Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 243 (NJ DDR 1983, S. 243); Neue Justiz 6/83 243 .Zur Diskussion Zusammenhang von Pflichtverletzung, Rechtswidrigkeit und Schadensverursachung in § 330 ZGB Dt. sc. INGO FRITSCHE, wiss. Oberassistent an der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die Beiträge von G. Uebeler (NJ 1982, Heft4, S. 169), M. W a r i c h und A. M a r k o (NJ 1982, Heft 8, S. 365 f.) sowie J. Göhring (NJ 1982, Heft 12, S. 552 f.) zur Bedeutung der Tatbestandsvoraussetzung „rechtswidrige Scha-densverursädiung“ in § 330 ZGB machen sichtbar, daß es notwendig ist, den inneren Zusammenhang der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 330 ZGB Pflichtverletzung, Rechtswidrigkeit und Verursachung eines Schadens näher zu untersuchen. Im folgenden soll dazu auf einige Aspekte hingewiesen werden. Zunächst ist G. Uebeler und A. Marko darin zuzustimmen, daß insbesondere die Begriffe „Kausalität“ und „Rechtswidrigkeit“ sich inhaltlich nicht decken. Es wäre jedoch fehlerhaft, daraus die Schlußfolgerung abzuleiten, daß „RechtsWidrigkeit“ und „Kausalität“ nicht zugleich auch aufeinander bezogen sind. Ein solcher Bezug ergibt sich m. E. aus der sozialen Bewertung, die jeder Kausalverlauf mit rechtlicher Relevanz erfährt. Da sich die soziale Bewertung hier über Rechtsbegriffe realisiert und äußert, müssen diese Rechtsbegriffe von vornherein auf die Kausalkette bezogen sein und mit ihr im Sinne der Konkretisierung und des Heraushebens einzelner Ursache-Wirkung-Verhältnisse im Zusammenhang stehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß § 330 ZQB scheinbar alle Tatbestandsvoraussetzungen als selbständige, in sich abgeschlossene Elemente der rechtlichen Bewertung eines Vorgangs regelt. Notwendige funktionale Zusammenhänge zwischen Rechtsbegriffen können in ihrer Vielfalt und Konkretheit nicht immer durch das Gesetz vorgezeichnet werden, sondern sind oft erst durch die soziale, (damit auch juristische) Verarbeitung eines Vorgangs zu reproduzieren. Um es zu verdeutlichen: Das Recht kann unter Zugrundelegung des philosophischen Kausalitätsbegriffs nicht auf Zuordnungskriterien verzichten, die es ermöglichen, aus der gesamten Kausalitätskette diejenigen Rechtspflichtverletzungen zu isolieren, die aus der Sicht einer rechtlichen Bewertung für den eingetretenen Schaden relevant sind. Damit wird keineswegs der allgemeine Kausalitätsbegriff selbst in Frage gestellt oder durch einen rechtlichen Kausalitätsbegriff ersetzt. Das Kriterium der Rechtswidrigkeit einer Pflichtverletzung dient vielmehr der rechtlichen Bewertung der gesamten Ursache-Wirkung-Zusammenhänge und macht deutlich, daß nicht jede im Zusammenhang mit einem Schaden stehende Pflichtverletzung aus rechtlicher Sicht zur Schadenstragung verpflichtet. Das ist .m. E. auch das zu unterstützende Anliegen von M. Posch (Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung, Grundriß Zivilrecht, Heft 8, Berlin 1977, S. 48) sowie der entsprechenden Ausführungen im Lehrbuch des Zivilrechts (Teil 2, Berlin 1981, S, 195 f.). Mithin tritt zum Begriff der Kausalität, der die objektiven Zusammenhänge zwischen Ursachen und Wirkungen erfaßt, das Moment der rechtlichen Wertung der Pflichtverletzung, das sich in der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit als Ausdruck des Wesenszusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden niederschlägt. § 330 ZGB drückt diesen Zusammenhang durch die Aufeinanderfolge von Pflichtverletzung, Rechtswidrigkeit und Schaden -aus und bestimmt damit verbindlich, daß nur jener Teil der Kausalitätskette, der alle drei Elemente enthält, zu den gesetzlich bestimmten Rechtsfolgen führen kann. Das spricht dafür, die Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 330 ZGB als Zuordnungskriterium zu erfassen, welches den rechtlich relevanten Zdsammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden präzise und eindeutig bestimmt. Ergänzend sei darauf verwiesen, daß das ZGB derartige Zuordnungskriterien auch in anderem Zusammenhang statuiert, so z. B. hinsichtlich