Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 280 (NJ DDR 1983, S. 280); 280 Neue Justiz 7/83 des Rechts“ (general principles of law) verwendet werden, so sind damit nach bürgerlichem Verständnis nicht unbedingt die o. g. sieben Grundprinzipien des Völkerrechts, sondern meistens andere Prinzipien und Normen gemeint, die in den seltensten Fällen und dies höchstens auf die allgemeine Bezeichnung beschränkt mit einzelnen Grundprinzipien identisch sind. Innerhalb der bürgerlichen Völkerrechtslehre sind zwei in sich differenzierte Hauptströmungen zu unterscheiden, die sich mehr oder minder massiv gegen die Grundprinzipien des Völkerrechts richten. Die erste Hauptströmung geht nicht von der Existenz der o. g. sieben Grundprinzipien aus, sondern entweder davon, daß eine Vielzahl irgendwelcher spezieller Prinzipien besteht, oder davon, daß es notwendig sei, völlig neue Völkerrechtsprinzipien einzuführen. Beispielsweise verkündet der britische Völkerrechtler C. W. J e n k s , ausgehend von tatsächlichen Veränderungen in der Welt (z. B. der Entstehung junger Nationalstaaten, dem raschen Anwachsen der Weltbevölkerung, der zunehmenden Umweltverschmutzung, der Verknappung der Rohstoffe u. a. m.), eine Reihe „ethischer Grundpfeiler“, von denen er das gesamte Völkerrechtssystem ableitet. Zu diesen „Grundpfeilern“ zählt er die Einheit der Menschheit, Toleranz, Fairneß, gegenseitige Hilfe und die Würde des Menschen.7 Wie illusionär Jenks Vorstellungen sind, zeigt sich z. B. daran, daß die „Einheit der Menschheit“ an der Realität der internationalen Beziehungen, nämlich an der Existenz von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung mit entgegengesetzten Grundinteressen, einfach vorbeigeht. Für die Einführung der „Gemeinschaftsbindung“ bzw. „Gemeinschaftsgebundenheit“ als Grundprinzip des Völkerrechts tritt der BRD-Völkerrechtler R. Bernhardt ein. Auch er begründet dies mit tatsächlichen Veränderungen in der Welt, so mit der zunehmenden gegenseitigen Abhängigkeit der Staaten, den ökonomischen Schwierigkeiten der Entwicklungsländer, der komplizierten Rohstoffsituation und der Umweltverschmutzung. Die Durchsetzung des Prinzips der „Gemeinschaftsbindung“ kann nach Bernhardts Meinung nur „auf Kosten der staatlichen Souveränität“ geschehen. Wörtlich heißt es, „daß das Gebot zur Beachtung der Gemeinschaftsbelange mit guten Gründen als das rechtlich gewichtigere angesehen werden kann“.8 Diese These läuft auf eine Unterminierung des Grundprinzips der souveränen Gleichheit der Staaten hinaus und kann damit zur Rechtfertigung der vom Völkerrecht verbotenen Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten mißbraucht werden. Einige bürgerliche Völkerrechtler verknüpfen das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten mit dem Erfordernis einer (klassenindifferenten) Solidarität, vor allem in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen. So plädiert der Franzose M. F 1 o r y für „die Wiedererrichtung des alten Postulats der souveränen Gleichheit auf wahrer Grundlage und die Verwirklichung einer echten Solidarität der Staaten im Rahmen der Kooperation für die Entwicklung“.8 Und sein Landsmann P. Vellas geht von der Notwendigkeit aus, die „soziale Solidarität“ in der Innenpolitik auf die internationalen Wirtschaftsbeziehungen auszudehnen.10 Diese Auffassungen ignorieren, daß in Art. 1 Ziff. 3 der UN-Charta die Erreichung internationaler Zusammenarbeit bei der Lösung internationaler Probleme bereits als ein Ziel der Vereinten Nationen erklärt wird und daß in Art. 55, 56 der UN-Charta hierzu entsprechende Konkretisierungen enthalten sind. Es kommt entscheidend darauf an, daß die imperialistischen Staaten die Pflicht der Staaten zu friedlicher, gleichberechtigter Zusammenarbeit als ein völkerrechtliches Grundprinzip achten und ihre neokolonialistischen Praktiken gegenüber den jungen unabhängigen Staaten einstellen. Notwendig wäre es auch, daß die ehemaligen Kolonialmächte zumindest einen Teil des den Völkern Afrikas und Asiens jahrhundertelang zugefügten Schadens wiedergutmachen. Um dies zu tun, bedarf es keines gesonderten „solidarischen Entwicklungsvölkerrechts“, wie es z. B. der BRD-Völkerrechtler E.