Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 268

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 268 (NJ DDR 1983, S. 268); 268 Neue Justiz 7/83 8. August 1945 (IMT-Statut) die alleinige Grundlage für die Verfolgung von nazistischen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Handlungen des Angeklagten sind gleichermaßen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß Art. 6 Buchst, b und c IMT-Statut in den Alternativen des mehrfachen Mordes und der mutwilligen Zerstörung eines Dorfes. Mitwirkung am Mord sind sämtliche Handlungen, die wesentliche und notwendige Tatbeiträge zur Tötung beinhalten. Der Angeklagte ist daher nicht nur in den Fällen wegen Mordes zu bestrafen, in denen er persönlich auf die Opfer schoß, so im Schießstand bei Klatovy, im Schlößchen Pardubice und in der Garage in Oradour. Gleichermaßen wesentliche und notwendige Tatbeiträge für die Mitwirkung am Mord sind die in Kenntnis der befohlenen Tötung vorgenommene Absicherung der Exekutionsstätte in Pardubice, Leitung der Einkreisung von Oradour und Beteiligung am Zusammentreiben der Opfer. Keine Gründe für Strafmilderung Im Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen an der Schuld des Angeklagten keine Zweifel. Er hat sich zur Mitwirkung an Massenmorden an Einwohnern okkupierter Länder vorsätzlich entschieden, sich teilweise sogar freiwillig gemeldet. Ergeben sich für das Gericht rechtliche Konsequenzen aus der Tatsache, daß der Angeklagte für die in Oradour verübten Verbrechen bereits am 13. Februar 1953 durch das ständige Militärgericht Bordeaux in Abwesenheit zum Tode verurteilt wurde? Ich stelle fest: Es verstößt gemäß § 14 Abs. 1 StPO nicht gegen das Verbot doppelter Bestrafung, wenn ein Angeklagter durch ein Gericht der DDR für eine Handlung verurteilt wird, für die er bereits vorher durch ein ausländisches Gericht. verurteilt wurde. Die auf Grund des ausländischen Urteils verbüßte Strafe müßte lediglich gemäß § 80 Abs. 2 StGB angerechnet werden, wozu in vorliegender Sache keine Voraussetzungen vorliegen, da dem Angeklagten das französische Urteil nicht bekannt war und er auch niemals in französischem Gewahrsam war. Nach seiner Ergreifung in der DDR hat die Französische Republik Rechtshilfe für die Durchführung des Strafverfahrens vor einem Gericht der DDR gewährt. Das Justizministerium der Französischen Republik übersandte dem Generalstaatsanwalt der DDR außerdem einen Beschluß der Nationalen Vereinigung der Familien der Märtyrer von Oradour, die der Justiz der DDR volles Vertrauen für die Durchsetzung der Gerechtigkeit bekunden. Auch die Tatsache, daß ein Angeklagter offenkundig verbrecherische Handlungen auf Befehl durchführt, ist nach dem Völkerrecht konkret Art. 8 IMT-Statut kein Strafausschließungsgrund. Straffreiheit für befohlene Verbrechen zu gewähren, käme einem Generalpardon für alle Mörder auch für künftige Kriegsverbrecher gleich, da ja in einer militärischen Hierarchie schließlich jeder, bis in die höchsten Stellen hinein, beweisen könnte, nur auf Befehl gehandelt zu haben. Erst durch einen lückenlosen Befehlsmechanismus, der letztlich noch auf irgendwelche Gesetze zurückzuführen wäre, waren ja die faschistischen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in diesen Ausmaßen und dieser Perfektion möglich. Während Art. 8 IMT-Statut Handeln auf Befehl als Strafausschließungsgrund absolut ablehnt, läßt er unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafmilderung zu. Beim Angeklagten Barth liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Zu keiner Zeit hat er einen ernsthaften Versuch unternommen, sich der Ausführung der Verbrechen zu entziehen. Er hat sich ohne Zwang in den Mordmechanismus eingereiht und exakt die ihm zugewiesenen Teilhandlungen zur Durchführung der verbrecherischen Handlungen vollzogen. Was für den Befehl gesagt wurde, gilt im gleichen Maße für seine Mitwirkung an der Vollstreckung von „Todesurteilen“ der Standgerichte. Trotz anderer Bezeichnung hatten die vom Angeklagten ausgeführten Befehle und die „Standgerichts- urteile“ in ihrem Wesen den gleichen Inhalt: die Sicherung der verbrecherischen faschistischen Okkupationspolitik. Ihrem Inhalt und ihrem Zustandekommen nach waren die sog. Standgerichtsurteile Morddirektiven der