Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 257 (NJ DDR 1983, S. 257); 257 Neue Justiz 6/83 eine im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegende Beurteilung möglich ist. Der Rat der Stadt Z. hat in einem Schreiben die Auffassung vertreten, daß auf die beiden Teiche wegen ihrer Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung mit Frischfisch nicht verzichtet werden kann. Der Kläger stellt jährlich etwa 150 kg Forellen und 100 kg Karpfen für die Versorgung zur Verfügung. Deshalb hat der Rat der Stadt Festlegungen getroffen, wonach der Verklagte die anfallenden Erdmassen anderweitig ablagem kann. v Der Senat hat darüber hinaus beim Vorsitzenden des Rates des Kreises eine Auskunft eingeholt, aus der sich ergibt, daß der Rat des Kreises dem Verklagten nicht gestattet, die beiden Fischteiche mit Erde zuzuschütten. Die vorgesehene Baustelleneinrdchtung ist vielmehr so in das Gelände einzuordnen, daß eine Auffüllung der Teiche mit Erde vermieden weiden kann. Die vom Rat der Stadt für die Ablagerung der Erdmassen zugewiesenen Flächen hält auch der Rat des Kreises für zumutbar. ' Die Genehmigung für die Änderung der Nutzungsart des Grundstücks wurde entsprechend § 3 Abs. 2 der 2. DB zur Bodennutzungs VO vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 114) von der weiteren Sicherung der fischwirtschaftlichen Produktion abhängig gemacht. Im übrigen wurde darauf hingewiesen, daß die Genehmigung für die Änderung der NutzumgB-art bei fischwirtschaftlich genutzten Binnengewässern nach § 8 Ahs. 3 Buchst b der BodennutzungsVO vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105) vom Vorsitzenden des Rates des Bezirks erteilt wird.* . Zu beachten ist ferner, daß die beiden strittigen Teiche gleichzeitig als Löschwasserreservoir dienen und daß im Einzugsgebiet keine Hydranten vorhanden sind. Da die Einrichtung des Lösch Wasserreservoirs auf den Rechtsvorschriften des Brandschutzes beruht, wäre für das Zuschütten der Teiche auch die Zustimmung der Abteilung Feuerwehr des VPKA erforderlich. Da die zuständigen staatliche Organe entschieden haben, daß die beiden Fischteiche erhalten bleiben müssen, liegen gegenwärtig die Voraussetzungen für eine Kündigung des Nutzungsvertrags mit dem Verklagten nach § 314 Abs. 2 ZGB nicht vor. Die Berufung des Verklagten war aus diesen Gründen gemäß § 156 Abs. 1 ZPO abzuwedsen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß nach 8 17 des am X. Oktober 1982 in Kraft getretenen Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) alle Gewässernutzungen genehmigungspflichtig sind. Entsprechende Genehmigungen sind bei der Staatlichen Gewässeraufsicht als dem für die Begelung der Gewässernützung zuständigen Organ zu beantragen. D. Red. §§ 11 bis 13 GVVO; §§ 297, 68 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB. Die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts bei der vertraglichen Übertragung des Eigentums an einem Grundstück Ist nicht einer Versagung der staatlichen Genehmigung des Grundstücksüberlassungsvertrags gleichzusetzen. Die Partner des Grundstücksüberlassungsvertrags sind daher nach Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts nicht befugt, die Nichtigkeit ihres Vertrags wegen Nichterteilung der gesetzlich vorgeschriebenen staatlichen Genehmigung gerichtlich feststellen zu lassen. BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Dezember 1982 BZK 24/82. Die Prozeßparteien haben vor dem Staatlichen Notariat einen Grundstücksüberlassungsvertrag abgeschlossen, durch den die Klägerin dem Verklagten ein Grundstück übereignet hat. Der Rat des Kreises hat hinsichtlich dieses Grundstücks vom staatlichen Vor erwerbsrecht Gebrauch gemacht. Mit der Begründung, bei Vertragsabschluß sei ihr die Möglichkeit der Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts nicht bekannt gewesen, hat die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags beantragt. Das Kreisgericht hat die Nichtigkeit des Vertrags festgestellt und dazu ausgeführt, daß wegen der Nichterteilung der nach § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB notwendigen staatlichen Genehmigung der Vertrag gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB nichtig sei. Gegen diese rechtskräftige Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück der Beurkundung und staatlichen Genehmigung, bedarf (§ 297 Abs. 1 ZGB). Bei der Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts nach §§ 11 ff. der VO über den Verkehr mit Grundstücken Grundstücksverkehrsverordnung (GVVO) vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73) handelt es sich jedoch nicht um die Entscheidung des staatlichen Organs i. S. der §§ 2 ff. GVVO i. V. m. § 297 Abs. 1 ZGB, sondern um die Ausübung eines im Gesetz begründeten Erwerbsrechts des Staates, mit dem der Grundstücksverkehr entsprechend den Erfordernissen der sozialistischen Entwicklung gelenkt und die staatlichen Interessen wahrgenommen werden sollen. Dieses staatliche Vorerwerbsrecht ist einer Versagung der staatlichen Genehmigung zu einem Grundstücksüberlassungsvertrag nicht gleichzusetzen. Bei Ausübung des Vorerwerbsrechts tritt die im Gesetz (§ 13 GWO) aufgezeigte Eigentumsänderung ein, soweit eine grundbuchliche Eintragung erfolgte. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Vertragspartner den Vertrag aufheben wollen oder einer von ihnen vom Vertrag zurücktreten will (§ 12 Abs. 4 GWO). Die Befugnisse des bisherigen Grundstückseigentümers, über das Grundstückseigentum verfügen zu können, sind in diesem Fall kraft Gesetzes erloschen. Daraus ergibt sich, daß ein Recht auf Feststellung der Nichtigkeit des Grundstücksüberlassungsvertrags aus den Gründen des § 68 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB nach Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts nicht möglich ist. Die Klage hätte daher abgewiesen werden müssen. Strafrecht * 1 §§ 61,185 StGB. 1. Die objektive Schädlichkeit von Branddelikten bestimmt sich insbesondere nach der Art und Bedeutung des angegriffenen bzw. betroffenen Brandobjekts für den jeweiligen Betrieb oder Bereich der Volkswirtschaft; der Art und Weise der Brandlegung, den angewandten Mitteln und Methoden; den durch den Brand tatsächlich herbeigeführten bzw. möglichen Folgen für Menschen und Sachwerte, soweit diese vom Täter erkannt wurden oder zumindest hätten erkannt werden müssen; dem Grad der Gefährdung der allgemeinen Sicherheit und ggf. dem Grad der verursachten Allgemeingefahr. 2. Werden Brandstiftungen durch einen Täter mehrfach begangen, erhöht sich dessen Schuld und die objektive Schwere des gesamten Handelns in beträchtlichem Umfang. Der jeweils erneut und damit mehrfach gefaßte Tatentschluß, die Tatsache, daß wiederholt Schaden verursacht wird, und die in jedem Fall neu hervorgerufene konkrete Gefährdung sind Umstände, die die Tatschwere in bedeutendem Maße beeinflussen. OG, Urteil vom 17. März 1983 - 2 OSK 3/83. Der Angeklagte war als Waldpfleger im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb Z. tätig und leistete dort zunächst gute Arbeit. Nach Scheidung seiner Ehe im März 1982 verschlechterten sich seine Arbeitsdisziplin und sein Verhalten im Arbeitskollektiv. Der Angeklagte war Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr. Am 13. August 1982 war die Freundin des Angeklagten weggefahren, ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen. Er war darüber verärgert und glaubte außerdem, Grund zur Eifersucht zu haben. Als er mit seinem Krad zum sog. Schuttplatz fuhr, steigerte sich seine Verärgerung über ihr Verhalten so, daß er glaubte, seine Wut abreagieren zu müssen. Er zündete mit seinem Feuerzeug einen in der Nähe stehenden Strohdiemen aus gehäckseltem Weizenstroh an und fuhr danach mit seinem Krad davon. Der Strohdiemen, welcher der LPG N. gehörte, brannte vollständig ab. Es wurden dadurch etwa 225 t Stroh im Werte von 21 375 M vernichtet. Der Angeklagte hatte, nachdem er zunächst nach Hause gefahren war, um;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 257 (NJ DDR 1983, S. 257) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 257 (NJ DDR 1983, S. 257)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Dazu sind vor allem Angriffe Verhafteter auf Mitarbeiter mit Gewaltanwendung und die Durchführung von Ausbrüchen zu rechnen.

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