des Schadens, der nach allgemeiner Erfahrung als Folge des Mangels anzusehen ist- (§§ 156, 183 ZGB) oder hinsichtlich des Schadens, der beim Betrieb eines Kfz, einer Bahn, eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs entstanden ist (§ 345 Abs. 1 ZGB). Die Funktion der Rechtswidrigkeit als Zuordnungskriterium negativer Handlungsfolgen setzt voraus, daß dieser Begriff sich inhaltlich nicht auf das Verhältnis zu den Pflichten und Rechten eines Normensystems beschränkt, sondern die mit einer Handlung verbundenen objektiven Umstände ihrer Begehung und ihre Auswirkungen integriert. Nur so ist eine umfassende soziale Bewertung menschlicher Verhaltensweisen und ihrer Folgen möglich, die die Rechtswidrigkeit schließlich auch als einheitliches, reehtszweigübergrei-fendes Kriterium der Bewertung kennzeichnet.1 Insofern schließt Rechtswidrigkeit die Pflichtverletzung ein, zugleich geht sie aber darüber hinaus, da sie von vornherein die Bedingungen und Auswirkungen der Handlung in bezug auf die soziale Umwelt einbezieht.2 Die Integration der genannten Momente in den Begriff der Rechtswidrigkeit erfordert gleichzeitig, bei der Anwendung von Sanktionsregelungen die spezifischen Funktionen der jeweiligen Norm zu beachten. Die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit kann prinzipiell nur auf solche rechtswidrigen Verhaltensweisen reagieren, die materielle Nachteile verursachen. Das ergibt sich aus der Restitutionsfunktion der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. § 330 ZGB bringt diese spezifische Qualität (Zusammenhang zwischen Rechtswidrigkeit und Schaden) mit der rechtlichen Konsequenz zum Ausdruck, daß für die juristische Bewertung nur jene rechtswidrigen Verhaltensweisen in Frage kommen, bei denen sich die Rechtswidrigkeit auf den entstandenen Schaden bezieht und durch ihn zugleich konkret mitbestimmt wird. Mit der Verbindung von Rechtswidrigkeit und Schaden hebt sich die Verantwortlichkeit nach § 330 ZGB auch von anderen Formen zivilrechtlicher Reaktionen ab, bei denen die Rechtswidrigkeit qualitativ abweichend bestimmt ist (z. B. bei den Abwehransprüchen der §§ 327, 328, 329 ZGB) oder bei denen generell andere Zuordnungskriterien der Schadenstragung (z. B. Risikoverteilung bei der Verantwortlichkeit aus Quellen erhöhter Gefahr) Anwendung finden. 1 Vgl. M. Posch, „Allgemeine zivilrechtliche Schutznormen, Verhaltenspflichten und Rechtfertigungsgründe“, NJ 1976, Heft 19, S. 584 ff. (585). 2 Deshalb ist es m. E. auch nicht zulässig, in einen Tatbestand, den das Gesetz ausdrücklich als nicht rechtswidrig bezeichnet (z. B. die §§ 352 bis 355 ZGB), nachträglich noch eine .Pflichtverletzung zu interpretieren, um auf diese Weise eine Differenzierung von Pflichtverletzung und Rechtswidrigkeit zu begründen. Damit würdex das Wesen der Rechtswidrigkeit als Einheit von Handlung, Bedingungen der sozialen Umwelt und Auswirkungen auf diese nicht beachtet. Vom Staatsverlag der DDR noch lieferbar: Kommentar zum Familiengesetzbuch Herausgeber: Ministerium der Justiz 256 Seiten; EVP (DDR): 14 M Diese Mitte 1982 erschienene 5. Auflage des Kommentars, verfaßt von einem aus 14 Wissenschaftlern und Praktikern bestehenden Autorenkollektiv, stellt eine völlige Neubearbeitung der Materie dar, denn seit der Herausgabe der 4. Auflage im Jahre 1973 sind zahlreiche neue Rechtsvorschriften auf wichtigen Gebieten beschlossen worden, darunter auch eine Änderung des FGB. Nachdem inzwischen auch das Lehrbuch des Familienrechts in 3. Auflage (Berlin 1981) vorliegt, konnte sich die 5. Auflage des FGB-Kommentars auf die detaillierte, vor allem an den Ergebnissen der Rechtsprechung orientierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes konzentrieren. Die Bedeutung dieses Kommentars für die Praxis ist in der Rezension von H.-J. Möller/H. Jordan in NJ 1982, Heft 12, S. 539 f. hervorgehoben worden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 243 (NJ DDR 1983, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 243 (NJ DDR 1983, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X