Gestapo. Jeder wesentliche Tatbeitrag an ihrem Zustandekommen und ihrer Verwirklichung ist daher als Verbrechen im Sinne des IMT-Statuts zu qualifizieren. An dieser Einschätzung würde sich auch nichts ändern, wenn die Opfer aus den gleichen Gründen nicht durch Standgerichte der Gestapo, sondern durch faschistische Gerichte im Ergebnis von Gerichtsverhandlungen verurteilt worden wären. v Die damalige faschistische Grundhaltung des Angeklagten, bedingt durch fast 14jährige Mitgliedschaft in Naziorganisationen, kann lediglich der Erklärung der Motivation seines Handelns dienen. Verfehlt wäre es, wegen dieser damaligen Überzeugungen eine Strafmilderung begründen zu wollen, da es nach ständiger Rechtspraxis der Gerichte der DDR ebenso unmöglich wie unzumutbar ist, die Frage nach Inhalt und Ausmaß strafrechtlicher Verantwortlichkeit für faschistische Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Berücksichtigung menschenfeindlicher und verbrecherischer faschistischer Überzeugungen zu beantworten. Der Angeklagte hat mehrfach vorgetragen, sich nach dem Krieg von seiner faschistischen Einstellung gelöst zu haben, was in seinem gesellschaftsgemäßen Verhalten nach 1945 seinen Niederschlag gefunden habe. Insoweit ist nicht zu übersehen, daß seine Entwicklung tatsächlich anders verlaufen ist, als die seiner ehemaligen Vorgesetzten aus der SS-Panzerdivision „Das Reich“. Diesen, in vielen Staaten auf Kriegsverbrecherlisten stehenden Lammerdings, Stadlers und Kahns, ist in der BRD wie Tausenden ihrer Komplicen kein Haar gekrümmt worden. Offiziellen Kreisen, einschließlich alliierten Dienststellen, war ihre Identität und ihr Aufenthalt jederzeit bekannt. Nicht nur, daß sie unter den gesellschaftlichen Bedingungen der BRD zu Wohlstand und Ansehen gelangen konnten, durften sie sich in sog. Traditionsverbänden zusammenrotten und in amtlich lizenzierten Zeitschriften und Büchern ihre Verbrechen verherrlichen, mit Fälschungen und Greuelmärchen Goebbels-schen Stils den völkerrechtlich gebotenen Kampf der Widerstandsbewegung herabwürdigen und ihre Opfer, auch die Männer, Frauen und Kinder von Oradour-sur-Glane, schamlos verhöhnen. Wenn zeitweilig Gefahren für sie auf zogen, z. B. durch französische Aktivitäten anläßlich des Oradour-Prozesses von Bordeaux im Jahre 1953, fanden sich einflußreiche Kreise, die sie der Gerechtigkeit entzogen. Ich werde das an zwei Dokumenten, die dem Generalstaatsanwalt der DDR offiziell zugeleitet wurden und deren Echtheit durch eine Staatsanwaltschaft der BRD beglaubigt wurde, beweisen: 1. Am 19. Februar 1962 erklärte der ehemalige SS-Brigade-führer Lammerding, in Frankreich in Abwesenheit zum Tode verurteilt, in einer Vernehmung gegenüber einem Dortmunder Staatsanwalt, daß im Jahre 1953 mit seiner Verhaftung zu rechnen war. Ich zitiere aus dieser Vernehmung: „Ich bin 1953 auf Anraten im Januar aus Düsseldorf weggegangen, weil die britische Besatzungsmacht einen Haftbefehl gegen mich für die Franzosen vollstrecken sollte. Die Warnung wurde mir von deutscher Seite erteilt. Ich fuhr dann nach München und habe mich in der Folgezeit in der amerikanischen Zone aufgehalten Die Amerikaner gaben zu verstehen, daß ich in ihrer Besatzungszone untergetaucht bleiben sollte, weil sie gegen eine Auslieferung waren.“ (Aktenzeichen : Staatsanwaltschaft Dortmund 45 Js 2/62) 2. Der ehemalige SS-Sturmbannführer Stadler wurde in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 18. Juli 1979 noch deutlicher als sein früherer Vorgesetzter Lammerding. In einem Internierungslager hatte ihm bereits 1947 ein amerikanischer Offizier einen „Urlaubsschein“ mit der Aufforderung ausgehändigt, sich wegen der drohenden Auslieferung nach Frankreich, ich zitiere: „möglichst weit zu entfernen“. Aus Stadlers Aussage geht auch hervor, was unter L&nmer-dings Umschreibung: „deutscherseits“ zu verstehen ist, d. h. welche Dienststelle der BRD zum Untertauchen geraten hat. (Aktenzeichen: StA Dortmund 45 Js 11/78) Diese Praktiken, skandalös und gegen Geist und Buchsta-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 268 (NJ DDR 1983, S. 268) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 268 (NJ DDR 1983, S. 268)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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