Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 273

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 273 (NJ DDR 1983, S. 273); Neue Justiz 7//83 273 Arbeitsrechtliche Ansprüche können nicht unbegrenzt realisiert werden. Hierzu gibt es im AGB konkrete Regelungen; die bei der Sicherung der Ansprüche durch die Beteiligten und die Entscheidungsorgane zu beachten sind. So gelten z. B. Verjährungsbestimmungen' für Ansprüche der Werktätigen auf Arbeitseinkommen (§ 128 AGB), für Schadenersatzansprüche (§ 272 AGB), für Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung (§ 86 SVO). Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit (§§ 181 ff. AGB) ist dagegen so lange zu verwirklichen, wie ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Freistellungsgrund gegeben ist. Der Urlaubsanspruch, der ein Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit und Bezahlung- der Urlaubs Vergütung ist, besteht grundsätzlich für das Kalenderjahr; in Ausnahmefällen, nämlich aus dringenden betrieblichen Gründen oder auf Wunsch des Werktätigen, ist er bis zum 31. März des folgenden Jahres begründet (§ 196 Abs. 1 AGB). Der Anspruch auf den Hausarbeitstag ist auf den laufenden Monat begrenzt (§ 185 Abs. 2 AGB). Nach Ablauf der differenzierten Fristenregelungen für die arbeitsrechtlichen Ansprüche sind die jeweiligen Ansprüche erloschen und nicht mehr durchsetzbar oder verjährt.14 An die' Stelle eines erloschenen arbeitsrechtlichen Anspruchs kann ggf. ein neuer selbständiger Schadenersatzanspruch treten.“ 1 2 1 Vgl. W. Thlel/R. Uhlmann, „Die Gewährleistung verfassungsmäßiger Grundrechte durch das Arbeitsrecht“, NJ 1981, Heft 3, S. 109 ff. 2 Vgl. C. Luge, „Zum Begriff der subjektiven Rechte der Bürger in der sozialistischen Gesellschaft“, ln: Zum subjektiven Recht im Sozialismus, Heft 5 der Schriftenreihe der Methodologie der marxistisch-leninistischen Rechtstheorie, Leipzig 1978, S. 129. 3 Vgl. I. Hovenbitzer, Besondere Rechte der werktätigen Frau und Mutter, "Heft 10 der Schriftenreihe zum AGB, Berlin 1980, S. 51 ff. 4 Vgl. OG, Urteil vom 21. März 1980 OAK 26/79 - (NJ 1980, Heft 8, S. 376). 5 Vgl. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 7. Juli 1978 - 111 BAB 48/78 - (NJ 1979, Heft 8, S. 373). 6 Vgl. OG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - OAK 18/80 - (NJ 1981, Heft 3, S. 135); BG Erfurt, Urteil vom 6. Mai 1981 - 5 BAB 14/81 - (NJ 1981, Heft 12, S. 569). 7 Vgl. BG Dresden, Urteil vom 6. März 1979 7 BAB 19/79 (NJ 1979, Heft 8, S. 373). 8 Vgl. Hinweise zur Übertragung von Schonarbeit vom 17. November 1980, Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne 1981, Nr. 1. 9 Vgl. OG, Urteil vom 28. Februar 1969 Za 2/69 (OGA Bd. 6 S. 148; NJ 1969, Heft 9, S. 286). 10 Beispielsweise besteht kein Anspruch auf Uberstundenzuschläge usw. für Betriebsleiter und leitende Mitarbeiter (§ 178 Abs. 1 AGB), ferner kein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Betrieb bei Arbeitsunfall unter ganz exakt geregelten Voraussetzungen (§ 267 Abs. 2 AGB). 11 § 18 Abs. 1 KKO nennt diese differenzierten Anspruchsgrundlagen und unterstreicht damit den Rechtscharakter des arbeitsrechtlichen Anspruchs. Gleichzeitig wird hiermit den Konfliktkommissionen eine klare Orientierung für die Entscheidung über arbeitsrechtliche Ansprüche gegeben. 12 Vgl. W. Thiel, „Der Qualifizierungsvertrag“, NJ 1978, Heft 8, S. 344 ff. 13 Vgl. OG, Urteil vom 29. Januar 1982 - OAK 32/81 - (NJ 1982, Heft 4, S. 183). 14 Vgl. A.-A. Wandtke/H.-P. Zierholz, „Fristen im AGB“, NJ 1981, Heft 1, S. 15 ff. 15 Zum Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs in Geld, wenn der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub nicht mehr realisierbar ist, vgl. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 27. Oktober 1981 - 111 BAB 140/81 - (NJ 1982, Heft 12, S. 559). Zur Beschwerde in Notariatsangelegenheiten und zur Entscheidung von Erbstreitigkeiten GERD JANKE, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht JOACHIM KNÖDEL, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Staatlichen Notariate nehmen als Organe des sozialistischen Staates Aufgaben der sozialistischen Rechtspflege in dafür vorgeschriebenen Verfahren wahr.1 Aus verfahrensrechtlicher Sicht können zwei Tätigkeitsbereiche des Staatlichen Notariats unterschieden werden; 1. die Beurkundung von Erklärungen und Feststellungen sowie die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, 2. die auf ausdrückliche Entscheidungen des Staatlichen Notariats gerichteten Verfahren, z. B. in Erbschaftsangelegenheiten, als Maßnahmen notarieller Fürsorge für Bürger, bei Hinterlegungen u. a. Lehnt es der Notar ab, eine gewünschte Beurkundung oder Beglaubigung vorzunehmen, weil z. B. den Rechtsvorschriften widersprechende Ziele verfolgt werden (§§18 Abs. 3, 22 Abs. 4 NG), wird das den Beteiligten formlos, in der Regel mündlich, mitgeteilt. Ein besonderes Verfahren ist -für die Bekanntmachung dieses Entschlusses weder vorgeschrieben noch erforderlich. Die betroffenen Bürger können diese Ablehnung überprüfen lassen, indem sie eine Eingabe einlegen, die nach dem Gesetz über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger Eingabengesetz vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 461) zu bearbeiten ist. Verantwortlich für die Bearbeitung und Auswertung der Eingaben ist der Leiter des Staatlichen Notariats, der im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber den Mitarbeitern weisungsberechtigt ist und ggf. auch das Verfahren zur eigenen Bearbeitung an sich heranziehen kann. Hat er selbst Anlaß zu einer Eingabe gegeben, muß der Direktor des Bezirksgerichts, der im Auftrag des Ministers der Justiz die Staatlichen Notariate des jeweiligen Bezirks anleitet und kontrolliert, die Eingabe überprüfen. Erweist sich die Ablehnung der Beurkundung bzw. Beglaubigung als unberechtigt, veranlaßt er, daß der Notar doch noch beurkundet bzw. beglaubigt. Das Eingabenrecht der Bürger beschränkt sich in-Notariatsangelegenheiten keineswegs auf den hier dargestellten Fall, es umfaßt vielmehr die gesamte notarielle Tätigkeit. Dazu, gehört die Kritik an der Arbeitsweise des Staatlichen Notariats und am Verhalten des Notars oder anderer Mitarbeiter ebenso wie die Kritik wegen fehlerhafter Rechtsanwendung. Zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Tätigkeit des Staatlichen Notariats im Beschwerdeverfahren Gegen Entscheidungen des Staatlichen Notariats in Testaments- und Erbschaftsangelegenheiten, bei Pflegschaften und Vormundschaften sowie bei Hinterlegungen ist die Beschwerde zulässig, soweit durch das NG oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird (§16 Abs. 1 NG; zur Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt vgl. § 38 Abs. 3 Satz 3 NG). Entscheidungen des Staatlichen Notariats, die mit der Beschwerde aftgefochten werden können, haben unmittelbaren Einfluß auf die Interessen der Verfahrensbeteiligten und anderer Personen, die davon betroffen werden. Von diesen Entscheidungen, die vom Notar zu treffen und zu unterschreiben sind (§ 13 NG), ist die verfahrensleitende Anweisung zu unterscheiden, die innerdienstlichen Charakter trägt und zumeist als Verfügung des Notars in der Akte erscheint. Gegen solche verfahrensleitenden Verfügungen gibt es kein Rechtsmittel, es ist aber eine Eingabe zulässig, insbesondere als Kritik an der Arbeitsweise des Staatlichen Notariats. In einigen gesetzlich bestimmten Fällen ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, die eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muß, einzulegen. In allen anderen Fällen ist die Beschwerde unbefristet. Auch die Entscheidungen, gegen die eine unbefristete Beschwerde zulässig ist, werden in der Regel vom Staatlichen Notariat mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Hält das Staatliche Notariat die Beschwerde für berechtigt, hat es nach § 17 Abs. 1 NG seine Entscheidung abzuändern. Es ist im Gesetz nicht vorgesehen, daß das Staatliche Notariat der Beschwerde nur teilweise abhilft. Eine solche Maßnahme würde lediglich zu einem Mehraufwand an notariel-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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