Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 250 (NJ DDR 1983, S. 250); 250 Neue Justiz 6/83 In welchen Fällen kann der Kläger eine bereits erhobene Klage auf weitere Verklagte erstrecken? Nach § 11 Albs. 2 Satz 1 ZPO kann eine Klage gegen mehrere Verklagte dann eingereicht werden, wenn zwischen den Ansprüchen ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht. So kann eine Klage gegen mehrere Bürger oder Betriebe erhoben werden, wenn der Kläger der Auffassung ist, daß die Verklagten verpflichtet sind, den geltend gemachten Anspruch als Gesamtschuldner zu erfüllen; das wird oft bei Ehegatten der Fall sein. Manchmal kommt der Kläger erst dann, nachdem er bereits einen Bürger oder Betrieb verklagt hat, zu der Auffassung, daß zur Erfüllung des von ihm geltend gemachten Anspruchs (z. B. einer Geldforderung) auch noch andere Bürger bzw. Betriebe (z. B. der Ehegatte oder Miterben des Verklagten) verpflichtet seien. Würde der Kläger in einem solchen Fall unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 1 und 3 ZPO beantragen, diese anderen Bürger oder Betriebe durch Beschluß als weitere Verklagte in das Verfahren einzubeziehen, dann müßte ein solcher Antrag abgewiesen werden. Ein Beschluß über die Einbeziehung eines Dritten in einen bereits anhängigen Rechtsstreit darf nach § 35 Ab®. 1 ZPO nur dann erlassen weiden, wenn sich für eine Prozeßpartei bei einem für sie ungünstigen Ausgang des Verfahrens Ansprüche gegen einen anderen nämlich den Dritten ergeben. Die Einbeziehung eines Dritten kommt nach dieser Vorschrift dann in Betracht, wenn der Verklagte zu der Auffassung kommt, daß er im Fall des Unterliegens im Prozeß Ansprüche gegenüber einem anderen Bürger oder Betrieb hat (vgl. OG, Urteil vom 10. Juli 1979 - 2 OZK 18/79 - NJ 1979, Heft 12, S. 561) oder sich in einem gerichtlichen Verfahren wegen Vergütung eines Neuerervorschlags begründete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein anderer als der verklagte Betrieb als Benutzer des Neuerervorschlags in Betracht kommt (vgl. OG, Urteil vom 5. Mai 1978 - OAK 11/78 - [NJ 1978, Heft 7, S. 317]; OG, Urteil vom 15. August 1980 - OAK 14/80 -[NJ 1980, Heft 11, S. 520] sowie Ziff. 3.5. des Berichts des Präsidiums an die 18. Plenartagung des Obersten Gerichts zum Beitrag der Rechtsprechung zur Förderung der Neuerertätigkeit vom 11. Dezember 1980, NJ 1981, Heft 2, S. 57 ff. [S. 60]). Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einbeziehung eines Dritten liegen jedoch dann nicht vor, wenn ein Kläger den Rechtsstreit nur deshalb auf einen weiteren Verklagten erweitern möchte, weil er zu der Auffassung gelangt ist, daß zur Erfüllung seines vermeintlichen Anspruchs nicht nur der Verklagte, sondern auch noch ein anderer Bürger oder Betrieb verpflichtet ist. In einem solchen Fall kann der Kläger sein sich aus; § 11 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebendes prozessuales Recht, beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Klage gegen mehrere Verklagte zu richten, auch noch nach der Einreichung der Klage verwirklichen. Das Recht, die Klage gegen mehrere Verklagte zu richten, steht dem Kläger unter den in § 11 Abs. 2 Satzl ZPO genannten Voraussetzungen auch noch dann zu, wenn der Rechtsstreit bereits anhängig ist. Kommt der Kläger zu der Auffassung, daß sein (bereits gegen einen Verklagten geltend gemachter vermeintlicher materiellrechtlicher Anspruch (z. B. eine Forderung) auch noch von einem anderen Bürger oder Betrieb zu erfüllen ist, so kann er auch gegen diese noch eine Klage einreichen. In dieser neuen Klageschrift müßte der Kläger beantragen, den weiteren Verklagten und den bereits vorher verklagten Bürger oder Betrieb gemeinschaftlich zur Erfüllung des geltend gemachten vermeintlichen Anspruchs zu verurteilen. Der zuerst anhängige Prozeß und das durch die neue Klage eingeleitete Verfahren werden dann gemäß § 34 Ziff. 1 ZPO miteinander verbunden. Das geschieht durch eine Verfügung des Vorsitzenden, nicht durch Beschluß. Danach kann über den gegen die beiden Verklagten geltend gemachten vermeintlichen Anspruch in einem Verfahren verhandelt und entschieden werden. Auf diese Weise wird verhindert, daß über den gleichen vermeintlichen Anspruch mehrere Prozesse gleichzeitig oder Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 