Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 252 (NJ DDR 1983, S. 252); 252 Neue Justiz 6/83 stimmenden Enklänungen der Prozeßparteien, mit dem Ehe-verfahren die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums zu verbinden, hat das Kreisgericht bei der Gebührenwertfest-setzung unbeachtet gelassen, weil sich die Prozeßparteien außergerichtlich geeinigt hatten, nachdem die Ehe durch Teilurteil rechtskräftig geschieden worden war. Aiuf die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Sebührenwerts hat ihn das Bezirksgericht aufgefordert, seinen Nebenverdienst in den letzten vier Monaten vor Klageeinreichung nachzuweisen und den Wert des gemeinschaftlichen Eigentums mdtzuteilen, dessen Verteilung von den Prozeßparteien beantragt worden war. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde des Klägers abgewiesen. Es hat von Amts wegen den Beschluß des Kreisgerichts aufgehoben, und für das Verfahren erster Instanz einen Gebührenwert von 20 800 M festgesetzt. Diese Festsetzung wurde damit begründet, daß die von beiden Prozeßparteien gestellten Anträge auf Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums zu beachten seien. Die spätere außergerichtliche Einigung und die Rücknahme der Anträge seien nicht zu berücksichtigen, da die Gebühr bereits mit der Stellung der Anträge entstanden sei. Ausgehend von der Hälfte des vom Kläger angegebenen Wertes des Gesamtvermögens sei der vermögensrechtliche Wert mit 20 800 M zu bestimmen und als der höhere Anspruch im Eheverfahren als Gebührenwert festzusetzen gewesen. Gegen den (Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit er den Gebührenwert für das Verfahren vor dem Kreisgericht betrifft Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat nicht beachtet, daß in diesem Eheverfahren keine konkreten, auf d'ie Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Anträge gestellt waren. Mit der aus dem Verhandlungsprotokoll vor dem Kreisgericht ersichtlichen Formulierung wurde lediglich für den Fall, daß eine außergerichtliche Verständigung zwischen den Prozeßparteien nicht zustande kommen sollte, von beiden Prozeßparteien eine mögliche Antragstellung gemäß § 39 FGB angekündigt. Das Kreisgericht verkannte seine Aufgabe, wenn es anschließend in das Protokoll aufnahm, daß „die Teilung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens in das Verfahren einbezogen“ wird, und zugleich bestimmte, daß zunächst nur über die Ehesache verhandelt werde, und ein Teilurteil zur Ehescheidung erließ. Es hätte vielmehr die Prozeßparteien gemäß § 2 Abs. 3 ZPO über die Möglichkeit und die wesentlichen Gesichtspunkte für eine außergerichtliche Vereinbarung oder eine gerichtliche Einigung sowie über die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung belehren müssen. Hätten die Prozeßparteien eine Entscheidung durch das Gericht begehrt, hätte das Kreisgericht sie unterstützen müssen, klare Anträge zur Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums zu stellen. Anträge sind stets mit der für die Entscheidung notwendigen Bestimmtheit zu stellen, da sie gemäß § 77 Abs. 1 ZPO die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung sind (vgl. OG, Urteile vom 19. Oktober 1976 - 1 OFK 16/76 -[NJ 1976, Heft 24, S. 755] und vom 16. Dezember 1980 - 3 OFK 32/80 [NJ 1981, Heft 10, S. 473 mit Anmerkung von C. M i e -lieh]). Das bedeutet für Anträge gemäß §39 FGB, daß jede Prozeßpartei ihren Antrag auf die Übertragung des Allein-eigentums an den Sachen, die sie aus dem gemeinschaftlichen Eigentum für sich begehrt, bezieht (vgl. U. Rahde/C.Mie-lich/F. Thoms, „Wirksame Arbeit der Gerichte bei der Vermögensverteilung nach Ehescheidung“, NJ 1982, Heft6, S. 250). Für den Fall, daß sich die Prozeßparteien nach den Hinweisen des Gerichts eine spätere Antralgstellung Vorbehalten, sind keine Voraussetzungen gegeben, um die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 13 Abs.2 ZPO bereits mit dem Eheverfahren zu verbinden -und vorab eine Teilentscheidung zur Ehescheidung gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu tief fern Das Bezirksgericht konnte daher nicht davon ausgehen, daß Anträge der Prozeßparteien zur Eigentumsverteilung gemäß § 39 FGB Vorlagen. Demzufolge konnte die Festsetzung des Gebührenwerts für das Eheverfahren nicht gemäß §172 Abs. 3 ZPO erfolgen. Auf Grund der Beschwerde des Klägers hätte sich die Überprüfung allein darauf erstrecken müssen, ob der Gebührenwert für das Eheverfahren nach dem Bruttoeinkommen -beider Prozeßparteien in den letzten vier Monaten vor Einreichung der Klage gemäß § 172 