Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 237

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 237 (NJ DDR 1983, S. 237); Neue Justiz 6/83 237 tung, die von wesentlicher Bedeutung für die Gewährleistung des Umweltschutzes ist, wie jene, die massive Verschmutzungen der Atmosphäre oder der Meere" verbieten“.H Der Begriff „internationales Verbrechen“ wird dabei ausdrücklich auf Akte angewandt, die dem Staat als solchen' zuzurechnen sind. Der als Beispiel für ein internationales Verbrechen aufgeführte Tatbestand der massiven Umweltverschmutzung steht in Art. 19 Ziff. 3 in einer Reihe mit den Tatbeständen der ernsten Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, die für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, für die Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts der Völker und für den Schutz des Menschen von wesentlicher Bedeutung sind. Er wird damit zwar nicht den wichtigsten Anwendungsfällen dieser anderen Tatbestände Aggression, gewaltsame Aufrechterhaltung der Kolonialherrschaft, Sklaverei, Völkermord und Apartheid gleichgestellt, aber doch faktisch in den Rang einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (jus cogens) gehoben. Um als eine solche gelten zu können, müßte der Tatbestand der massiven Umweltverschmutzung jedoch nach den Kriterien des Art. 53 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969*5 „von der internationalen Staatengemeinschaft als Ganzes als eine Norm akzeptiert und anerkannt“ sein, „von der keine Abweichung erlaubt ist und die nur durch eine nachfolgende !Norm des allgemeinen Völkerrechts, die denselben Charakter trägt, abgeändert werden kann“. So sehr das Vorgehen der ILC zu begrüßen ist, die Kodifikation der Staatenverantwortlichkeit auf der Grundlage der jus-cogens-Regeln vorzunehmen, so muß es doch angesichts der weltweit zunehmenden Umweltverschmutzungen zweifelhaft erscheinen, daß eine derartige Einstufung einer Verbotsnorm für die massive Verschmutzung der Umwelt bereits heute weltweite Anerkennung besitzt Völkerrechtliche Verantwortlichkeit oder Haftung für grenzüberschreitende Umweltverschmutzung? Völkerrechtliche Verantwortlichkeit setzt voraus, daß Umweltverschmutzungen mit grenzüberschreitender Wirkung als unrechtmäßiges, d. h. vom Völkerrecht verbotenes Handeln verstanden werden. Nun gibt es aber Aktivitäten, die aus der Entwicklung der modernen Naturwissenschaft und Technik erwachsen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Atomenergie und die Erforschung des Weltraums, und daher rechtmäßig sind, die aber noch nicht vollständig beherrschbar sind und daher eine Risiko- und potentielle Schadensquelle für die Umwelt darstellen. Hier handelt es sich also gewissermaßen um eine „andere Form der Verantwortlichkeit“, was dazu geführt hat, daß die ILC in diesem Zusammenhang nicht mehr von Verantwortlichkeit spricht, sondern von der „Haftung für schädliche Folgen aus Handlungen, die vom Völkerrecht nicht verboten sind“. Im Unterschied zur Verantwortlichkeit, bei der die Rechtsfolgen primär auf die Durchsetzung der verletzten Rechtsnorm gerichtet sind, geht es bei der Haftung allein um den Ersatz für einen eingetretenen Schaden, da die schädigende Handlung die definitionsgemäß weder vorhersehbar noch beeinflußbar sein muß ja rechtmäßig war und daher nicht untersagt werden kann.*6 Nun gibt es keine Norm des allgemeinen Völkerrechts, wonach ein rechtmäßiges Handeln mit Schadensfolge zum Schadenersatz verpflichtet. Es ist auch nicht zu erwarten, daß die Schaffung einer solchen Norm im Wege der „progressiven Entwicklung des Völkerrechts“ allgemeine Zustimmung findet, zumal die Gefahr bestünde, daß dann nicht mehr die Schadensverhütung, sondern lediglich der Schadenersatz im Vordergrund stünde. Außerdem gibt es auch in der außerordentlich wichtigen Frage nach dem sachlichen Geltungsbereich eines haftungsrechtlichen Normenkomplexes noch keine Übereinstimmung. Erst eine gründliche Analyse der Staatenpraxis vermag zu klären, ob und in welchem Umfang neben dem Umweltbereich noch andere Sachgegenstände erfaßt werden sollen. Es spricht daher vieles dafür, diese bedeutsame Problematik entsprechend den Bedingungen des Einzelfalls vertraglich im Wege von Verhandlungen zu regeln, wobei das Konzept der Fixierung von Informations-, Konsultations- und Verhandlungspflichten als Ausdruck einer allgemeinen Sorgfaltspflicht, insbesondere im Rahmen von Nachbarschaftsbeziehungen, nutzbar gemacht werden könnte. Ausgehend von den allgemeinen Grundlagen des geltenden Völkerrechts und auf bauend auf den rechtlichen Instrumentarien zum Umweltschutz, wie sie entweder programmatisch konzipiert oder bereits in Angriff genommen worden sind, ist die Forderung zu unterstützen, wirksame Schritte zur Lösung eines globalen Problems unserer Zeit zu vereinbaren. Die inhaltliche Orientierung muß auf solche Maßnahmen gerichtet sein, für die entsprechend dem Charakter des Völkerrechts der Gegenwart und dem erreichten Stand der internationalen politischen Zusammenarbeit die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Als reif für die konkrete rechtliche Ausgestaltung müssen vor allem diejenigen Fragen angesehen werden, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von grundlegender Bedeutung sind. Hierzu gehören auch Fragen, die die besonderen und legitimen Bedürfnisse der Entwicklungsländer betreffen. Dabei sind die Probleme der Erhaltung des Friedens, des wirtschaftlichen Aufschwungs der Entwicklungsländer und des Umweltschutzes eng miteinander verbunden. In dieser Verbindung liegt auch eine der objektiven Wirkungsbedingungen für eine erfolgreiche internationale Umweltschutzpolitik, wie sie von den sozialistischen Staaten gefordert und gefördert wird. 1 11 1 ND vom 7. Januar 1983, S. 1. 