Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 233 (NJ DDR 1983, S. 233); Neue Justiz 6/83 233 nicht abhängig von Art oder Schwere der Tat oder von den persönlichen Voraussetzungen des Täters. Natürlich sind zu ihrer Erreichung bei unterschiedlichen Straftätern .und Tätern unterschiedliche Mittel, Formen und Methoden anzuwenden, aber die Zwecksetzung ist im Prinzip einheitlich“ (S. 84). Zur Diskussion fordert sicher der Standpunkt heraus, daß es bei .der Erziehungsfunktion im Kern um die Erziehung zu rechtlicher Disziplin und Diszipliniertheit als einer elementaren Seite sozialistischer Erziehung der Bürger gehe und daß weitergehende Erwartungen, Zielstellungen oder 'Wünsche hinsichtlich der Erziehungswdrkung bereits „außerhalb des Bereiches des Strafrechts .und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ lägen, „strafrechtsfremd' und als. solche deutlich ahzu-heben“ wären. Natürlich darf man an die Erziehungswirkungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit keine überhöhten Forderungen stellen; man sollte aber die auf diese Weise in der tagtäglichen Praxis der Rechtspflegeorgane angestrebten, erreichten bzw. ausgelösten positiven Wirkungen auch nicht als „strafrechtsfremd“ bezeichnen. Diese Problematik wird unter Berücksichtigung der erheblichen Differenziertheit der Straftaten sowie der Täter (z. B. zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsstrafen, zwischen Erst- und Rückfalltätern u. a.) weiter zu durchdenken sein. Die Autoren selbst gehen davon aus; daß der Humanismus der Strafe im Sozialismus nicht auf den Schutz der Gesellschaft und des Menschen begrenzt ist, sondern sich auch darauf erstreckt, die Entwicklung des Menschen in einer menschlichen Gesellschaft zu fördern (S. 95). Und an anderer Stelle bekräftigen sie, daß „die mit der Strafe erfolgende Einwirkung auf den Täter sich , nicht darin (erschöpft), das Begehen erneuter Straftaten zu verhindern. Sie soll den Bestraften auch zur verantwortungsbewußten Erfüllung seiner Pflichten (nicht alle sind dabei Rechtspflichten H.D.), zur Achtung der Gesetzlichkeit, zur ehrlichen Arbeit anhalten und dazu beitragen, im Täter liegende Ursachen und Erscheinungen seiner Isolierung zu überwinden“ (S. 108). Wirkungsrichtungen der Strafe Bei der Erläuterung der drei Wirkungsrichtungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist es den Autoren überzeugend gelungen, Ihre Auffassungen zur Spezialprävention und zur allgemein-vorbeugenden oder generalpräventiven Wirkung der Strafe darzulegen (S. 104 ff.). Ausführlich wird die Wirkungsrdchtung der Mobilisierung und Aktivierung der gesellschaftlichen Kräfte zur Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen, zu deren Aufdeckung, zur Wachsamkeit und Unduldsamkeit ihnen gegenüber, sowie gegenüber Unordnung, Ungesetzlichkeit und Verantwortungslosigkeit überhaupt behandelt. Hier geht die vorliegende Ausarbeitung über das Lehrbuch zum Strafrecht, Allgemeiner Teil (Berlin 1978), hinaus. Ausbaufähig ist der Abschnitt über das Zusammenwirken strafrechtlicher und anderer Formen rechtlicher Verantwortlichkeit Dieser Teil der Arbeit beschränkt sich auf Grundfragen der Abgrenzung zwischen den verschiedenen rechtlichen Verantwortlichkeitsformen und ihr Zusammenwirken; die Entwicklung und Veränderung der Beziehungen zwischen den Verschiedenen Arten rechtlicher Verantwortlichkeit lassen die Autoren außer Betracht. Den Bedürfnissen der Praxis könnte hier insbesondere durch die Verarbeitung der einschlägigen Literatur, Entscheidungen der Gerichte und der Richtlinie des Obersten Gerichts zu dieser Problematik besser entsprochen werden. Wichtige oder zur Diskussion anregende Fragen enthalten auch die Aussagen zur Bedeutung des Tatprinzips für eine gerechte Entscheidung, zur Einheit von Zwang und Überzeugung in der Strafe 'und zur Wirksamkeit der Strafe. Gebührende Beachtung findet m. E. auch die qualifizierte, konzentrierte und zügige Durchführung des Strafverfahrens und der Strafenverwirkli chung. Völlig zu Recht widmen die Autoren den Fragen der Verwirklichung der Strafe als staatlich und rechtlich geleitetem sozialem Prozeß ein besonderes Kapitel. Ihnen ist zuzustimmen, daß diese Problematik als theoretischer Gegenstand re- Bei anderen gelesen Verbesserter Zugang zum Recht" in größere Ferne gerückt! In der Zeitschrift „österreichisches