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO richtig festgesetzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts ist vom gesamten monatlichen Bruttoeinkommen der Prozeßparteien einschließlich der Zuschläge für besondere Leistungen, Erschwernisse -u. ä. aiuszugehen (vgl. OG, Urteil vom 17. Oktober 1972 - 1 ZzF 21/72 - NJ 1973, Heft 4, S. 122). Bei der Festset-zung des Gebührenwerts für das Eheverfahren bleiben jedoch Nebeneinkünfte aus zusätzlicher Arbeit unbeachtet (OG, Urteil vom 1. Dezember 1981 3 OFK 40/81 ). Demzufolge hätte das Bezirksgericht darauf verzichten können, vom Kläger den Nachweis der Höhe seiner weiteren Einkünfte zu verlangen. Es hätte, ausgehend von dem durch die Einkommens-bescheinigiungen nachgewiesenen Bruttoeinkommen beider Prozeßparteien, den Gebührenwert für das Eheverfahren festsetzen müssen. § 73 Abs. 2 ZPO. 1. Die Voraussetzungen zur Ausschließung eines Richters wegen berechtigter Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit sind zu bejahen, wenn die Behauptung einer Prozeßpartei, die andere Prozeßpartei habe sich über das Gericht herabwürdigend geäußert, von ihm als eine gesicherte Information behandelt wird, ohne sie auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft zu haben. 2. Zur Auferlegung der Kosten eines Beschwerdeverfahrens wegen Ablehnung eines Richters. OG, Urteil vom 4. Januar 1983 3 OFK 45/82. Die Klägerin hat sich während der mit dem Eheverfahren verbundenen Vermögensauseinandersetzung mit einem Schreiben an die Vorsitzende Richterin gewandt, in dem sie auf Probleme der Vermögensverteilung eingeht und ein angebliches Zitat des Verklagten mitteilt, welches die Vorsitzende persönlich herabwürdigt. In der mündlichen Verhandlung hat die Vorsitzende ohne Nachprüfung dieser Information den Verklagten aufgefordert, derartige Äußerungen gegen das Gericht zu unterlassen, da er sonst mit einem Strafverfahren rechnen müsse. Der Verklagte hat wegen der Reaktion der Richterin auf das Schreiben der Klägerin beantragt, die Vorsitzende Richterin wegen Zweifels an ihrer Unvoreingenommenheit von der weiteren Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits auszuschließen. Das Kreisgericht hat den Antrag des Verklagten als unbegründet abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, daß ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und der vorliegenden Verhandlungsprotokolle eine ordnungsgemäße Verhandlungsführung nachweisbar sei und die Behauptung der Voreingenommenheit jeder Grundlage entbehre. Der Verklagte sei wegen seiner Äußerung lediglich ermahnt und auf die Konsequenzen hingewiesen worden. Die gegen den Beschluß des Kreisgerichts eingelegte Beschwerde des Verklagten hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat sich über die Problematik des Einzelfalls hinausgehend mit der Frage befaßt, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen berechtigte Zweifel an der Unvor-eingenommeriheit eines. Richters oder Schöffen gemäß § 73 Abs. 2 ZPO zu bejahen sind. Zunächst ist dem Bezirksgericht darin zuzustimmen, daß bei einer unkorrekten Verfahrensbearbeitung u. U. ein Fall des § 73 Abs. 2 ZPO vorliegen kann. Zu der weiteren Auffassung des Bezirksgerichts, daß auch die Vorwegnahme eines möglichen Verfahrensergebnisses berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters begründen kann, ist darauf hinzuweisen, daß die Ausübung der Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 2 Abs. 3 ZPO keinen Grund i. S. des § 73 Abs. 2 ZPO darstellt. Die Hinweispflicht des Gerichts schließt ein, eine Prozeßpartei auf einen möglicherweise ungünstigen Ausgang des Verfahrens hinzuweisen und ggf. die Rücknahme der Klage anzuraten. Die Verwirklichung dieser Pflicht kann daher nicht dazu führen, berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu bejahen (vgl. OG, Urteil vom 21. Dezember 1962 2 Zz 24/62 - OGZ Bd. 9 S. 96).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 252 (NJ DDR 1983, S. 252) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 252 (NJ DDR 1983, S. 252)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie Staatssicherheit , insbesondere in Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, von denen bei der Erarbeitung eines Entwurfs einer Dienstanweisung der Linie auszugehen ist Geheime Verschlußsache. Die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter trägt das Untersuchungsorgan in diesem Sinne, hohe Verantwortung bei der Garantie und dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte Beschuldigter.

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