Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 270 (NJ DDR 1983, S. 270); 270 Neue Justiz 7/83 Arbeitsrechtliche Ansprüche und ihre Verwirklichung Dozent Dr. sc. OTTO BOSSMANN, Sektion Wirtschaftswissenschaften der Humboldt-Universität Berlin Dr. sc. ARTHUR-AXEL WANDTKE, Institut für Weiterbildung der Kunsthochschule Berlin Die für den Sozialismus charakteristische prinzipielle Übereinstimmung von gesellschaftlichen, kollektiven und individuellen Interessen findet in der Rechtsordnung ihren Ausdruck darin, daß Rechte und Pflichten als untrennbare Einheit betrachtet werden. Von jedem Bürger, der die ihm durch Rechtsvorschriften eingeräumten Rechte realisiert, wird erwartet, daß er auch die ihm übertragenen Pflichten erfüllt. Diese Einheit von juristischen Rechten und Pflichten ist auch Grundlage für die Beurteilung des Wesens subjektiver Rechte, die dem einzelnen Bürger zustehen und aus denen konkrete rechtliche Befugnisse und Ansprüche fließen. Wesen und Inhalt des arbeitsrechtlichen Anspruchs Das AGB als die grundlegende, in sich geschlossene Regelung des sozialistischen Arbeitsrechts legt die für alle Werktätigen und Betriebe einheitlich geltenden Rechte und Pflichten fest. Die in der Präambel des AGB enthaltene rechtspolitische Orientierung für die Verwirklichung des Arbeitsrechts ist auch für die Bestimmung des Wesens der arbeitsrechtlichen Ansprüche der Werktätigen und der Betriebe maßgeblich. Soweit es im AGB um die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Werktätigen geht, handelt es sich um eine inhaltliche Ausgestaltung bzw. Konkretisierung verfassungsmäßig garantierter Grundrechte (§ 1 Abs. 2 AGB) in ihrer Einheit mit den Grundpflichten.1 Für das Wesen des arbeitsrechtlichen Anspruchs ist dieser Bezug zu den Grundrechten und Grundpflichten bedeutsam, da sich hieraus die politische, ökonomische und soziale Zielstellung arbeitsrechtlicher Ansprüche ergibt. Einen zentralen Platz nimmt das Recht auf Arbeit in seiner Einheit mit der ehrenvollen Pflicht zur Arbeit ein (Art. 24 Abs. 1 u. 2 Verf., § 1 Abs. 2 AGB). Es verbindet die schöpferische Initiative und das Streben des Werktätigen nach hohem Leistungszuwachs in der Volkswirtschaft mit dem Recht auf ständige berufliche Tätigkeit entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation. Dies findet in dauerhaften und stabilen Arbeitsrechtsverhältnissen seinen juristischen Niederschlag. Dazu gehört auch die in bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Fällen arbeitsrechtlich garantierte Ausgestaltung des nahtlosen Übergangs von einem Arbeitsrechtsverhältnis in das andere (z. B. durch Überleitungsverträge). Die rationelle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens und die Entfaltung des Schöpfertums der Werktätigen bilden dabei eine wesentliche Grundlage für soziale Sicherheit und Geborgenheit. Wesen und Inhalt des arbeitsrechtlichen Anspruchs werden hiervon bestimmt. Der arbeitsrechtliche Anspruch ist der rechtlich durchsetzbare Teil der subjektiven Rechte des Werktätigen im Arbeitsrechtsverhältnis, die in Anspruchsgrundlagen konkretisiert sind. Er spiegelt die prinzipielle Übereinstimmung der persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen der sozialistischen Produktion wider. Die soziale Qualität arbeitsrechtlicher Ansprüche resultiert aus den sozialistischen Arbeitsverhältnissen und umfaßt ein bestimmtes Maß an erreichten sozialen Errungenschaften und an konkreten Verhaltensanforderungen an die Werktätigen .Die Möglichkeit der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe des Staates ist ein wesentliches Element der subjektiven Rechte.2 Der arbeitsrechtliche Anspruch kann jedoch nicht auf seine Durchsetzung im Konfliktfall reduziert werden. Er ist kein Mittel, um egoistische Interessen gegen die Interessen der Gesellschaft und auf Kosten der Gesellschaft durchzusetzen, sondern er ist nur im Kontext mit der Erfüllung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis insgesamt zu betrachten. Der arbeitsrechtliche Anspruch drückt auf der Grundlage der sozialen und ökonomischen Errungen- schaften der sozialistischen Gesellschaft