Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 275 (NJ DDR 1983, S. 275); Neue Justiz 7/83 275 gestellt worden ist. Ebenso wäre, wenn bereits ein rechtskräftiger Beschluß über die Aufteilung eines Nachlasses vorliegt, ein erneuter diesbezüglicher Antrag als unzulässig abzuweisen. Kosten im Beschwerdeverfahren Da es im Beschwerdeverfahren keinen Beschwerdegegner gibt, kann auch nicht im Beschluß des Kreisgerichts festgelegt werden, daß einem Beschwerdeführer, dessen Rechtsmittel Erfolg hatte, die außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind. Der Beschwerdeführer hat die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann selbst zu tragen, wenn die Beschwerde Erfolg hatte.9 Der Beschwerdeführer kann auch nicht verpflichtet werden, anderen Beteiligten des Notariatsverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Kostenbestimmungen der §§ 164 bis 180 ZPO finden auf das Beschwerdeverfahren keine Anwendung. Hatte die Beschwerde Erfolg, entstehen für das gerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gebühren. Es werden aber Auslagen erhoben. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 1 Abs. 1, 9 der Notariatskostenordnung (NKO) vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 99). Wurde die Beschwerde abgewiesen, wird gemäß § 8 Abs. 2 NKO ein Viertel der vollen Gebühr erhoben, wenn das betreffende notarielle Verfahren oder die Entscheidung selbst gebührenpflichtig ist. Werden für die mit der Beschwerde an-gefochtene notarielle Entscheidung keine Notariatsgebühren erhoben, ist auch die Beschwerdeentscheidung gebührenfrei. Die bei einer erfolglosen Beschwerde entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) trägt der Beschwerdeführer, da wegen des Fehlens eines Beschwerdegegners ein anderer Zahlungspflichtiger ohnehin nicht in Betracht kommt. Eine solche Kostenfolge sollte in der Entscheidung über die Beschwerde ausgesprochen werden. Enthält der Beschluß des Kreisgerichts, durch den eine Beschwerde zurückgewiesen wurde, keine Kostenentscheidung, so folgt die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers aus der entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Justizkostenordnung (JKO) vom 10. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 11) i. V. m. §13 Abs. 2 NKO. Aus den gleichen Rechtsvorschriften ergibt sich, daß der Beschwerdeführer auch dann die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu tragen hat, wenn er mit seiner Beschwerde Erfolg hatte. Wurde jedoch auf die Beschwerde hin ein Beschluß über die Aufteilung eines Nachlasses aufgehoben und eine Neuverteilung der Nachlaßgegenstände vorgenommen, so gehören die gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu den notwendigen Kosten des Nachlaßverfahrens und sind als Nachlaßverbindlichkeiten (§ 410 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) von dem zu verteilenden Nachlaß abzusetzen. Hat der Beschwerdeführer diese Auslagen als Vorschuß entrichtet, ist dies bei einer Neuverteilung des Nachlasses zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das Staatliche Notariat berechnet die Kosten und veranlaßt ihre Einziehung auch hinsichtlich der Gebühren und der Auslagen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens, da dieses mit dem notariellen Verfahren eng verbunden ist und die Tätigkeit des Kreisgerichts mit dem Erlaß der Beschwerdeentscheidung abgeschlossen ist (§ 1 Abs. 3, 2. Halbsatz JKO). Besonderheiten des Erbscheinverfahrens und bei der Entscheidung über Beschwerden in Erbscheinsachen Im Erbscheinverfahren19 und bei der Entscheidung über Beschwerden in Erbscheinsachen sind einige Besonderheiten zu beachten, auf die im folgenden eingegangen werden soll. Nach § 30 NG hat das Staatliche Notariat einen Erbschein nur zu erteilen, wenn die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen nachgewiesen sind. Beseitigt der Antragsteller nicht in angemessener Frist die vom Notar festgestellten Mängel, ist der Antrag auf Erteilung des Erbscheins durch begründeten Beschluß zurück zuweisen. Gegen diesen Beschluß kann nur der Antragsteller unbefristet Beschwerde einlegen (§ 29 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 NG). Der Erbschein ist eine Urkunde