Anwaltsblatt“ (Wien) 1983, Heft 3, S. 113 ff., lasen wir in einem Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Gert Seeber (Klagenfurt) folgende Klage: Die Zeiten, in denen ein Gesetz, sorgsam geplant, in jahre-und jahrzehntelanger Arbeit von legisten ersten Ranges in gemeinsamer Zusammenarbeit geschaffen wurde, ohne daß man laufend auf wechselnde und widerstreitende Interessen verschiedener „pressure-groups" und auf politische Aktionen Rücksicht nehmen mußte, sind längst vorbei, ebenso jene beschaulichen Zeiten, in denen die Gesetzesflut sich in Grenzen gehalten hat und es Rechtsanwälten, Richtern, Staatsanwälten und Verwaltungsbeamten möglich war, am Cafehaustisch oder in Stammtischrunden einzelne Gesetze oder einzelne Rechtsfälle durchzudebattieren und durchzudiskutieren Neben der im allgemeinen feststellbaren Arbeitsmehrbelastung des einzelnen Anwaltes läßt sich im speziellen eine fast exorbitante Zunahme der vom Anwalt zu verarbeitenden Gesetzesmoterien nicht nur im Umfang, sondern auch in deren Kompliziertheit konstatieren. Nur in einem Bereich ist ein Abnehmen deutlich spürbar, nämlich bedauerlicherweise im Bereich der Qualität der Gesetze. Dabei darf aber nicht den Legisten, also den mit der Formulierung der Gesetzestexte befaßten Juristen, die Schuld zügeschoben werden. Die Schuld an diesem Übel liegt im wesentlichen darin, daß immer mehr Gesetze in immer kürzerer Zeit beschlossen werden und daß sich darüber hinaus die gründliche und ausgefeilte Textierung immer wieder den verschiedensten, einander diametral entgegenstehenden Wünschen der einzelnen Interessenvertretungen zu beugen hat. Auch eine gewisse Sorglosigkeit-bei der Formulierung von Gesetzen mag hie und da Platz greifen, vom Gedanken geleitet, daß man dort, wo das Gesetz nicht funktioniere oder sich Unzulänglichkeiten zeigen, eben novellieren werde. Bezeichnenderweise war das Insolvenzrechtsänderungsgesetz schon in einer Reihe von Punkten novellierungsbedürftig, bevor es beschlossen und in Kraft gesetzt wurde. Zu der noch dazu äußerst kasuistischen, sich in (zu)vielen Einzelheiten verlierenden Gesetzgebung (z. B. Konsumentenschutzgesetz) kommt eine zumindest ebenso kasuistische Judikatur in weiten Bereichen (Zivilrechtsbereich, Strafrechtsbereich, Verwaltungs-rechtsbereidi), was das Beherrschen der Materie für den Anwalt natürlich immer schwieriger macht. Die Judikatur entfernt sich in zunehmendem Maße vom effektiven Gesetzeswortlaut (siehe z. B. die Judikatur zu den Befreiungstatbeständen im Grunderwerbssteuergesetz, aber auch die Judikatur zum Schadenersatz und zum Arbeitsrecht). Der oft zitierte Witz, doß bei der heutigen Judikatur kein Rechtsmittel mehr als aussichtslos bezeichnet werden könne, hat bedauerlicherweise einen sehr realistischen Charakterzug erhalten. Der so oft als Schlagwort in den Mund genommene „verbesserte Zugang zum Recht“ ist dadurch heute eher in größere Ferne als in größere Nähe gerückt lativ neu ist (S. 142 ff.). Auch für die Gerichte und andere staatliche Organe, die Leiter von Betrieben und Einrichtungen und die Vorstände von Genossenschaften, für die gesellschaftlichen Organisationen und Arbeitskollektive wird die effektive Bewältigung der verhältnismäßig neuen Probleme der Strafenverwirklichung immer aktueller. Hier ist zweifellos in den letzten Jahren ein großer Erfahrungsschatz gewonnen und ein erheblicher Erkenntniszuwachs erreicht worden. Die Probleme sind zwar in der praktischen Tätigkeit der genannten Organe noch wesentlich vielgestaltiger als sich dies in der vorliegenden Arbeit widerspiegelt. Die Autoren leisten aber mit der prinzipiellen Behandlung der Beziehungen zwischen der Verwirklichung der Strafe und der Realisierung ihrer Ziele in ihrer Einheit und Wediselwirkung einen bedeutsamen theoretischen Beitrag zu diesem relativ eigenständigen Teilgebiet der Straf- und Strafprazeßrechtswissen-schaft der DDR. Erschienen im Staätsverlag der DDR, Berlin 1982; 201 Seiten; EVP (DDR): 10,80 M. Alle in diesem Beitrag ohne nähere Bezeichnung angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf dieses Buch.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 233 (NJ DDR 1983, S. 233) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 233 (NJ DDR 1983, S. 233)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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