Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 253 (NJ DDR 1983, S. 253); Neue Justiz 6/83 253 Der Beschluß des Bezirksgerichts verletzt § 73 Abs. 2 ZPO. Das Bezirksgericht hat nicht erkannt, daß die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 ZPO zu bejahen sind, wenn wie im vorliegenden Verfahren herabwürdigendes Vorbringen einer Prozeßpartei im Hinblick auf die Persönlichkeit des Richters von ihm als eine gesicherte Information behandelt wird, ohne es auf seinen Wahrheitsgehalt geprüft zu haben. Die Verantwortung des Gerichts für die Wahrung der gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Bürger schließt auch ein, daß Behauptungen einer Prozeßpartei, die der Richter als wesentlich betrachtet, der anderen Prozeßpartei zur Kenntnis zu bringen und Möglichkeiten der Erwiderung einzuräumen sind. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts wird durch den Anspruch der Prozeßparteien auf Akteneinsicht (§ 3 Abs. 2 ZPO) diese Informationspflicht des Gerichts nicht aufgehoben. Bevor Schlußfolgerungen aus einer Erklärung einer Prozeßpartei abgeleitet werden, obliegt es der Verantwortung des Richters, den Wahrheitsgehalt zu prüfen. Die Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts ist insoweit widersprüchlich, als dieser Mangel in der Verhaltensweise der Vorsitzenden erkannt wurde, ohne daß jedoch die Begründetheit der Beschwerde bejaht wurde. Die mangelnde Information des Verklagten durch die Vorsitzende über die von der Klägerin behauptete herabwürdigende Äußerung hatte zur Folge, daß ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. . Die insoweit nicht wahrgenommene Verantwortung der Vorsitzenden begründet berechtigte Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit. Der Beschwerde des Verklagten wäre deshalb stattzugeben gewesen. Die für das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten waren gemäß § 174 Abs. 2 ZPO dem Verklagten aufzuerlegen. Das entspricht der Interessenlage der Prozeßparteien. Die Klägerin war an dem Beschwerdeverfahren überhaupt nicht beteiligt, so daß sie nicht i. S. von § 174 Abs, 1 ZPO als unterlegen anzusehen war. Voraussetzungen, sie nach § 174 Abs. 2 ZPO an den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu beteiligen, waren nicht gegeben. Der Verklagte ist verpflichtet, die entstandenen Kosten zu tragen, da sie ihm als Antragsteller des Beschwerdeverfahrens erwachsen sind (vgl. OG, Urteil vom 4. September 1979 - 3 OFK 29/79 - NJ 1980, Heft 1, S. 41). Da die Beschwerde erfolgreich war, wird insoweit gemäß § 167 Abs. 3 ZPO keine Gerichtsgebühr erhoben. Als Kosten des Beschwerdeverfahrens kommen deshalb nur etwaige Auslagen des Gerichts und mögliche außergerichtliche Kosten des Verklagten in Betracht. §§ 13, 39 FGB. Der Antrag auf gerichtliche Vermögensauseinandersetzung nach Eheauflösung in einem gesonderten Verfahren kann sich auch auf eine Vermögensausgleichung im Zusammenhang mit erbrachten AWG-Leistungen für die bisherige Ehewohnung (hier: vor der Ehe erbrachte Arbeitsleistungen für den unteilbaren Fonds der Genossenschaft) beschränken, wenn sich die Prozeßparteien im übrigen bereits außergerichtlich geeinigt haben. In einem solchen Fall kann es gerechtfertigt sein, ausnahmsweise auch auf Zahlung eines angemessenen Geldbetrags zu erkennen, wenn durch außergerichtliche Teil-einigungen sämtliche Vermögenswerte bereits verteilt sind. BG Halle, UrteU vom 23. Juli 1982 - 2 BFB 137/82. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden und die Nutzungsrechte an der Ehewohnung (AWG-Wohnung) der Verklagten übertragen. Uber die Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Eigentums hatten die Prozeßparteien bereits während des Eheverfahrens eine außergerichtliche Einigung geschlossen. Ungeklärt blieben noch die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung, die beide für sich beanspruchten, und die damit im Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Fragen. Nachdem die Ehewohnung der Verklagten zugesprochen wurde, einigten sich die Beteiligten auch hinsichtlich des AWG-Genossenschaftsanteils außergerichtlich. Danach ist die /Verklagte verpflichtet, dem Kläger 1] 950 M zu zahlen. Da die Verklagte es ablehnte, auch die vom Kläger für den Erwerb der AWG-Wohnung vor der Ehe erbrachten Arbeitsleistungen im Werte von 1 000 M zu vergüten, hat der Kläger beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 1 000 M zu