-U. Petersmann für erforderlich erachtet.1 11 Vielmehr zeugen die Bestrebungen zur Schaffung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung, wie sie in der Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten der Staaten vom 12. Dezember 197412 fixiert wurde, oder die Annahme der neuen Seerechtskonvention davon, daß durch konkrete zwischenstaatliche Vereinbarungen geeignete Maßnahmen zur Unterstützung von Entwicklungsländern getroffen werden können. Für die zweite Hauptströmung der bürgerlichen Völkerrechtsdoktrin ist eine selektive Betrachtungsweise in bezug auf die Grundprinzipien charakteristisch: Einige Grundprinzipien werden als jus cogens anerkannt, die meisten nicht. Beispielsweise vertritt der französische Völkerrechtler M. V i r a 11 y einerseits die Auffassung, daß jus-cogens-Nor-men als „Grundnormen“ von außerordentlicher Bedeutung für die internationale Gemeinschaft sind; andererseits verneint er, „daß alle Grundnormen des Völkerrechts auch zum jus cogens gehören“.13 So hält es Virally für ungerechtfertigt, daß manche Völkerrechtler das Grundprinzip der Vertragstreue als jus cogens betrachten. Das Verbot der Gewaltandrohung und Gewaltanwendung wird von fast allen bürgerlichen Völkerrechtlern, die das jus cogens im Völkerrecht überhaupt bejahen, uneingeschränkt als jus cogens qualifiziert.14 Zum Teil werden weitere völkerrechtliche Prinzipien (wie z. B. die souveräne Gleichheit der Staaten) als Grundprinzipien angesehen, ohne daß sie aber in jedem Fall expressis verbis als solche bezeichnet werden. Hauptströmungen der bürgerlichen Völkerrechtsdoktrin in bezug auf das jus cogens Spätestens seit der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969J5 hat die diffizile Problematik des jus cogens sowohl in der völkerrechtlichen Fachliteratur10 als auch in der internationalen Staatenpraxis noch an Bedeutung gewonnen. Obwohl die Existenz von jus-cogens-Prinzipien als eine notwendige Erscheinung in den internationalen Beziehungen betrachtet wird, gibt es unter den Völkerrechtlern keine übereinstimmende Auffassung über die besonderen Merkmale derartiger Prinzipien. Eine wichtige Hilfe für die Erarbeitung von Kriterien ist Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonven-tion, wonach als „zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts“ eine Norm gilt, „die von der internationalen Staatengemeinschaft als Ganzes als eine Norm akzeptiert und anerkannt wird, von der keine Abweichung erlaubt ist und die nur durch eine nachfolgende Norm des allgemeinen Völkerrechts, die denselben Charakter trägt, abgeändert werden kann“. Unter Berücksichtigung des Standes der Diskussion in der UN-Völkerrechtskommission (ILC) können solche Charakteristika wie grundlegende Bedeutung für die Gewährleistung der internationalen Sicherheit, allgemeine Anerkennung, größere Bedeutung und höhere Qualität gegenüber anderen Prinzipien und Unzulässigkeit des Abweichens als die wichtigsten Merkmale des jus cogens betrachtet werden.17 Von den meisten bürgerlichen Völkerrechtlern wird die Existenz des jus cogens angezweifelt, geleugnet oder minderbewertet.18 Dabei sind im großen und ganzen vier Hauptrichtungen zu erkennen: 1. Leugnung des jus cogens Eine Reihe Völkerrechtler behauptet, das gesamte Völkerrecht sei dispositives Recht (jus dispositivum), und deshalb gebe es in ihm keinen Platz für Irgendein jus cogens.18 Damit wird die Tatsache, daß das Völkerrecht größtenteils aus dispositiven Normen besteht, unzulässigerweise verabsolutiert. 2. Verdeckte Angriffe auf das jus cogens Das Typische dieser Richtung besteht darin, daß auf irgendwelche Gefahren hingewiesen wird, die angeblich vom jus cogens ausgehen. So behauptet z. B. der BRD-Völker- -rechtler H. M o s 1 e r , das jus cogens beschränke die Vereinbarungsfreiheit der Staaten.20 Hier wird offensichtlich eine absolute Vereinbarungsfreiheit der Staaten unterstellt, die jedoch im Völkerrecht genausowenig existiert wie etwa eine absolute Souveränität. Abgesehen davon, vermag gerade das jus cogens die Vereinbarungsfreiheit der Staaten zu garantieren natürlich unter unbedingter Berücksichtigung des Systemcharakters aller Grundprinzipien des Völkerrechts.21 Der französische Völkerrechtler Ch. Rousseau geht davon aus, daß in der Wiener Vertragsrechtskonvention eine Definition des jus cogens fehle, und befürchtet Vertragsverletzungen unter Berufung auf das jus cogens.22 Bereits auf der Wiener Vertragsrechtskonferenz 1969 trat der französische Vertreter Hubert gegen die Regelung in Art. 53 der Konvention und überhaupt'gegen den Terminus „jus cogens“ mit dem Argument auf, das jus cogens gefährde die Stabilität sowie das Klima der Sicherheit und des Vertrauens in den internationalen Beziehungen.23 Hierin kommt die Befürchtung der ehemaligen Kolonialmacht zum Ausdruck, die jungen unabhängigen Staaten könnten sich auf das jus cogens berufen. 3. Minderbewertung des jus cogens Diese Richtung wird von den meisten bürgerlichen Völkerrechtlern vertreten. Hier wird zwar die Existenz des jus cogens nicht geleugnet, jedoch wird es entweder vom Naturrecht abgeleitet24 oder auf das Niveau ethisch-moralischer Grundsätze heruntergeschraubt.25;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 280 (NJ DDR 1983, S. 280) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 280 (NJ DDR 1983, S. 280)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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