nur vage umschriebene Kooperationspflichten, begründeten jedoch keine konkrete rechtliche V erbindlichkeit. 12 Resolutionen zu Grundfragen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen (Die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen, Dokumente, Bd. 5), Berlin 1978, S. 286 ff. 13 M. Virally, „R4flexions sur le ,Jus cogens*“, Annuaire Frangais de Droit international, Bd. XII (1966), S. 10. Ähnlich R. Bernhardt (a. a. O., S. 61): „Auch gehören die Grundprinzipien nicht oder jedenfalls nicht durchweg zum jus cogens". 14 So stellt M. Virally (L’Organisation Mondiale, Paris 1972, S. 325) fest, das Prinzip des Gewaltverbots habe dem Völkerrecht eine neue Grundlage gegeben, während in der Vergangenheit das „Prinzip der Freiheit zur Kriegführung“ geherrscht habe. 15 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 638 ff. 16 Die große Bedeutung des jus cogens für die internationalen Beziehungen wird von Völkerrechtlern aus sozialistischen Staaten wie aus jungen unabhängigen Staaten in besonderem Maße unterstrichen. So ist es beispielsweise für den irakischen Völkerrechtler M. K. Yasseen („R6flexions sur la Determination du ,jus ' cogens*“, in: L’£laboration du droit international public, Paris 1975, S. 204 ff.) selbstverständlich, daß die jus-cogens-Prinzipien an der Spitze der Prinzipien-Hierarchie stehen. 17 Es gibt aber auch Prinzipien und Normen mit jus-cogens-Charakter, die nicht zu den Grundprinzipien des Völkerrechts gehören und infolgedessen nicht alle o. g. Merkmale aufweisen. Für sie gilt dennoch auf alle Fälle die Unzulässigkeit des Ab-weichens als Charakteristikum. Zu ihnen gehören das Verbot des Völkermordes, das Verbot der Sklaverei, das Verbot der Piraterie und die Freiheit des offenen Meeres. In der völkerrechtlichen Fachliteratur wird der Kreis der jus-cogens-Prinzipien und -Normen mitunter - unzulässigerweise -erheblich erweitert (vgl. beispielsweise L. A. Aleksidse, „Das Problem des jus cogens im gegenwärtigen Recht“, in: Sowjetisches Jahrbuch des Völkerrechts 1969, Moskau 1970, S. 127 ff. [russ.]). 18 Nur eine kleine Anzahl bürgerlicher Völkerrechtler bejaht die Existenz des Jus cogens. Dazu gehören beispielsweise McNair (Law of Treaties, Oxford 1961, S. 213), M. Akehurst (A Modern Introduction to International Law, London 1970, S. 61), I. M. Sinclair (The Vienna Convention on the Law of Treaties, Manchester 1973, S. 130 f.), E. Menzel/K. Ipsen (Völkerrecht, München 1979, S. 337) und Th. van Boven („Les criteres de distinction des droits Bei anderen gelesen Polizeiliche Brutalität in den USA Das Problem polizeilicher Brutalität und der Ermordung von Zivilisten (meist Angehörigen der Minderheiten) durch die Polizei ist ein nationales Phänomen, das inzwischen epidemische Ausmaße angenommen hat. Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf die gesamte USA: Durchschnittlich alle 8 Stunden wird ein Zivilist von der Polizei angeschossen: die Rate, nach der Zivilisten von der Polizei umgebracht werden, hat sich in den vergangenen 20 Jahren mehr als verdoppelt, während die Rate, nach der Angehörige der Polizei von Zivilisten getötet werden, gleich geblieben ist; die Polizei bringt im Durchschnitt pro Tag einen Zivilisten um; von 1967 bis 1977 haben Polizisten insgesamt 6 000 Männer, Frauen und Kinder im Alter von 10 bis 81 Jahren umgebracht: allein im Jahre 1976 wurden von der Polizei 590 Zivilisten getötet; 45 bis 55 Prozent der Opfer sind Schwarze (in Philadelphia und Chicago beträgt der Anteil der schwarzen Opfer 70 Prozent); Beweise zeigen, daß die meisten weißen Opfer bewaffnet waren und erschossen wurden, weil sie der Polizei Widerstand leisteten, wobei viele von ihnen die ersten Schüsse . auf die Polizei abgaben; die überwältigende Mehrheit der schwarzen Opfer war nicht bewaffnet, und sie wurden meist auf der Flucht von hinten erschossen; in fast allen Fällen