Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 279 (NJ DDR 1983, S. 279); Neue Justiz 7/83 279 Wie die Sachverständigen hierzu ausführten, ließen weder die an der Leiche einschließlich der Kleidung festgestellten Befunde bzw. Spuren noch die dazu unter Berücksichtigung der Schußentfernungen angestellten Versuche unter Tatortbedingungen eine Möglichkeit für einen solchen Hergang offen. Es kommt hinzu, daß die Leichenöffnung laut Sektionsprotokoll außer den Schußwunden keine Verletzungen ergab, die auf einen Kampf zwischen Täter und Opfer hindeuten könnten. Der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand, daß in den an der Kleidung des Opfers in Form der daran festgestellten Nahtbeschädigungen usw. Hinweise auf ein „Gerangel“ erblickt werden könnten, sah das Gericht als entkräftet an, weil die im einzelnen beschriebenen Textilschäden älteren Datums und normale Erscheinungen stärkerer Abnutzung waren. Zusammenhängende Würdigung der Beweise In die von Wissenschaftlichkeit und Unvoreingenommenheit getragene Beweisaufnahme wurden auch Zeugenaussagen zur Sache und Person des Täters, Beweisdokumente zur Person, Beweisdokumente zur Sache in Form des vorgetragenen Tatortuntersuchungsprotokolls und des Obduktionsprotokolls sowie Beweisgegenstände und Spuren zur Tat einbezogen. Wesentlich für die Urteilsfindung waren u. a. die in der Beweisaufnahme zweifelsfrei getroffenen Feststellungen, daß der Angeklagte bis zur Abgabe des ersten Schusses seine Waffe in einen schußfertigen Zustand versetzte und auf den Körper des Opfers richtete, der Täter drei Schüsse Einzelfeuer auf das zusammensinkende Opfer abgab und ein „Gerangel“, bei dem der Täter den Abzug seiner Waffe ungewollt betätigte, auszuschließen ist. Das Gericht folgte dem durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts entwickelten Grundsatz, wonach „allein das Einräumen theoretisch denkbarer anderer Möglichkeiten des Geschehensablaufs, für deren Realität im konkreten Fall sich keine objektiven Anhaltspunkte in der Beweisaufnahme abzeichnen, die Schlüssigkeit der erhobenen Beweise nicht in Zweifel ziehen kann“ ß In zusammenhängender Betrachtung und Würdigung aller in be- und entlastender Hinsicht erarbeiteten Beweise entschied das Gericht, dem Antrag des Militärstaatsanwalts folgend, daß Höhne des Mordes gemäß § 112 Abs. 1 StGB schuldig ist. 1 Vgl. Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtliehen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung Im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169). 2 OG, Urteil vom 19. Juli 1967 - 5 Zst 7/67. 3 Höhne wurde vom Militärobergericht Leipzig am 23. Juli 1982 wegen Mordes zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt (BS 05/82 MOGLE). 4 Zum Begriff „Gerangel“ vgl. K. Sellier, Forensische Ballistik, Wundballistik, Lübeck 1977, Teil H, Schußwaffen und Schußwirkungen. 5 OG, Urteil vom 30. Oktober 1975 2 b Ust 16/75. Staat und Recht im Imperialismus Bürgerliche Auffassungen über Grundprinzipien und jus cogens im Völkerrecht Dozent Dr. sc. PANOS TERZ, Institut für internationale Studien der Karl-Marx-Universität Leipzig Im Zuge des Übergangs von der Entspannungs- zur Konfrontationspolitik sind in den letzten Jahren massive Verletzungen der Grundprinzipien des Völkerrechts durch imperialistische Staaten zu verzeichnen. Vor allem die mit Gewaltandrohung verbundene verstärkte Einmischung der USA in die inneren Angelegenheiten mittelamerikanischer Staaten, die fortgesetzten brutalen Aggressionsakte Israels gegenüber arabischen Staaten sowie die militärischen Aktionen des Rassistenregimes von Südafrika gegen die Nachbarstaaten im Süden Afrikas sind Ausdruck der friedensgefährdenden, völkerrechtswidrigen Politik des Imperialismus. Diese Politik wird begleitet von Versuchen bürgerlicher Völkerrechtler, die Grundprinzipien des