Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 273

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 273 (NJ DDR 1983, S. 273); Neue Justiz 7//83 273 Arbeitsrechtliche Ansprüche können nicht unbegrenzt realisiert werden. Hierzu gibt es im AGB konkrete Regelungen; die bei der Sicherung der Ansprüche durch die Beteiligten und die Entscheidungsorgane zu beachten sind. So gelten z. B. Verjährungsbestimmungen' für Ansprüche der Werktätigen auf Arbeitseinkommen (§ 128 AGB), für Schadenersatzansprüche (§ 272 AGB), für Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung (§ 86 SVO). Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit (§§ 181 ff. AGB) ist dagegen so lange zu verwirklichen, wie ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Freistellungsgrund gegeben ist. Der Urlaubsanspruch, der ein Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit und Bezahlung- der Urlaubs Vergütung ist, besteht grundsätzlich für das Kalenderjahr; in Ausnahmefällen, nämlich aus dringenden betrieblichen Gründen oder auf Wunsch des Werktätigen, ist er bis zum 31. März des folgenden Jahres begründet (§ 196 Abs. 1 AGB). Der Anspruch auf den Hausarbeitstag ist auf den laufenden Monat begrenzt (§ 185 Abs. 2 AGB). Nach Ablauf der differenzierten Fristenregelungen für die arbeitsrechtlichen Ansprüche sind die jeweiligen Ansprüche erloschen und nicht mehr durchsetzbar oder verjährt.14 An die' Stelle eines erloschenen arbeitsrechtlichen Anspruchs kann ggf. ein neuer selbständiger Schadenersatzanspruch treten.“ 1 2 1 Vgl. W. Thlel/R. Uhlmann, „Die Gewährleistung verfassungsmäßiger Grundrechte durch das Arbeitsrecht“, NJ 1981, Heft 3, S. 109 ff. 2 Vgl. C. Luge, „Zum Begriff der subjektiven Rechte der Bürger in der sozialistischen Gesellschaft“, ln: Zum subjektiven Recht im Sozialismus, Heft 5 der Schriftenreihe der Methodologie der marxistisch-leninistischen Rechtstheorie, Leipzig 1978, S. 129. 3 Vgl. I. Hovenbitzer, Besondere Rechte der werktätigen Frau und Mutter, "Heft 10 der Schriftenreihe zum AGB, Berlin 1980, S. 51 ff. 4 Vgl. OG, Urteil vom 21. März 1980 OAK 26/79 - (NJ 1980, Heft 8, S. 376). 5 Vgl. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 7. Juli 1978 - 111 BAB 48/78 - (NJ 1979, Heft 8, S. 373). 6 Vgl. OG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - OAK 18/80 - (NJ 1981, Heft 3, S. 135); BG Erfurt, Urteil vom 6. Mai 1981 - 5 BAB 14/81 - (NJ 1981, Heft 12, S. 569). 7 Vgl. BG Dresden, Urteil vom 6. März 1979 7 BAB 19/79 (NJ 1979, Heft 8, S. 373). 8 Vgl. Hinweise zur Übertragung von Schonarbeit vom 17. November 1980, Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne 1981, Nr. 1. 9 Vgl. OG, Urteil vom 28. Februar 1969 Za 2/69 (OGA Bd. 6 S. 148; NJ 1969, Heft 9, S. 286). 10 Beispielsweise besteht kein Anspruch auf Uberstundenzuschläge usw. für Betriebsleiter und leitende Mitarbeiter (§ 178 Abs. 1 AGB), ferner kein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Betrieb bei Arbeitsunfall unter ganz exakt geregelten Voraussetzungen (§ 267 Abs. 2 AGB). 11 § 18 Abs. 1 KKO nennt diese differenzierten Anspruchsgrundlagen und unterstreicht damit den Rechtscharakter des arbeitsrechtlichen Anspruchs. Gleichzeitig wird hiermit den Konfliktkommissionen eine klare Orientierung für die Entscheidung über arbeitsrechtliche Ansprüche gegeben. 12 Vgl. W. Thiel, „Der Qualifizierungsvertrag“, NJ 1978, Heft 8, S. 344 ff. 13 Vgl. OG, Urteil vom 29. Januar 1982 - OAK 32/81 - (NJ 1982, Heft 4, S. 183). 14 Vgl. A.-A. Wandtke/H.-P. Zierholz, „Fristen im AGB“, NJ 1981, Heft 1, S. 15 ff. 15 Zum Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs in Geld, wenn der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub nicht mehr realisierbar ist, vgl. