Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 255 (NJ DDR 1983, S. 255); Neue Justiz 6/83 255 Der Verklagte hat keine Anträge gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht hat die Klägerin die Zuweisung des Rates des Kreises, Abteilung Wohnungspolitik/Wohnungswirtschaft, vom 14. Dezember 1979 vorgelegt, wonach die Wohnung dem Verklagten mit 2 Personen zugewiesen worden ist. Nach Erörterung der Rechtslage und Belehrung haben die Prözeßparteien eine durch Aufnahme in das Protokoll bestätigte Einigung geschlossen, in der sich die Klägerin verpflichtet hat, die Wohnung des Verklagten zu räumen und geräumt an den Verklagten herauszugeben. Nach Belehrung haben beide Prozeßparteien auf den Widerruf der Einigung verzichtet. Gegen diese Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Gericht darf nach § 46 Abs. 1 ZPO eine Einigung nur dann bestätigen, wenn sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. Die maßgeblichen Umstände, die zu der Einigung führten, sind in das Protokoll aufzunehmen, soweit sie sich nicht aus dem Wortlaut der Einigung ergeben (§46 Abs. 1 Satz 3 ZPO; OG, Urteil vom 27. Juni 1978 -2 OZK 18/78 - NJ 1979, Heft 1, S. 45). Weder aus dem Verhandlungsprotokoll noch aus dem Wortlaut der Einigung ist zu ersehen, weshalb die Klägerin, die mit ihrer Klage eine Änderung des Mietvertrags und den Auszug des Verklagten erreichen wollte, sich zu einem völlig entgegengesetzten Prozeßergebnis, nämlich zum Auszug aus der Wohnung, verpflichtete, die sie mit dem Kleinkind bewohnte. Demgegenüber hatte der Verklagte zum Zeitpunkt der Einigung bereits seit mehr als einem halben Jahr seinen ständigen Aufenthalt in einer anderen Wohnung. Er hatte die Räumung der vorher gemeinsam genutzten Wohnung durch die Klägerin nicht beantragt. Das Ergebnis der Einigung steht nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß das Kreisgericht die Prozeßparteien unrichtig belehrt und die Klägerin deshalb auf die Weiterverfolgung ihrer geltend gemachten Ansprüche verzichtet hat. Dafür spricht auch das abschriftlich in der Akte befindliche Schreiben an den Rat des Kreises, Abteilung Wohnungspolitik/Wohnungswirtschaft. Danach vertrat das Kreisgericht ohne ausreichende Grundlage die Auffassung, daß die Wohnung dem Verklagten allein zugewiesen worden sei und deshalb die Klägerin nach Beendigung des Zusammenlebens verpflichtet sei, die Wohnung zu räumen. Die darauf beruhende Einigung der Prozeßparteien steht nach allem im Widerspruch zu den Grundsätzen des sozialistischen Rechts. Das Kreisgericht hat zutreffend erkannt, daß die Regelung der Wohnverhältnisse nach Beendigung des Zusammenlebens unverheirateter Partner nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat (vgl. Abschn. IV, Ziff. 2 des Berichts des Präsidiums an die 16. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Wohnungsmietrechtsprechung, NJ 1980, Heft 8, S. 343 ff.). Wie diese Regelung erreicht werden kann, hängt in erster Linie davon ab, ob das Mietverhältnis wirksam mit beiden unverheirateten Partnern abgeschlossen wurde oder ob nur ein Partner Mieter der Wohnung ist. Das Kreisgericht hätte zunächst erkennen müssen, daß die Zuweisung vom 14. Dezember 1979 durchaus bedeuten kann, daß sie zugunsten beider Prozeßparteien wirken sollte. Zwar ist sie nicht ausdrücklich auch für die Klägerin ausgestellt. Nach ihrem Inhalt ist aber die 3-Raum-Wohnung nicht dem Verklagten als Einzelperson zugewiesen worden, da dies weit über seinen persönlichen Wohnbedarf hinausgegangen wäre. Sie betrifft vielmehr noch zwei weitere Personen. Wenn sich dieser Zusatz auf die Klägerin und das Kind bezieht, würde sie dieselben Rechte an der Wohnung wie der Verklagte haben, zumal sie wie sich in der Kassationsverhandlung bestätigt hat nicht nur gemeinsam mit dem Verklagten die Wohnung bezogen, sondern auch mit ihm zusammen als Mieter den Wohnungsmietvertrag abgeschlossen hat. Das Kreisgericht hätte durch Beiziehung einer Auskunft der Abteilung Wohnungspolitik/Wohnungswirtschaft des Rates des Kreises den Inhalt der Zuweisung näher klären müssen. Entgegen dem Wortlaut der Zuweisung handelt es sich nicht