Völkerrechts politisch abzuwerten, sie inhaltlich auszuhöhlen und ihren Charakter als zwingendes Völkerrecht (jus cogens) zu bestreiten. Das Wesen der Grundprinzipien des Völkerrechts Die sozialistische Völkerrechtswissenschaft versteht unter den Grundprinzipien des allgemein-demokratischen Völkerrechts der Gegenwart „das System der grundlegenden und richtungweisenden Normen für das Verhalten der Völkerrechtssubjekte zueinander, die als solche allgemein anerkannt und daher allgemein verbindlich sind“.! Diese Grundprinzipien wurden in Art. 1 und 2 der UN-Charta fixiert und durch die von der UN-Voll Versammlung als Resolution 2625 (XXV) beschlossene Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. Oktober 19701 2 authentisch interpretiert. Es sind dies: 1. das Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen, 2. das Prinzip der Regelung internationaler Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln (friedliche Streitbeilegung), 3. das Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten, 4. die Pflicht der Staaten zur gegenseitigen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit der UN-Charta, 5. die Gleichberechtigung und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, 6. die souveräne Gleichheit der Staaten, 7. das Prinzip, in Übereinstimmung mit der UN-Charta übernommene Verpflichtungen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Diese sieben Grundprinzipien wurden ohne Veränderung ihres Inhalts unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse und Bedingungen in Europa als Bestandteil in die Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975 aufgenommen.3 Dabei wurden einzelne wichtige Elemente der in der UN-Charta verankerten Prinzipien gesondert hervorgehoben, so z. B. die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität der Staaten. Dies stellt aber keine inhaltliche Ausweitung der Grundprinzipien dar, sondern ihre Anwendung entsprechend der spezifischen Situation in Europa.4 Die Grundprinzipien besitzen im Völkerrecht die höchste politische, moralische und vor allem juristische Kraft. Sie sind jus cogens, d. h. für alle Staaten zwingendes, verbindliches Recht; von ihnen darf nicht abgewichen werden. Kein Staat darf ein völkerrechtliches Grundprinzip durch ausdrückliche Erklärung oder durch konkludentes Verhalten für sich selbst ausschließen. Grundprinzipien dürfen auch nicht durch Verträge zwischen Staaten aus ihren gegenseitigen Beziehungen ausgeschlossen werden.5 * 1 Obwohl jedes einzelne Grundprinzip relative Selbständigkeit besitzt, stellen die völkerrechtlichen Grundprinzipien ein einheitliches Ganzes, ein System dar. Aus dem Systemcharakter der Grundprinzipien ergibt sich ihre rechtliche Gleichwertigkeit. Dies schließt aber nicht aus, daß unter bestimmten historischen Bedingungen eines der sieben Grundprinzipien in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit rückt, prononciert aktuelle Bedeutung gewinnt und so betrachtet etwas mehr Gewicht als die anderen Grundprinzipien erlangt.6 Hauptströmungen der bürgerlichen Völkerrechtsdoktrin zur Abwertung bzw. Aushöhlung völkerrechtlicher Grundprinzipien Die Auseinandersetzung mit der Haltung bürgerlicher Völkerrechtler in bezug auf die Grundprinzipien des Völkerrechts und deren Charakter als jus cogens muß zunächst die konzeptionelle und terminologische Spezifik der bürgerlichen Völkerrechtsdoktrin beachten. Wenn z. B. die Formulierungen „grundlegende Prinzipien“ (fundamental principles), „Grundprinzipien“ (bas'ic principles) oder „Allgemeine Prinzipien;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Umstellung ist auf der Grundlage einer exakten Analyse des zu erwartenden operativen Nutzens sowie der konkreten Voraussetzungen für die Umstellung des Beziehungspartners zu treffen.

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