das für den Werktätigen rechtlich zu Sichernde aus. Es gilt auch und gerade für das sozialistische Arbeitsrecht der Grundsatz, daß die Durchsetzung bestimmter arbeitsrechtlicher Ansprüche im wesentlichen mit der Erfüllung der Arbeitspflichten im Zusammenhang zu sehen ist. Das ist u. E. ganz offensichtlich bei der Durchsetzung solcher arbeitsrechtlichen Ansprüche der Fall, die unmittelbar auf die Realisierung des Leistungsprinzips gerichtet sind. So hängt z. B. der Anspruch auf Lohn und Prämie entscheidend von der Erfüllung der festgelegten Leistungskennziffern und der Qualität des Arbeitsergebnisses ab (§§ 95 Abs. 2, 108, 109 AGB). Der arbeitsrechtliche Anspruch ist durch Konkretheit und Individualisierbarkeit gekennzeichnet. Im AGB taucht er in drei Erscheinungsformen auf: 1. als Anspruch des Werktätigen, z. B. Anspruch auf Lohn (§ 102 Abs. 1 AGB), Schadenersatzanspruch (§§ 267 ff. AGB); 2. als Recht des Werktätigen, z. B. auf Teilnahme am geistig-kulturellen und sportlichen Leben des Betriebes und zur Nutzung entsprechender betrieblicher Einrichtungen (§ 225 Abs. 1 AGB); 3. als Pflicht des Betriebes, die für den Werktätigen einen konkreten arbeitsrechtlichen Anspruch begründet. Im zuletzt genannten Fall besteht eine direkte Beziehung zwischen der Erfüllung von Pflichten durch die Betriebe und der Durchsetzung und Sicherung arbeitsrechtlicher Ansprüche der Werktätigen. So ist der Betrieb z. B. nach § 247 Abs. 2 ÄGB verpflichtet, nach dem Wochenurlaub freigestellte Frauen entsprechend den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag weiterzubeschäftigen. Daraus ergibt sich eine konkrete, individualisierte Berechtigung der werktätigen Mutter auf Beschäftigung mit der vereinbarten Arbeitsaufgabe.3 Natürlich bedeutet das nicht, daß sich aus allen Pflichten des Betriebes, die im AGB aufgeführt werden, unmittelbar arbeitsrechtliche Ansprüche der Werktätigen ergeben. So gibt es Pflichten der Betriebe im AGB, die die Beziehungen zu anderen Organisationen (z. B. Gewerkschaft, FDJ) oder Organen (z. B. Konfliktkommission) gestalten, nicht aber direkte subjektive Rechte des Werktätigen begründen. Das trifft gleichermaßen auf die Bestimmungen zu, die Pflichten des Betriebes zur Arbeitsorganisation enthalten (besonders im 4. Kapitel des AGB). Ausgestaltung verfassungsmäßiger Grundrechte im Bereich der Arbeit als arbeitsrechtliche Ansprüche Arbeitsrechtliche Ansprüche der Werktätigen durchziehen das gesamte AGB. Dabei zeigt sich, daß sie die Grundrechte im Bereich der Arbeit weiter konkretisieren bzw. ausgestalten. Das Grundrecht auf Arbeit (Art. 24 Verf.) ist ausgestaltet als Anspruch auf ständige Teilnahme am Arbeitsprozeß entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation (§ 2 Abs. 1 AGB), Anspruch auf Ausübung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe (§ 40 AGB)4; dazu gehören auch besondere Arbeitsbedingungen, um das Recht auf Arbeit z. B. bei Schwangeren, Schwerbeschädigten und Jugendlichen zu gewährleisten, Anspruch auf das Angebot einer zumutbaren anderen Arbeit bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses auf Initiative des Betriebes (§§ 51, 54 AGB)5, Anspruch auf eine Beurteilung bzw. Leistungseinschätzung in den vom Gesetz genannten Fällen (§ 67 AGB)6. Das Grundrecht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit (Art. 24 Verf.) ist als Anspruch auf Lohn, Prämie und sonstige Vergütungsformen ausgestaltet (§§ 95 ff. AGB). *;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 270 (NJ DDR 1983, S. 270) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 270 (NJ DDR 1983, S. 270)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen wird. Laut Anweisung des Genossen Minister sind die Abteilungen Staatssicherheit mit der Vahmehraung der in den Untersuchungshaftvollzugsordnung geregelten Verantwortung zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, den Prozeß der Wissensvermittlung über Kollektiverfahrungen zielgerichtet und bewußt zu nutzen, um die neueingestellten Genossen schnellstmöglich an das Niveau des Kollektivs heranzuführen.

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