Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 254 (NJ DDR 1983, S. 254); 254 Neue Justiz 6/83 zur Zahlung eines Geldbetrags zu erwägen ist, falls diese Ausgleichung im Rahmen der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens nicht mehr möglich ist. Dabei ist zu beachten, daß die Ausgleichung nur einen angemessenen Teil der in den unteilbaren Fonds eingeflossenen Leistungen ausmachen kann. Obwohl demnach die Ausgleichung der Arbeitsleistungen eine Ausnahme darstellt, ist der Senat der Ansicht, daß eine solche im vorliegenden Verfahren zu bejahen ist. Der Kläger war schon vor der Eheschließung der Prozeßparteien Mitglied der AWG. Er nutzte eine 2jRaum-Wohnung, für die er allein Arbeitsleistungen im Werte von 1 000 M erbracht hatte. Diese Wohnung wurde noch vor der Eheschließung der Prozeßparteien mit Rücksicht auf die beabsichtigte Heirat in eine 3-Raum-Wohnung umgetauscht, wozu der Kläger noch einmal Arbeitsleistungen im Werte von 300 M erbracht hat. In der Höhe von 1 300 M hat der Kläger also allein die Arbeitsleistungen für die Genossenschaft erbracht; diese Leistungen kommen nunmehr ausschließlich der Verklagten durch die Übernahme der Wohnung zugute. Der Kläger ist nach wie vor Mitglied der AWG. Er ist Anwärter auf eine 1-Raum-Wohnung. Ausweislich der Bescheinigung des Vorstandes der AWG hat er dafür erneut mit einer Arbeitsleistung im Werte von 900 M einzustehen. Dieser Vor- bzw. Nachteil rechtfertigt eine Ausgleichung i. S. der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichts. In ihr wird darauf hingewiesen, daß eine Vor- und Nachteil-Situation, die eine Ausgleichung zuläßt, besonders dann gegeben ist, wenn dem Ehegatten die AWG-Wohnung, für die er Leistungen vor der Ehe erbracht hat, die in den unteilbaren Fonds der Genossenschaft eingehen, nicht übertragen wird und er für eine andere AWG-Wohnung wiederum Aufwendungen zu erbringen hat, die in das Vermögen der Genossenschaft übergehen. Aus diesen Gründen ist die Forderung des Klägers berechtigt. Da durch die Teileinigung während des Eheverfahrens die sonstigen Werte bereits verteilt sind, war der Verklagten eine Zahlungsverpflichtung aufzuerlegen, die einen angemessenen Teil der in den unteilbaren Fonds eingeflossenen Leistungen ausmacht. Unter Berücksichtigung des Wertes der vom Kläger für den Neuerwerb einer Wohnung noch einmal zu erbringenden Arbeitsleistungen ist ein Betrag von 450 M gerechtfertigt, den die Verklagte dem Kläger noch zu erstatten hat. § 29 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. Das Meter- bzw. Möbelträgergeld, das für erschwerte Arbeitsbedingungen im Möbeltransportwesen gezahlt wird, ist bei Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 50 Prozent dem Durchschnittseinkommen des Verpflichteten hinzuzurechnen. BG Leipzig, Urteil vom 6. September 1982 6 BFB 145a/82. Das Kreisgericht hat die 30jährige Ehe der Prozeßparteien geschieden. Der Antrag der Klägerin, ihr zu ihrer Altersrente einen unbefristeten Unterhaltsfoeträg von 200 M zuzuerken-raen, wurde abgewiesen und dazu ausgeführt, daß vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verklagten in Höhe von 967 M monatlich 468-M Erschwemisziuschläge (Meter- bzw. Möbelträgergeld) nicht zu berücksichtigen seien, so daß die Voraussetzungen für die Zahlung eines Unterhaltszuschusses nicht Vorlagen. Gegen die Unterhaltsentscheddung hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, den. Verklagten zu verurted-lan, an sie unbefristet monatlich 120 M Unterhalt zu zahlen. In der Berufungsverhandliung haben sich die Prozeßparteien dahin geeinigt, daß der Verklagte für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 50 M Unterhalt an die Klägerin zahlt. Diese Einigung hat das Oberste Gericht kassiert und das Bezirksgericht angewiesen-, im Berufungs-Verfahren insbesondere die Leistungsfähigkeit des Verklagten dahin zu überprüfen-, ob und g-gf. in welchem Umfang das etwa die Hälfte seines Nettoeinkommens betragende Metern und Möbelträgergeld zu berücksichtigen ist.* Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus der Begründung: Bei der nunmehr vorzunehmenden Prüfung der Leistungsfähigkeit des* 1 Verklagten war dessen nach den- Grundsätzen des Abschn. III der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Ober- sten Gerichts vom 14. April 1965 (GBl. II Nr. 49 S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. 