Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 244 (NJ DDR 1983, S. 244); 244 Neue Justiz 6/83 Materielle Verantwortlichkeit bei Verletzung der Räum- und Streupflicht auf Gehwegen Dt. KURT HOHLWEIN, Justitiar des VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Halle In ihrem Beitrag „Materielle Verantwortlichkeit bei Verletzung von Straßenreinigungspflichten“, NJ 1982, Heft 9, S. 409 ff., vertreten L. Boden /W. Schneider die Auffassung, daß bei Schadensfällen wegen Verletzung von Straßenreinigungspflichten, also insbesondere bei Nichtdurchführung der Räum- und Streupflicht auf Gehbahnen, die materielle Verantwortlichkeit nach dem Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34) zur Anwendung kommt, wenn die Straßenreinigungspflicht nicht durch entsprechende Beschlüsse der Volksvertretungen als Anliegerpflicht ausgestaltet worden ist. Dieser Meinung kann ich mich aus folgenden Gründen nicht anschließen: Die Durchführung des Straßenwinterdienstes ist in § 10 Abs. 2 der VO über die öffentlichen Straßen - StraßenVO vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515) geregelt. Sie erstreckt sich jedoch nur auf die Fahrbahnen, nicht aber auf Geh- und Radbahnen. Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird guf der Grundlage von Räum-, Streu- und Sprühplänen ausgeübt, die von dem zuständigen örtlichen Organ bestätigt sind. Die Durchführung des Winterdienstes auf Geh- und Radbahnen obliegt als Teil der Straßenreinigungspflicht den Räten der Städte und Gemeinden (§§ 1 und 2 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 [GBl. II Nr. 46 S. 339]). In der Regel ist er durch Stadt- oder Gemeindeordnungen auf die Anlieger übertragen worden (§ 8 der 3. DVO). Der Winterdienst besteht in einer Räum- bzw. Streupflicht. Auf Gehbahnen haben die Anlieger ihre Räum- bzw. Streupflicht dann erfüllt, wenn ein Streifen der Gehbahn, der dem Umfang des Fußgängerverkehrs gerecht wird, vom Schnee geräumt oder gegen Glätte abgestumpft worden ist. Eine Radbahn wird nicht immer geräumt oder abgestumpft werden können, insbesondere dann nicht, wenn sie durch eine Schneeanhäufung infolge der Räumung der Fahrbahn für den Radfahrverkehr nicht benutzbar ist. In diesen Fällen muß die Fahrbahn den Radfahrverkehr wie bei Straßen ohne Radbahnen aufnehmen (§32 Abs. 1 StVO). Die Pflicht zum Streuen von Geh- und Radbahnen entsteht am Tage unmittelbar nach Schneefall bzw. nachdem Eisglätte eingetreten ist. Werden bei der Durchführung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen von öffentlichen Straßen Pflichten zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung der Straßen rechtswidrig verletzt, ist für dadurch verursachte Schäden der Rechtsträger oder Eigentümer der Straße verantwortlich (§ 23 Stra-ßenVO). Diese eindeutige Verantwortlichkeitsregelung, die mit den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Wiedergutmachung von Schäden (§§ 330 ff. ZGB) übereinstimmt, ist in Wissenschaft und Praxis allgemein anerkannt. Erleiden Verkehrsteilnehmer durch Verletzung der Räum-bzw. Streupflicht auf Geh- und Radbahnen Schäden, dann haften a) die Anlieger, wenn ihnen durch Stadt- oder Gemeindeordnungen die Räum- und Streupflicht übertragen wurde; b) die zuständigen Räte der Städte und Gemeinden, wenn die Räum- bzw. Streupflicht nicht auf die Anlieger übertragen wurde; ' c) die Räte der Städte und Gemeinden, wenn Anlieger an Wegen nicht vorhanden sind. (Dies kann z. B. der Fall sein bei Wegen, die von der geschlossenen Ortschaft zum außerhalb gelegenen Bahnhof führen, bei stark begangenen Wegen in Grün- oder Parkanlagen sowie bei Brücken, die einer besonderen Vereisungsgefahr ausgesetzt sind.) In der Literatur bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Rechtsgrundlagen für die Haftung bei Verletzung der Räum- und Streupflicht auf Gehbahneii. K. Bönninger/H. Knobloch vertreten die Auffassung1, daß bei Verursachung von Schäden an Verkehrsteilnehmern durch Verletzung der Streupflicht der Rat der Stadt oder Gemeinde nach dem Staatshaftungsgesetz haftet und daß deshalb Ansprüche auf dem .Verwaltungsweg geltend zu machen sind. Diese Ansicht begründen sie wie folgt: „Die Streupflicht auf den Geh- und Radwegen obliegt den Räten der Städte und Gemeinden nicht als Rechtsträger der Straße, sondern auf Grund ihrer verwaltungsrechtlichen Pflicht zur Sicherung von Ordnung, Sauberkeit und Hygiene auf den öffentlichen Straßen, in Grünanlagen und Parks. Deshalb ist die Pflicht auch nicht im Zusammenhang mit dem Straßen wesen, sondern im Zusammenhang mit der Sauberhaltung der Städte und Gemeinden geregelt.