Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 256

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 256 (NJ DDR 1983, S. 256); 256 Neue Justiz 6/83 Aus der Begründung: Bei der Kostenentscheidung wurde unberücksichtigt gelassen, daß ein regelmäßiges Üben auf einem Instrument in der Wohnung zur Sicherung der für die musikalische Ausbildung erforderlichen Leistungen kein rechtswidriges Handeln darstellt. Die in § 105 Abs. 1 Satz 1 ZGB geregelte vertragsgemäße Nutzung einer Wohnung umfaßt u. a. auch das Recht, daß ein in Ausbildung befindlicher Musiker in seiner Wohnung auf seinem Instrument regelmäßig übeii kann. Dieses Recht kann allerdings insofern eine Einschränkung erfahren, als die Rechte der Mitbewohner erheblich beeinträchtigt werden (vgl. Abschn. II, Ziff. 3 des Berichts des Präsidiums an die 16. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Wohnungsmietrechtsprechung, NJ 1980, Heft 8, S. 343 ff.; Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 31. Juli 1979 107 BZB 149/79 NJ 1980, Heft 2, S. 90, mit Anmerkung von G. Hejhal); daher kann zur Abgrenzung der beiderseitigen Rechte und Pflichten auch eine gerichtliche Klärung erforderlich sein. Für eine Anwendung des § 174 Abs. 2 ZPO, der voraussetzt, daß die Verklagte Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat, ist hier demnach kein Raum. Vielmehr ist in Anwendung der grundsätzlichen Regelung des § 174 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Kostenentscheidung zu treffen. Für die Kostenentscheidung des kreisgerichtlichen Verfahrens ist demnach maßgebend, in welchem Umfang die Klage unter Berücksichtigung der vom Bezirksgericht vorgenömme-nen Korrektur der Anzahl der wöchentlichen Übungsstunden Erfolg gehabt hat. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren entgegen der von der Verklagten wahrgenommenen wöchentlichen Übungszeit von durchschnittlich 28 Stunden beantragt, diese Stunden erheblich zu begrenzen. Das Bezirksgericht hat in Abänderung der kreisgerichtlichen Entscheidung, in der der Verklagten eine wöchentliche Übungszeit von 19 Stunden zugestanden worden ist, im Ergebnis der Verhandlung diese Übungszeit auf 22,5 Stunden pro Woöhe erhöht. Damit hat der Kläger entgegen seinem Antrag eine weitaus höhere Anzahl von Übungsstunden zu akzeptieren. Das rechtfertigt, daß der Kläger 3/4 und die Verklagte 1/4 der Kosten des kreisgerichtlichen Verfahrens zu tragen haben. Für die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz sind die im Berufungsverfahren von der Verklagten gestellten Anträge maßgebend. Unter Berücksichtigung des Antrags auf Einräumung von Übungsstunden in der Ferienzeit kann davon ausgegangen werden, daß die Verklagte mit der Berufung weitere rund 7 Stunden an wöchentlicher Übungszeit über die Festlegungen im kreisgerichtlichen Urteil hinaus begehrt hat. Im Ergebnis der Berufung sind ihr über das Urteil des Kreisgerichts hinaus 3,5 Stunden wöchentliche Übungszeit eingeräumt worden, so daß ihrem Berufungsbegehren zur Hälfte entsprochen worden ist Damit ist die Kostenteilung für das bezirksgerichtliche Verfahren je zur Hälfte gerechtfertigt. §§68 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, 69 Abs. 1, 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Eine Forderung auf Rückzahlung eines Überpreises aus einem teilweise nichtigen Kaufvertrag verjährt in vier Jahren. BG Suhl, Urteil vom 26. Oktober 1982 - 3 BZB 39/82. Im Verfahren wegen Rückzahlung eines Überpreises aus einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug hat das Kreisgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die geltend gemachte Forderung sei verjährt. Es handele sich um einen Anspruch aus einem Vertrag vom 24. Juli 1979, für den gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gelte. Diese Frist sei bei Erhebung der Klage im März 1982 abgelaufen gewesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und den Verklagten zur Rückzahlung des Überpreises zu verurteilen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge darf nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Prozeßpar- teien geltenden § 4 Alb®. 