Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 267 (NJ DDR 1983, S. 267); Neue Justiz 7/83 267 Völkerrechtliche Verpflichtung zur Verfolgung und Bestrafung von nazistischen Kriegsverbrechen und Verhrechen gegen die Menschlichkeit Aus dem Plädoyer des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR im Prozeß gegen Heinz Barth vor dem Stadtgericht Berlin, Hauptstadt der DDR In der Zeit vom 25. Mai bis 7. Juni 1983 fand vor dem Stadtgericht der Hauptstadt unter Vorsitz von Stadtgerichtsdirektor Dr. Heinz Hug ot ein international viel beachteter Prozeß gegen den ehemaligen Offizier der SS-Panzerdivision „Das Reich“ Heinz Barth statt. Nachfolgend veröffentlichen wir Auszüge aus dem Plädoyer des Anklagevertreters, Staatsanwalt Horst Busse (Zwischenüberschriften von der Redaktion). D. Red. Naziverbrechen waren Systemverbrechen Die Beweisaufnahme im Strafprozeß gegen den ehemaligen Offizier der SS-Panzerdivision „Das Reich“ Heinz Barth hat uns zutiefst bewegt. Erneut wurde deutlich, daß die von den deutschen Faschisten verübten Verbrechen keine -Zufallserscheinungen waren und auch keine extremen Auswüchse einzelner gewesen sind. Sie waren eine Herrschaftsmethode eines besonders blutrünstigen und besonders aggressiven imperialistischen Systems und von langer Hand vorbereitet. Das beweisen schon allein ihr Ausmaß und der immer wieder festzustellende gleichartige Ablauf der Greueltaten. Aufschlußreiches Beweis-material lieferten sogar die Nazis selbst. In unzähligen erhalten gebliebenen Protokollen, Erklärungen, Befehlen, Vollzugsmeldungen sehr aussagekräftige lagen auch in dieser Beweisaufnahme vor registrierten sie mit makabrer Akribie, wieviel Männer, Frauen und Kinder sie massakrierten, welche Güter sie raubten und welche Grausamkeiten und Scheußlichkeiten sie sonst noch begingen. Diese Verbrechen waren staatlich gelenkte Organisationsverbrechen, die nur durch den gesamten Machtapparat der Nazidiktatur verwirklicht werden konnten. Sie bedurften der Mitwirkung einer Armee dem Faschismus fanatisch ergebener Vollstrecker, deren Zusammenwirken sich gegenseitig bedingte und erst in ihrer Gesamtheit zum verbrecherischen Gesamterfolg führte. Jeder Vollstrecker nazistischer Gewaltpolitik verkörperte gegenüber den Angehörigen okkupierter Länder den Faschismus selbst, das zum Recht erhobene Unrecht, die zum Zentrum einer Bande von Volks- und Völkermördem degradierte Staatsmacht. Einer von ihnen war, wie die Beweisaufnahme zweifelsfrei ergab, der Angeklagte Heinz Barth. Er war bereit, jeden, auch den verbrecherischsten Befehl, bedingungslos auszuführen. Vorrangige Aufgabe dieses Strafverfahrens war es zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte für die mit der Anklageschrift erhobenen schweren Schuldvorwürfe strafrechtlich verantwortlich ist. Es war nicht zum wiederholten Male der Nachweis des verbrecherischen Charakters des deutschen Faschismus und der von ihm in den zeitweilig okkupierten Gebieten verübten Unterdrückungs- und Ausrottungspolitik etwa in der Auseinandersetzung mit den vielschichtigen Reinwaschungsmanövern zu führen. In der mit einprägsamer Sachlichkeit und Objektivität geführten mehrtägigen Beweisaufnahme wurde zweifelsfrei die Schuld des Angeklagten bei der Mitwirkung an der Ermordung von mindestens 734 tschechoslowakischen und französischen Zivilisten, darunter 202 Kindern, und der Nieder-brennung von Oradour-sur-Glane bewiesen. Es folgen Ausführungen zum Komplex der in der Beweisaufnahme festgestellten Straftaten des Angeklagten im Jahre 1942 gegenüber der tschechoslowakischen Bevölkerung: Der