“ Den gleichen Standpunkt nehmen L. Boden/W. Schneider im o. g. Beitrag ein. Dagegen bin ich der Auffassung, daß in derartigen Fällen die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs anzuwenden sind. Dabei sind m. E. folgende Faktoren zu beachten: Die Ausübung des Winterdienstes auf den Fahr bahnen ist eine wirtschaftlich-organisatorische und operative Aufgabe der Rechtsträger der Straße zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung der Straße. Das ergibt sich eindeutig aus § 10 der StraßenVO. Dazu stünde aber in Widerspruch, wenn die Ausübung des Winterdienstes auf den Geh bahnen staatliche Tätigkeit sein sollte. Eine solche Unterscheidung ist durch nichts gerechtfertigt, weil die Ausübung des Winterdienstes auf den Gehbahnen keineswegs staatliche vollziehend-verfügende Tätigkeit ist. Dieser Widerspruch erklärt sich m. E. dadurch, daß vor der StraßenVO und dem ZGB erlassene Rechtsvorschriften diese Aufgabe den Staatsorganen übertrugen. Da zwischen staatlichen Aufgaben der Staatsorgane und Rechtsträgeraufgaben nicht unterschieden wurde, mußte bei Pflichtverletzungen zwangsläufig das Staatshaftungsgesetz angewendet werden. Im Straßenwesen war das allgemein so. Mit dem Erlaß der StraßenVO und des ZGB änderte sich die Rechtslage, denn es wurden die den staatlichen Organen als Rechtsträgern obliegenden Aufgaben' auch zu sog. Rechtsträgeraufgaben qualifiziert und damit auch dem Zivilrecht zugeordnet. Die Folge davon ist, daß, sofern staatliche Organe und Einrichtungen als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr handeln (§11 ZGB), sich ihre Schadenersatzpflicht nach den Vorschriften des Zivilrechts (§§ 330 ff. ZGB) bestimmt.2 Diesem Rechtszustand sollte durch entsprechende Änderung der vorstehend genannten älteren Rechtsvorschriften Rechnung getragen werden. 1 Vgl. K. Bönninger/H. Knobloch, Das Recht der öffentlichen Straßen, Leipzig 1978, S. 60. 2 Ebenso Zivilrecht, Lehrbuch, Berlin 1981, Teil 2, S. 192. Fortsetzung von S. 237 ten der Staaten hinsichtlich der Übermittlung von Daten und Informationen bei der internationalen Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt statuiert werden, der Stimme enthielten. Daß die Vereinbarung von weitreichenden Zusammenarbeits-Pflichten zwischen Staaten unterschiedlicher sozialökonomischer Systeme unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, zeigt der Abschluß des Abkommens zwischen der UdSSR und den USA über die Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes vom 23.'Mai 1972, auf dessen Grundlage eine gemeinsame sowjetisch-amerikanische Kommission gebildet wurde (vgl. Neue Zeit [Moskau] 1972, Heft 23, S. 43). 12 Vgl. Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 709 ff. 13 Beispielsweise fallen jährlich allein 20 Millionen Hektar Land der Versteppung zum Opfer, 18 Millionen Hektar tropische Urwälder werden abgeholzt, Klimaveränderungen sind die Folgen und werden von einer genetischen Verarmung begleitet. 14 Abgedruckt bei: B. Graefrath/E. Oeser/P. A. Steiniger, Völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten, Berlin 1977, S. 229 f. 15 Vgl. Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 638 ff. 16 Vgl. hierzu P. Steinert, „Verantwortlichkeit und Haftung im Völkerrecht“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität Berlin, Gesellschafts- und Sprachwissenschaftliche Reihe, 1981, Heft 1, S. 23 ff. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Bericht einer im Rahmen des UNEP gebildeten „Expertengruppe zur Haftung für Verschmutzung und anderen Umweltschaden und zum Ausgleich solchen Schadens“ verwiesen, die eine Auswahl Sachfragen fixierte, denen Priorität beigemessen werden soll. Diese Fragen umfassen sowohl die Verantwortlichkeit wie die Haftung der Staaten. Vgl. Dokument UNEP/WG. 8/3 vom 6. April 1977 sowie Dokument UNEP/WG. 12/3 vom 3. Oktober 1977.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 244 (NJ DDR 1983, S. 244) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 244 (NJ DDR 1983, S. 244)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Abschnitt Absatz Seite Inhaftiertenbewegung, Aufenthalt im Freien Besuchsverkehr, Postkontrolle Unterbringung Inhaftierter Aufenthalt im Freien Überwachung des Besuchsverkehrs Postkontrolle Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Anlässen zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch optisch im Gesetz entsprochen. Tod unter verdächtigen Umständen. Der im genannte Tod unter verdächtigen Umständen als Anlaß zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Ermittlung ihres Beweiswertes im Mittelpunkt der Überlegungen des Untersuchungsführers, so ist es bei der Würdigung der Beweisführung der Prozeß der Beweisführung als Ganzes.

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