über das Erbrecht eines Bei anderen gelesen Unausgewogene Gesetzgebung in der BRD -Belastung für Gerichte und Rechtsanwälte In seinem Aufsatz „Die Praotis der Vorbereitung mündlicher Verhandlungen durch Kollegialgerichte in verfassungsrechtlicher Sicht“ äußert sich Prof. Dr. Karl Doehring (Heidelberg) u.a. auch zu dem „Spannungsverhältnis zwischen Gesetzeseinhaltung und Effektivität des Gerichtsschutzes“. Zur Überlastung der Gerichte und Rechtsanwälte in der BRD infolge „Übernormierung“ schreibt er: Die Belastung der Gerichte wäre sicherlich dann vermindert, wenn der Gesetzgeber der Justiz Normen liefern würde, deren Anwendung klare Entscheidungen ermöglicht. Eine unausgewogene, permanent der Revision bedürftige Gesetzgebung stellt nicht nur den einzelnen Richter vor Probleme, die ihm kaum zugemutet werden können, sondern provoziert die immer erneute Anrufung der Gerichtsbarkeit und diejenige weiterer Instanzen in den Rechtsmittelverfahren bis hin zum Bundesverfassungsgericht, das selbst und nachdrücklich darauf hingewiesen hat, daß 'unklare Gesetze u. U. das Rechtsstaatsgebot verletzen. Die moderne Gesetzgebung neigt ln einem früher unbekannten Maß dazu, angebliche Unzuträglichkeiten durch neue Gesetze zu korrigieren, die dann ihrerseits und nach kurzer Zeit wiederum der Korrektur bedürfen, weit sie weder ausreichend durchdacht noch ausreichend formuliert waren. Dieser Vorgang ist nicht allein durch die Schnellebigkeit der technischen Welt zu erklären, sondern vorrangig beruht er auf tagespolitischen Forderungen von Interessenverbänden, reformsüchtigen Gesellschaftsveränderern und auf wenig Erfahrung beruhenden, wenn auch vielleicht idealistisch inspirierten Ratschlägen ; Diese ständig sich produzierenden Gesetzesänderungen belasten nicht nur die Gerichte, sondern auch die Anwaltschaft. Die Auskunft des Anwalts, ob ein Prozeß erfolgreich sein werde, bewegt sich auf recht unsicherem Boden, wenn der Gesetzesinhalt selbst keine Sicherung vermittelt. Es muß dann geradezu zur anwaltlichen Pflicht gehören, auch einen in dieser Art unsicheren Anspruch zu verfolgen. Die Überlastung der Gerichte ist die Konsequenz. Aus: Neue Juristische Wochenschrift (München/Frankfurt am Main) 1983. Heft 16, S. 851 ff. Erben und falls mehrere Erben vorhanden sind auch über die Größe der Erbteile der einzelnen Miterben (§ 413 Abs. 1 ZGB). Er wird vom Staatlichen Notariat auf Antrag erteilt und begründet die widerlegbare Vermutung, daß dem bzw. den genannten Erben das ausgewiesene Erbrecht zusteht. Sein Inhalt gilt als richtig (§ 413 Abs. 2 ZGB). Wer von dieser sich aus der Erteilung des Erbscheins ergebenden Konsequenz betroffen ist, kann dagegen Beschwerde erheben. Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere solche Personen, die der Auffassung sind, daß im Erbschein ein ihnen zustehendes Erbrecht übergangen oder nicht in der richtigen Größe angegeben worden ist. Es sind aber auch solche Bürger, Betriebe und Organisationen zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, die der Meinung sind, daß sie nicht Erben geworden seien, obwohl sie im Erbschein als solche genannt wurden. Das könnte z. B. dann der Fall sein, wenn der Erbschein nur von einem Miterben, Nachlaßpfleger oder einer anderen gemäß § 27 Abs. 1 NG antragsberechtigten Person (z. B. Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker) erwirkt worden war. Bei der Entscheidung über die Beschwerde hat das Kreisgericht zu beachten, daß gemäß § 413 Abs. 1 ZGB ein Erbschein nur vom Staatlichen Notariat erteilt werden darf. Ebenso obliegt es lediglich den Staatlichen Notariaten, unrichtige Erbscheine für unwirksam zu erklären, diese einzuziehen und falls erforderlich die Unwirksamkeit eines Erbscheins öffentlich bekanntzumachen (§ 413 Abs. 3 ZGB sowie § 31 NG). Dagegen kann die Unrichtigkeit eines Erbscheins sowohl vom Staatlichen Notariat als auch im Beschwerdeverfahren;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Zusammenarbeit mit den Untersuchungsorganen der Zollverwaltung aus sonstigen Untersuchungshandlungen resultiert. Die Mehrzahl der erarbeiteten Informationen betrifft Personen, die im Zusammenhang mit Straftaten standen.

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