3 Satz 2 der AO Nr. Pr. 44 über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen vom 9. Januar 1970 (GBl. II Nr. 12 S. 62) i. d. F. der AO Nr. Pr. 44/1 vom 26. Juni 1975 (GBl. I Nr. 32 S. 611)* nur der Zeitwert des Kraftfahrzeugs geboten, gewährt, gefordert oder angenommen werden. Der Zeitwert ist eine objektive, auf der Grundlage der für die Preisbildung maßgeblichen Grundsätze zu bildende Größe, so daß jeder darüber liegende Preis gegen das in der Preisanordnung geregelte gesetzliche Verbot verstößt und der Vertrag somit nach § 68 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB in diesem Umfang nichtig ist (vgl. OG, Urteil vom 31. Mai 1977 - 2 OZK 20/77 - NJ 1977, Heft 15, S. 620). Der Anspruch auf Rückzahlung eines über den Zeitwert hinaus gezahlten Preises beruht deshalb nicht auf Vertrag, weil dieser insoweit nichtig ist. Das auf Grund eines nichtigen Vertrags Geleistete ist gemäß § 69 Abs. 1 ZGB nach den Bestimmungen über die Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen (§§ 356, 357 ZGB) herauszugeben. Für derartige außervertragliche Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist nach § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vier Jahre. Diese Frist war bei Erhebung der Klage noch nicht verstrichen. Die Klage hätte daher nicht wegen Verjährung abgewiesen werden dürfen. (Es folgen Ausführungen darüber, daß die Forderung der Klägerin auch begründet ist.) * * * § * Seit dem 1’. November 1981 gilt die AO über den Kauf und Verkauf sowie über die Ermittlung des Preises für gebrauchte Kraftfahr- zeuge vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 27 S. 333). D. Red. § 314 ZGB. Die Beantwortung der Frage, ob gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe für die Kündigung eines Nutzungsvertrags über fischwirtschaftlich genutzte Teiche gegeben sind, hängt u. a. von der Entscheidung der zuständigen staatlichen Organe über die Änderung der Nutzungsart des Grundstücks ab. BG Suhl, Urteil vom 17. September 1982 3 BZB 27/82. Der Kläger nutzt seit Jahrzehnten während seiner Freizeit zwei Teiche zur Fischzucht. Am 1. Januar 1980 vereinbarte er mit dem Voreigentiümer des Grundstücks die Nutzung der Teiche für weitere zehn Jahre Der Verklagte hat inzwischen das Grundstück zur Durchführung eines Investitionsvorhabens, insbesondere wegen der erforderlichen BausteUeneinrichtung, erworben. In einer am 23. September 1981 zwischen ihm, dem Rat der Stadt Z. und dem Voreigentümer getroffenen Vereinbarung sicherte er ausdrücklich zu, daß nach dem Eigentumswechsel hinsichtlich der weiteren Nutzung der Teiche eine neue schriftliche Vereinbarung mit dem Kläger getroffen werde. Entgegen dieser Abmachung kündigte der Verklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. März 1982 die weitere Nutzung der Fischteiche zum 30. Juni 1982. Das Kreisgericht hat entsprechend dem Antrag des Klä- ' gers festgestellt, daß diese Kündigung rechtunwirksam ist. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Mit dem Eigentumswechsel am Grundstück seien auch die Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag auf den Verklagten übergiegangen. Eine Kündigung zum 30. Juni 1982 sei ohnehin nicht zulässig. Zum 31. Oktober 1982 sei eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten nur aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen zulässig. Solche Gründe lägen jedoch nicht vor. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts .und den Nutzungsvertrag vom 1. Januar 1980 mit Wirkung vom 30. Juni 1982 aufauheben. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat die rechtlichen Beziehungen zwischen den Prozeßparteien zutreffend festgestellt und richtig entschieden. ' Soweit der Verklagte vorgetragen hat, sein Investitionsvorhaben lasse sich mit erheblichen Einsparungen ausführen, wenn, die 'anfallenden Erbmassen in den beiden Teichen abgelagert werden, mag das aus seiner Sicht zutreffen. Derartige Maßnahmen sind aber nur dann zulässig, wenn sie mit den zuständigen Staatsorganen abgestimmt sind, weil nur dann;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit anderen Organen, Institutionen, Einrichtungen und Kräften hat deshalb eine hohe politische, rechtliche und politisch-operative Bedeutung, Verkehr, grenzüberschreitender; Transitwege, politisch-operative Sicherung die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen zu berücksichtigen sind, hat dabei eine besondere Bedeutung. So entfielen im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten im Jahre auf insgesamt Personen; davon unterhielten Beschuldigte Verbindung zu kriminellen Menschenhändler-banden und anderen feindlichen Einrichtungen; Beschuldigte Verbindung zu anderen Einrichtungen oder Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels bei gleichzeitiger Herausarbeitung und Nutzung von Ansatzpunkten zur Bandenbekämpfung ist vor der Beantragung von Fahndungen von der Möglichkeit der Fahndungsberatung der Linie Gebrauch zu machen.

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