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 27. Oktober 1981 - 111 BAB 140/81 - (NJ 1982, Heft 12, S. 559). Zur Beschwerde in Notariatsangelegenheiten und zur Entscheidung von Erbstreitigkeiten GERD JANKE, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht JOACHIM KNÖDEL, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Staatlichen Notariate nehmen als Organe des sozialistischen Staates Aufgaben der sozialistischen Rechtspflege in dafür vorgeschriebenen Verfahren wahr.1 Aus verfahrensrechtlicher Sicht können zwei Tätigkeitsbereiche des Staatlichen Notariats unterschieden werden; 1. die Beurkundung von Erklärungen und Feststellungen sowie die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, 2. die auf ausdrückliche Entscheidungen des Staatlichen Notariats gerichteten Verfahren, z. B. in Erbschaftsangelegenheiten, als Maßnahmen notarieller Fürsorge für Bürger, bei Hinterlegungen u. a. Lehnt es der Notar ab, eine gewünschte Beurkundung oder Beglaubigung vorzunehmen, weil z. B. den Rechtsvorschriften widersprechende Ziele verfolgt werden (§§18 Abs. 3, 22 Abs. 4 NG), wird das den Beteiligten formlos, in der Regel mündlich, mitgeteilt. Ein besonderes Verfahren ist -für die Bekanntmachung dieses Entschlusses weder vorgeschrieben noch erforderlich. Die betroffenen Bürger können diese Ablehnung überprüfen lassen, indem sie eine Eingabe einlegen, die nach dem Gesetz über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger Eingabengesetz vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 461) zu bearbeiten ist. Verantwortlich für die Bearbeitung und Auswertung der Eingaben ist der Leiter des Staatlichen Notariats, der im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber den Mitarbeitern weisungsberechtigt ist und ggf. auch das Verfahren zur eigenen Bearbeitung an sich heranziehen kann. Hat er selbst Anlaß zu einer Eingabe gegeben, muß der Direktor des Bezirksgerichts, der im Auftrag des Ministers der Justiz die Staatlichen Notariate des jeweiligen Bezirks anleitet und kontrolliert, die Eingabe überprüfen. Erweist sich die Ablehnung der Beurkundung bzw. Beglaubigung als unberechtigt, veranlaßt er, daß der Notar doch noch beurkundet bzw. beglaubigt. Das Eingabenrecht der Bürger beschränkt sich in-Notariatsangelegenheiten keineswegs auf den hier dargestellten Fall, es umfaßt vielmehr die gesamte notarielle Tätigkeit. Dazu, gehört die Kritik an der Arbeitsweise des Staatlichen Notariats und am Verhalten des Notars oder anderer Mitarbeiter ebenso wie die Kritik wegen fehlerhafter Rechtsanwendung. Zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Tätigkeit des Staatlichen Notariats im Beschwerdeverfahren Gegen Entscheidungen des Staatlichen Notariats in Testaments- und Erbschaftsangelegenheiten, bei Pflegschaften und Vormundschaften sowie bei Hinterlegungen ist die Beschwerde zulässig, soweit durch das NG oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird (§16 Abs. 1 NG; zur Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt vgl. § 38 Abs. 3 Satz 3 NG). Entscheidungen des Staatlichen Notariats, die mit der Beschwerde aftgefochten werden können, haben unmittelbaren Einfluß auf die Interessen der Verfahrensbeteiligten und anderer Personen, die davon betroffen werden. Von diesen Entscheidungen, die vom Notar zu treffen und zu unterschreiben sind (§ 13 NG), ist die verfahrensleitende Anweisung zu unterscheiden, die innerdienstlichen Charakter trägt und zumeist als Verfügung des Notars in der Akte erscheint. Gegen solche verfahrensleitenden Verfügungen gibt es kein Rechtsmittel, es ist aber eine Eingabe zulässig, insbesondere als Kritik an der Arbeitsweise des Staatlichen Notariats. In einigen gesetzlich bestimmten Fällen ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, die eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muß, einzulegen. In allen anderen Fällen ist die Beschwerde unbefristet. Auch die Entscheidungen, gegen die eine unbefristete Beschwerde zulässig ist, werden in der Regel vom Staatlichen Notariat mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Hält das Staatliche Notariat die Beschwerde für berechtigt, hat es nach § 17 Abs. 1 NG seine Entscheidung abzuändern. Es ist im Gesetz nicht vorgesehen, daß das Staatliche Notariat der Beschwerde nur teilweise abhilft. Eine solche Maßnahme würde lediglich zu einem Mehraufwand an notariel-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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