305) zu ermittelndes anrechnungsfähiges Einkommen zugrunde zu legen, das er zum Zeitpunkt der Ehescheidung (6. August 1981) erzielte, wobei dieses Einkommen nach dem Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate (August 1980 bis Juli 1981) zu errechnen war. Obwohl der Verklagte in dieser Zeit nur ein Grundgehalt von monatlich 428 M brutto erhielt, betrug sein Nettoeinkommen im angegebenen Zeitraum insgesamt 12 926,30 M, d. h. 1 077,20 M im Monat. Ausweislich der Verdienstbescheinigungen und nach den' Erläuterungen des als Zeugen vernommenen Leiters der Lohnboichhalbung des Betriebes sind in dem Betrag neben dem Grundgehalt, dem Prämienzeitlohn, dem Überstunden-, Sonn- und Feiertagslohn in Höhe von 6 440,85 M und neben den Erschwerniszulagen und anderen Zuschlägen in Höhe von 909,25 M, die nach Abschn. III Ziff. 3 Buchst. C a) -bis e) der OG-Richtlinde Nr. 18 für Unterhaltsleistungen nicht anrechenbar sind, 5 575,76 M (Möbelwagen-) Metergeld enthalten. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen steuerfreien Erschwerniszuschlag für den Möbeltransport Nach der tarifvertragli chen Vereinbarung muß das Meter-geld zwar als ein Erschwerniszuschlag charakterisiert werden, es ist jedoch in Anbetracht seiner außergewöhnlichen Höhe mit den -unter Abschn. III Ziff. 3 Buchst C der OG-Richtlinie Nr. 18 angeführten Zuschlägen usw. nicht vergleichbar, denn es entspricht fast der Hälfte (46,4 Prozent) des gesamten ansonsten anrechnungsfälhdgen Einkommens. Derartig hohe Er-s chwerniszus ch läge wie das Metergeld im Möbeltransportwesen finden sich in anderen Tarifverträgen f-ür ebenfalls schwere körperliche Arbeiten nicht. Es war deshalb davon auszugehen, daß dieser Zuschlag weder gänzlich anzurechnen noch abzusetzen ist Dabei waren einerseits der Charakter als Erschwemiszuschlag -für erschwerte Arbeitsbedingungen- und andererseits berechtigte Interessen des Unterhalts-berechtig-ten zu berücksichtigen. Insofern begründet dies einen Ausnahmefall, der eine Abweichung von der Regel rechtfertigt. Der Senat hält eine Anrechnung von 50 Prozent des Metergeldes auf das anrechnungsfähige Einkommen des Verklagten der Sachlage für angemessen. Daraus errechnet sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Verklagten von insgesamt 822 M. Vgl. OG, Urteil vom 6. Juli 1982 - 3 OFK 19/82 - (NJ 1982, Heft 10, S. 470). Zivilrecht §§ 46 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 3 ZPO; § 10 Abs. 2 WRLVO i. V. m. § 1 der 1. DB zur WRLVO; §§ 78, 99 ZGB. 1. Zur Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts vor Protokollierung einer gerichtlichen Einigung. 2. Ist der Inhalt einer Wohnungszuweisung, die nicht an eine Familie, sondern an mehrere erwachsene, nicht miteinander verheiratete Einzelpersonen erfolgt ist, unklar (hier; weil nur eine zahlenmäßige Belegung der Wohnung ausgewiesen ist), so hat das Gericht das zuständige örtliche Staatsorgan zu einer ergänzenden Aussage zu veranlassen, auf wen sich die Zuweisung konkret erstreckt hat. Das trifft besonders dann zu, wenn sich bereits aus der Wohnungsgröße ergibt, daß die Wohnung nicht nur für eine Einzelperson bestimmt sein kann. 3. Zur Regelung der Wohnverhältnisse nach Beendigung des Zusammenlebens unverheirateter Partner OG, Urteil vom 8. März 1983 - 2 OZK 2/83. Die Klägerin hat vorgetragen; Ihr und dem Verklagten sei mit Wirkung vom 1. Januar 1980 eine 2V2-Zimmer-Wohnung zugewiesen worden. Beide und das gemeinsame Kind hätten die Wohnung zusammen bewohnt. Das Zusammenleben sei beendet worden, nachdem der Verklagte eine andere Frau kennengelernt habe. Seit Mitte September 1981 wohne er bei seiner Bekannten in einer 2-Zimmer-Wohnung; trotzdem beanspruche er in der Wohnung der Prozeßparteien ein Zimmer. Die Klägerin hat beantragt, ihr allein die bisherige gemeinsame Wohnung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses zu übertragen und den Verklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Klägerin zu verurteilen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Dio rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dions toinheiten der Linie Untersuchung im Ermittlunqsverfahren. Zu spezifischen rechtlichen Anforderungen an Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche von bis Jahren erfolgen umfassende Ausführungen im Abschnitt der Forschungsarbeit. der Sicht der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen.

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