18. Mai 1983 über die Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts über die Verjährung der von gesellschaftlichen Gerichten ausgesprochenen Geldbuße oder Ordnungsstrafe vom 6. Juni 1972 -I PrB - 112-2/83- lm Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen für die gesellschaftlichen Gerichte, insbesondere des Beschlusses des Staatsrates der DDR vom 12. März 1982 über die Tätigkeit der Konfliktkommissionen Konfliktkommissionsordnung - (GBl. I Nr. 13 S. 274) und des Beschlusses des Staatsrates der DDR vom 12. März 1982 über die Tätigkeit der Schiedskommissionen Schiedskommissionsordnung (GBl. I Nr. 13 S. 283), beschließt das Präsidium des Obersten Gerichts: Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 6. Juni 1972 I PrB 1 112 2/72 über die Verjährung der von den gesellschaftlichen Gerichten ausgesprochenen Geldbuße oder Ordnungsstrafe (NJ 1972, Heft 13/ S. 377; OGSt Bd. 13 S. 9; OGZ Bd. 13 S. 25; DulA2, 2/72) ist gegenstandslos geworden, da die darin enthaltenen Festlegungen in den §§58 und 60 der KKO bzw. §§ 54 und 56 der SchKO gesetzlich geregelt sind. Der Beschluß war daher aufzuheben. nacheinander geführt werden. Die Gerichte sollten daher gemäß § 2 Abs. 3 ZPO insbesondere darauf hiinwirken, daß dann, wenn bereits eine Klage gegen einen von mehreren vermeintlichen Schuldnern anhängig ist, auch gegen bisher nicht in Anspruch genommene Gesamtschuldner eine Leistungsklage erhoben wird. Die Erhebung einer solchen weiteren Klage wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn abzu-sehen ist, daß Ehegatten als Inhaber ihres gemeinschaftlichen Vermögens (§ 13 Ahs. 1 FGB) oder mehrere Schadensverursacher gemäß § 342 Ahs. 1 Satz 1 ZGB als Gesamtschuldner haften und bisher nur einer der vermeintlichen Schuldner verklagt worden ist. Weitere vermeintliche Gesamtschuldner können aber auf Antrag eines bereits verklagten Schuldners gemäß § 35 Abs. 1 und 3 ZPO durch Beschluß als weitere Verklagte in das Verfahren einbezogen werden. Die Einbeziehung weiterer vermeintlicher Schuldner auf Antrag eines verklagten Schuldners ist deshalb zulässig, weil dem Verklagten bei einem Erfolg der Klage ein Anspruch auf Ausgleichung gegen andere Gesamtschuldner zustehen kann (vgl. §§ 342 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 2 ZGB). Über einen solchen vermeintlichen Ausgleichsanspruch des Verklagten kann auf dessen Antrag im Verfahren mit entschieden werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Fortsetzung von S. 247 Verweisung der Sache nach der Verurteilung zum Schadenersatz dem Grunde nach Ist dm Strafurteil über die Höhe eines geltend gemachten Schadenersatzanspruchs unzweckmäßig bzw. nicht möglich, so ist über den Schadenersatzantrag dem Grunde nach zu entscheiden. Beantragt der Geschädigte ausdrücklich nur die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des Angeklagten, so ist diese im Urteilstenor auszusprechen. Erfolgt eine Verurteilung dem Grunde nach, ist die Verweisung an die Kammer für Zivilrecht bzw. Arbeitsrecht ohne besonderen Antrag zwingend. Es wäre zu tenoriereil: „Der Angeklagte wird dem Grunde nach zum Ersatz des dem verursachten Schadens verurteilt. Zur Entscheidung über die Höhe des Schadens wird die Sache an die Kammer für Zivilrecht (bzw. Ailbeitsrecht) des Kreisgerichts verwiesen.“ Oder: „Es wird festgestellt, daß der Angeklagte dem zum Schadenersatz verpflichtet ist.“ KLAUS-RÜDIGER ARNDT, stellv. Direktor des Bezirksgerichts Halle 1 1 Dieser Beitrag küpft an die Ausarbeitung von H. Heymann/ H. Pompoes/R. Schindler, „Die Formulierung des Urteilstenors in Strafsachen“, NJ 1968, Heft 15, S. 458 ft. und an unsere Erfahrungen aus der Strafrechtspraxis an. 2 Vgl. OG, Urteil vom 16. April 1969 5 Ust 12/69 (unveröffentlicht). S Vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung des § 64 Abs. 4 StGB vom 7. Januar 1981, NJ 1981, Heft 2/ S. 88.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 250 (NJ DDR 1983, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 250 (NJ DDR 1983, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit ist jedoch - wie an anderer Stelle deutlich gemacht wird - ein unverzichtbares Erfordernis an die Tätigkeit der Linie Untersuchung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X