2 UN-Doc. A/37/398/Add. 1. 3 Die Stockholmer UN-Konlerenz über Umweltprobleme (5. bis 16. Juni 1972) verabschiedete am 16. Juni 1972 u. a. die „Deklaration über die menschliche Umwelt“ mit 26 allgemeinen Prinzipien und einen „Aktionsplan für die menschliche Umwelt“ mit 109 an Staaten und internationale Organisationen gerichteten Empfehlungen. Sie unterbreitete ferner Vorschläge für die Schaffung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP), das dem UN-Wirt-schafts- und Sozialrat (ECOSOC) untersteht und von einem Verwaltungsrat geleitet wird. Die UN-Vollversammlung bestätigte am 15. Dezember 1972 die Ergebnisse der Stockholmer Konferenz in den Resolutionen 2994 (xxvn) bis 3004 (XXVII). Vgl. hierzu: Resolutionen zu Grundfragen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen (Die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen, Dokumente, Bd. 5), Berlin 1978, S. 609 fl.; Autorenkollektiv, Umweltprobleme in der Weltwirtschaft und den internationalen Beziehungen, Berlin 1981, S. 293 fl. Zu den Ergebnissen der Experten-Sondertagung von Montevideo vgl. O. Hugler, „Weiterentwicklung des internationalen Umwelt-reChts“, Deutsche Außenpolitik 1982, Heft 3, S. 46 fl. Die Weltnaturschutzstrategie (World Conservation Strategy) wurde maßgeblich von der Internationalen Union für den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen (IUCN) ausgearbeitet und auf ihrer XV. Generalversammlung im März 1982 angenommen. Sie enthält einen umfangreichen Katalog konkreter Schutzzielstellungen und -Strategien, die dazu bestimmt sind, entsprechend dem wachsenden Kenntnis- und Erfahrungsstand fortgeschrieben zu werden. Die Deklaration von Nairobi wurde auf der Sondertagung des UNEP-Verwaltungsrates, die vom 10. bis 18. Mai 1982 in der Hauptstadt Kenias stattfand, verabschiedet. 4 Vgl.: Resolutionen zu Grundfragen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, a. a. O., S. 286 ff.; Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 948 fl. 5 Vgl.: Die Hauptorgane der UNO (Die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen, Dokumente, Bd. 2), Berlin 1979, S. 498 fl. 6 Hierzu zählen u. a. die Rohstofflage und die verfügbaren Energiequellen, die Standortverteilung der Industrie, die Besiedlungsstruktur, die geographische tage und auch klimatische Bedingungen. 7 Vgl. Art. IV der sog. Helsinki-Rules von 1966, in: Report of the 52nd Conference, Helsinki 1966. 8 Vgl. Prinzip 1 der „Draft Principles of Conduct in the Field of the Environment for the Guidance of States in the Conservation and Harmonius Utilization of Natural Resources Shared by Two or More States“, die vom UNEP-Verwaltungsrat auf seiner 6. Ta- . gung am 19. Mai 1978 angenommen wurden. Die UN-Vollversamm-lung hat ihnen jedoch angesichts der dem UN-Generalsekretär zugeleiteten kontroversen Stellungnahmen der Staaten die Zustimmung versagt. Die „Draft Principles“ wurden deshalb mit Resolution 34/186 der UN-Vollversammlung vom 18. Dezember 1979 lediglich zur Kenntnis'genommen. Das Prinzip der gerechten Nutzungsteilung war bereits vorher von der UN-Wasserkonferenz in Mar del Plata (1977) bekräftigt worden. 9 Vgl. hierzu G. Görner/R. Meißner in NJ 1982, Heft 4, S. 164; NJ 1983, Heft 5, S. 180 f. 10 So in der Studie der UNEP-Expertengruppe zu den rechtlichen Aspekten bezüglich der Umwelt im Zusammenhang mit dem küstennahen Bergbau und Bohrungen innerhalb der Grenzen der nationalen Jurisdiktion (Dokument UNEP/WG. 54/4 vom 13. Februar 1981, Annex, Ziff. 1). Vgl. auch die in Fußnote 8 genannten „Draft Principles“ des UNEP-Verwaltungsrates. 11 In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß die UdSSR und andere sozialistische Staaten, die wegen der seinerzeit von imperialistischen Staaten praktizierten Diskriminierungspolitik nicht an der Stockholmer Umweltkonferenz 1972 teilgenommen hatten, sich in der UN-Vollversammlung bei der Abstimmung über die Resolution 2995 (XXVII) vom 15. Dezember 1972, mit der bestimmte Pflich- Fortsetzung auf S. 244 l;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvoll zug. Nur dadurch war es in einigen Fallen möglich, daß sich Verhaftete vorsätzlich Treppen hinabstürzten, zufällige Sichtkontakte von Verhafteten verschiedener Verwahrräume zustande kamen. Verhaftete in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten. Ausgehend von den dargelegten wesentlichen. Gefährdungsmonen-ten, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Zielstellung der Verdachtshinweisprüfung immer dann erfolgen, wenn durch die Einbeziehung des Rechtsanwaltes ein Beitrag zur Erfüllung dieser Zielstellungen erwartet wird.

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