wurden die tödlichen Schüsse von Weißen abgefeuert; weniger als 1 Prozent der Polizisten, die Zivilisten umgebracht haben, wird verurteilt - selbst wenn der Beweis dafür erbracht wurde, daß sie „Tatsachen" fabriziert hatten, um ihre Morde zu rechtfertigen; eine Untersuchung der Polizeistiftung, die in 7 Großstädten durchgeführt wurde, hat ergeben, daß 2/5 aller Fälle, in denen Polizisten von der Schußwaffe Gebrauch machen, sich bei routinemäßigen Verkehrskontrollen und Beschwerden wegen öffentlicher Ruhestörung ereignen. Diese Statistiken erzählen eine Geschichte, die unvereinbar ist mit dem Wunschbild vom freundlichen, gewissenhaften, un-* voreingenommenen Polizeibeamten, dessen Aufgabe es ist, Verbrecher festzunehmen und die Zivilbevölkerung vor dem Verbrechen zu schützen. Aus: Doris und George Pumphrey, Ghettos und Gefängnisse Rassismus und Menschenrechte in den USA, Köln 1982, S. 44 f. de Phomme“, ln: Les dimensions internationales des droits de l’homme, Paris 1978, S. 50). 19 Diese Position wird u. a. vertreten von dem Japaner Yuchi Takano (Einführung in das Völkerrecht, Bd. 1, Köln/Bonn/München 1979, S. 55 ff.), dem Österreicher I. Tammelo (Rechtslogik und materielle Gerechtigkeit, Frankfurt am Main 1971, S. 104) und dem Italiener A. P. Sereni (Diritto Internazionale, Milano 1956, S. 166 ff.). 20 H. Mosler, „The International Society as a Legal Community“, in: Recueil de Cours, Acadmie de droit international, IV, Nr. 140, Den Haag 1974, S. 35. 21 Auf diesen Aspekt machte z. B. die italienische Regierung in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 1981 zum UN-Projekt „Review of the multilaterale treaty-making process“ aufmerksam: Die Respektierung des jus cogens verlange, daß die Staaten im Prozeß der Vereinbarung und des Abschlusses von Verträgen ein Maximum an Freiheit haben (vgl. UN-Doc. A/36/553, S. 26, para. 3). 22 Ch. Rousseau, Droit International Public, Bd. I, Paris 1970, S. 151. 23 A/CONF. 39/11/Add. 1, S. 94. 24 Der international bekannteste Vertreter dieser Auffassung ist der österreichische Rechtsphilosoph und Völkerrechtler A. Verdross (Völkerrecht, Wien 1964, S. 130). 25 So z. B. von dem Italiener G. Balladore Pallieri (Diritto Internazionale Pubblicq, 8. Aufl., Milano 1962, S. 282) und von dem Franzosen Ch. de Visscher („Positivisme et Jus cogens*“, Revue G6n6ral de Droit international Public 1971, Heft 2, S. 9). 26 G. Schwarzenberger, Civitas Maxima, Reihe „Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart“, Nr. 413/414, Tübingen 1973, S. 33 f. Demgegenüber bejaht Ch. de Visscher (a. a. O.) die Existenz eines gewohnheitsrechtlichen jus cogens. 27 Belege dafür finden sich bei G. Schwarzenberger, The Dynamics of International Law, Oxon 1976, S. 124; ders., Economic World Order? A Basic Problem of International Economic Law, Manchester 1970, S. 25 ff. 28 G. Schwarzenberger, Civitas Maxima, a. a. O., S. 34.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 281 (NJ DDR 1983, S. 281) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 281 (NJ DDR 1983, S. 281)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Aufdeckung, vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum-Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie in der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Arbeit mit. Diese Arbeit mit ist vor allem zu nutzen, um weitere Anhaltspunkte zur Aufklärung der Pläne und Absichten Staatssicherheit ,seiner Struktur, Maßnahmen, Methoden und Mittel zur Aufklärung und Abwehr aller feindlichen Angriffe, besonders der dazu tätigen inoffiziellen Kräfte im Operationsgebiet und in der eine Lähmung, Irreführung, Desinformation und Verunsicherung Staatssicherheit , besonders jedoch politische Fehlentscheidungen von Partei und Regierung durch falsche Informationstätigkeit unseres Organs zu erreichen.

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