Angeklagte, zu dieser Zeit Oberwachtmeister und Gruppenführer im Polizeibataillon Kolin, wirkte an vier Tagen in Erschießungskommandos an der Ermordung von 92 tschechoslowakischen Patrioten mit: am 9. Juni 1942 auf dem Schießstand bei Klatovy als Mordschütze an der Tötung von 4 Bürgern; ■ am 24. Juni 1942 im Park des Schlößchens von Pardubice als Mordschütze an der Erschießung von 33 Männern und Frauen, Einwohnern des Dorfes Lezaky; am 2. Juli 1942 an gleicher Stelle ebenfalls als Mordschütze an der Erschießung von 40 Opfern; am 9. Juli 1942 im Park des Schlößchens von Pardubice in Kenntnis der Ermordung von 15 Bürgern als Sicherungsposten. Im Zusammenhang mit dem im Verfahren festgestellten, unter maßgeblicher Mitwirkung des Angeklagten verübten Massaker im Ort Oradour-sur-Glane (Frankreich) im Oktober 1944 führte der Staatsanwalt aus: In der Beweisaufnahme konnte zweifelsfrei festgestellt werden, daß der Angeklagte Barth auf vielfältige Art an der Ermordung der Einwohner von Oradour-sur-Glane und der Niederbrennung des Ortes mitgewirkt hat: Durch seine Teilnahme an der Besprechung beim Divisionskommandeur war ihm von Anfang an die verbrecherische Zielsetzung bekannt. Aus dieser Besprechung wußte er auch, daß es sich um keinen militärischen Kampfauftrag, sondern um eine „Sühneaktion“ wegen der Gefangennahme des SS-Bataillonskommandeurs Kämpfe durch französische Partisanen handelte. Er identifizierte sich unverzüglich mit dieser Aktion des Massenterrors und trug auf der Fahrt nach Oradour dazu bei, die Mannschaft in Progromstimmung zu versetzen. Ich erinnere an sein makabres Gebrüll, daß Blut fließen werde. In Oradour angekommen, wurde ihm die Aufgabe zuteil, als erster in das Dorf einzudringen. Mit 24 Mann seines Zuges durchquerte er auf zwei Lastkraftwagen den Ort und führte vom Ortsausgang aus die Einkreisung durch. Er befahl, Fluchtversuche und Störungen jeglicher Art durch Schußwaffengebrauch zu verhindern. Mindestens drei Personen, darunter ein 16jähriges Mädchen, wurden bei Fluchtversuchen erschossen und auf Befehl des Angeklagten in ein später in Brand gesetztes Gebäude geworfen. Danach beteiligte sich Barth mit weiteren Angehörigen seines Zuges am Zusammentreiben der Einwohner und vermittelte den Befehl, gehunfähige Personen an Ort und Stelle niederzuschießen. Unter seinem Kommando wurden auch die 64 Kinder der Knabenschule aufgefordert, sich zum Sammelpunkt zu begeben. Nachdem der Angeklagte mit 12 Mann seines Zuges am Marktplatz eingetroffen war, waren die Frauen und Kinder bereits in die Kirche getrieben und die Männer in 6 Schuppen und Garagen eingesperrt worden. Der Angeklagte erhielt den Befehl, mit seinem Kommando die in der Garage des Grundstücks Beaulie eingekerkerten Opfer, es handelte sich um mindestens 20 männliche Personen, zu ermorden. Während die 12 Mann seines Zuges mit Karabinern in die Garage schossen, feuerte der Angeklagte mit der Maschinenpistole er sagte: 2 kurze Feuerstöße, höchstens 14 Schuß auf die Opfer, bis sie leblos am Boden lagen. Danach wirkte Barth daran mit, den Ort einzuäschern. Verfassungsgebot: Bestrafung nach Völkerrecht Gemäß Art. 91 unserer Verfassung in Verbindung mit § 1 Abs. 6 des Einführungsgesetzes zum StGB und der StPO sind in der DDR die völkerrechtlichen Bestimmungen des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof von Nürnberg vom;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der ans tal:;äh rend dos goscnten Zci - raunes hoftvollzuges die und wich ,ins aller Mitarbeiter der Linie ist. is; die.

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