um eine Wohnungsvergabe ah eine Familie, bei der entsprechend der Praxis der örtlichen Staatsorgane eine zahlenmäßige Angabe der Familienzusammensetzung ausreicht (§ 10 Abs. 2 der VO über die Lenkung des Wohnrau-mes WRLVO vom 14. September 1967 [GBl. II Nr. 105 S. 733] i. d. F. der AnpassungsVO vom 13. Juni 1968 [GBl. II Nr. 62 S. 363, Ber. Nr. 103 S. 827] i. V. m. § 1 Abs. 1 der 1. DB zur WRLVO vom 24. Oktober 1967 [GBl. II Nr. 105 S. 739]), sondern an zwei erwachsene, nicht miteinander verheiratete Einzelpersonen, von denen einer das Erziehungsrecht über das gemeinsame Kind allein zusteht (§ 46 Abs. 1 FGB). Da wie der vorliegende Fall zeigt in den Fällen der letztgenannten Art bei bloßer zahlenmäßiger Angabe Zweifel über die Personen der aus der Zuweisung Berechtigten nicht ausgeschlossen werden können, ist eine ergänzende Aussage des zuständigen Staatsorgans erforderlich, auf wen sich die Zuweisung der 3-Raum-Wohnung konkret erstreckt hat. Hätte sich ergeben, daß beide Prozeßparteien wirksam Mieter der Wohnung sind, wäre die Klage in entsprechender Anwendung von :§ 78 ZGB unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten zum Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens zu prüfen gewesen (vgl. Abschn. IV, Ziff. 2 des o. g. Berichts des Präsidiums). Dabei hätten die Interessen der Klägerin und des Kindes gebührend berücksichtigt wer-- den müssen. Aus diesen Gründen war die gerichtliche Einigung wegen Verletzung der §§ 46 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 2 Abs. 2 und 3 ZPO aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Kreisgericht zurückzuverweisen. § 174 Abs. 1 und 2 ZPO. Ist bei einer auf § 328 ZGB gestützten Klage auf Unterlassung von Störungen (hier: durch Musizieren eines in der Ausbildung befindlichen Musikers in seiner Wohnung) eine gerichtliche Abgrenzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Hausbewohner erforderlich, so ist die Kostenentscheidung in Anwendung der grundsätzlichen Regelung des § 174 Abs. 1 ZPO zu treffen. Für eine Anwendung des § 174 Abs. 2 ZPO, der voraussetzt, daß eine Prozeßpartei zur Klage Anlaß gegeben hat, ist hier kein Raum. OG, Urteil vom 8. März 1983 2 OZK 3/83. Der Kläger wohnt im Haus H.-Straße Nr. 29; die Eltern der Verklagten und diese selbst wohnen im daneben liegenden Haus Nr. 30. Die Verklagte ist Schülerin der Bezirksmusikschule im Fach Klavier. Der Kläger hat ausgeführt: Seit 1976 bestünden wegen der täglichen mehrstündigen Klavierübungen der Verklagten in der Wohnung erhebliche Konflikte. Die damit verbundene Lärmbelästigung sei für die Bewohner der Häuser unzumutbar. Mehrere Aussprachen mit gesellschaftlichen Kräften seien erfolglos geblieben. Der Kläger hat beantragt, der Verklagten zu untersagen, außerhalb der Zeit von Montag bis Freitag von 15 Uhr bis 16.30 Uhr Klavier zu spielen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und aüs-geführt: Zur Vorbereitung auf ein Musikstudium an einer Hochschule für Musik müsse sie mindestens vier Stunden täglich üben. Andere Übungsmöglichkeiten außerhalb der Wohnung seien nicht gegeben; sie habe bereits Isolierungsmaßnahmen zur Minderung der Lärmbelästigung vornehmen lassen. Das Kreisgericht hat der Verklagten untersagt, werktags außerhalb der Zeit von 15 bis 18 Uhr, samstags außerhalb der Zeit von 10 bis 12 Uhr und 15.30 bis 17.30 sowie sonntags Klavier zu spielen. Die Kosten des Verfahrens hat es der Verklagten auferlegt. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht dieses Urteil aufgehoben und der Verklagten untersagt, in der Wohnung ihrer Eltern zu anderen Zeiten als von Montag bis Freitag von 15 bis 19 Uhr und Samstag von 9.30 bis 12 Uhr Klavier zu spielen. Im übrigen hat es die Berufung abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es der Verklagten mit der Begründung auferlegt, die Verklagte sei im Rechtsstreit überwiegend unterlegen und habe überdies Anlaß zur Klageerhebung gegeben. Gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Bezirksgerichts richtet sich der Kassatiönsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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