verurteilen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. * Aus der Begründung: Dem Kreisgericht ist darin zuzustimmen, daß grundsätzlich die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausgleichung von für die AWG erbrachten Arbeitsleistungen in einem gesonderten Verfahren dann nicht mehr zulässig ist, wenn durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtliche bzw. außergerichtliche Einigung die materiellen Folgen der Ehescheidung bereits abschließend und verbindlich geklärt sind. Ein derartiger Anspruch muß in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung insgesamt mit einbezogen und im Fall seiner Anerkennung bei der wertmäßigen Verteilung des vorhandenen Vermögens mit berücksichtigt werden. Der Ansicht des Kreisgerichts, daß bereits solche Bedingungen eingetreten sind, die keine Rechtsgrundlage für die jetzige Forderung des Klägers mehr bieten, kann jedoch nicht gefolgt werden. Um solche Feststellungen treffen zu können, bedurfte es einer weiteren Sachaufklärung, die vom Senat nachgeholt worden ist. Im Ergebnis der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Prozeßparteien durch die während des Eheverfahrens für den Fall ihrer Scheidung vorgenommene gegenständliche Verteilung lediglich eine Teil einigung herbeiführten, deren Rechtsverbindlichkeit mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (30. März 1982) eintrat. Zur Zeit dieser Einigung bestand zwischen ihnen Klarheit darüber, daß nach der Scheidung eine weitere Auseinandersetzung über die mit der AWG-Wohnung zusammenhängenden Vermögenswerte (AWG-Anteile) stattfinden mußte, da gleichzeitig mit der Scheidung auch eine Klärung der künftigen Nutzungsrechte an der Wohnung beantragt worden war, die von beiden Prozeßparteien begehrt wurden. Mit dem Urteil vom 30. März 1982 wurde der Verklagten die Ehewohnung zugesprochen. Der Kläger bereitete noch am gleichen Tag die weitere, abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung vor, indem er die AWG aufsuchte und diejenigen Informationen einholte, die ihn in die Lage versetzten, konkrete Forderungen an die Verklagte zu stellen. Schon am 6. April 1982 kam es zu einer weiteren außergerichtlichen Einigung, in der sich die Verklagte verpflichtete, dem Kläger als Abgeltung für erbrachte Geldleistungen 1 950 M zu zahlen. Der Kläger behauptet und die Verklagte räumt ein, daß schon bei dieser Gelegenheit die Abrechnung der Arbeitsleistungen für den Erwerb der AWG-Wohnung vor der Eheschließung mit erörtert worden ist. Es ist grundsätzlich zulässig, daß die gegenseitigen Eigentums- und Vermögensansprüche geschiedener Eheleute in Etappen einer Klärung zugeführt werden können. Im gerichtlichen Verfahren geschieht das in der Regel durch Abschluß von Teileinigungen. Mit Rücksicht darauf, daß die ZPO eine außergerichtliche Klärung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse nicht ausschließt, muß denjenigen Bürgern, die außergerichtliche Teilvereinbarungen abgeschlossen haben, für die Eigentums- und Vermögenswerte, die von diesen Vereinbarungen nicht mit erfaßt wurden, die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung innerhalb der dafür geltenden Frist des § 39 Abs. 3 FGB offenstehen. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1968 - 1 ZzF 23/68 - (NJ 1969, Heft 15, S. 479) bereits ausgesprochen, daß Arbeitsleistungen oder die hierfür gezahlte finanzielle Abgeltung, die von einem oder beiden Ehegatten für den Erwerb einer AWG-Wohnung erbracht wurden, nicht der Teilung nach § 39 FGB unterliegen oder zu Ausgleichsansprüchen nach .§ 40 FGB führen können, weil sie als Genossenschaftsvermögen in den unteilbaren Fonds der Genossenschaft eingehen. Da hierdurch nicht ausgeschlossen wird, daß sich unter gewissen Voraussetzungen bei der Auflösung der Ehe Vor- oder Nachteile vermögensrechtlicher Art für die Beteiligten ergeben können, wird in dem zitierten Urteil darauf hingewiesen, in solchen Fällen nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände eine angemessene Ausgleichung vorzunehmen, wobei ausnahmsweise auch die Verpflichtung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 253 (NJ DDR 1983, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 253 (NJ DDR 1983, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der aggressiven Ziele des Imperialismus treffen, daß sie sich nicht auf eine Zuspitzung der Lage bis hin zu bewaffneten Auseinandersetzungen vorbereiten.

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