Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 229

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 229 (NJ DDR 1983, S. 229); Neue Justiz 6/83 229 Das Ausbildungsverhältnis von Fernstudenten an Hochschulen Prof. Dr. sc. WILLI BÜCHNER-UHDER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Viele Erkenntnisse, die in jüngster Zeit aus Untersuchungen der rechtlichen Stellung der Studenten des Direktstudiums im Ausbildungsprozeß* 1 resultieren, treffen auch für den Status, die Rechte und Pflichten der Fernstudenten zu. Die Mehrzahl der hochschulrechtlichen Bestimmungen hat grundsätzlich für alle Studienformen Gültigkeit. Daneben existieren jedoch für Fernstudenten besondere Regelungen. Sie leiten sich vor allem aus der sozialen Stellung dieser grundsätzlich weiterhin in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Studenten ab. Bewerbung und Zulassung zum Fernstudium Die AO (Nr. 1) über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Fern- und Abendstudium an den Hoch- und Fachschulen vom 1. Juli 1973 (GBl. I Nr. 31 S. 302) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 15. Juli 1977 (GBL I Nr. 25 S. 313) entspricht in ihrer Zielstellung und Regelung der Zulassungsordnung für das Direktstudium2, berücksichtigt jedoch gleichzeitig die Besonderheiten von Bewerbern, die ein Studium aufnehmen wo)len, ohne ihre Berufstätigkeit zu unterbrechen. Grundsätzlich werden an die Bewerber für ein Fernstudium an einer Hochschule die gleichen hohen Anforderungen wie an die Bewerber für ein Direktstudium gestellt. Voraussetzung ist in beiden Fällen der Nachweis der Hochschulreife; für Fernstudenten wird in der Regel darüber hinaus eine abgeschlossene und der gewählten Studienrichtung entsprechende Berufsausbildung und eine mehrjährige berufliche Praxis gefordert. Ein Fernstudium wird in der Regel auf Grund einer Delegierung aufgenommen, da es eine systematische Form der Weiterbildung der Werktätigen darstellt, für die die Betriebe verantwortlich sind. Erfolgt eine Delegierung durch den Betrieb, ist der Leiter zur Festlegung von Maßnahmen verpflichtet, die ein erfolgreiches Studium und den späteren Einsatz des Werktätigen entsprechend seiner erreichten Qualifikation unterstützen. Dazu sieht § 4 Abs. 2 der Zulassungsordnung in Übereinstimmung mit § 153 Abs. 2 Buchst, b AGB den Abschluß eines schriftlichen Qualifizierungsvertrags vor. Wenngleich die Delegierung die Regel ist, bildet sie nicht eine unabdingbare Voraussetzung für die Bewerbung und Zulassung zum Fernstudium. In Verwirklichung seines Grundrechts auf Bildung (Art. 25, 26 Verf.) kann sich ein Werktätiger auch ohne Delegierung durch seinen Betrieb für ein Studium bewerben. Wird er zupi Studium zugelassen, stehen ihm grundsätzlich die gleichen Vergünstigungen und Garantien für die Durchführung des Studiums wie einem delegierten Studenten zu. Er hat jecjoch in diesem Fall keinen Anspruch auf einen Qualifizierungsvertrag, weil dieser ja Bestandteil der geplanten Weiterbildung des Betriebes sein muß. Da in der Regel auch die Einsatzmöglichkeiten nach Beendigung des Studiums mit dem Betrieb abzustimmen sind, sollte der Werktätige im eigenen Interesse ein Fernstudium möglichst in Übereinstimmung mit seinem Betrieb aufnehmen. Die Bewerber für das Fernstudium werden auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen ausgewählt und zugelassen. Sofern es für- die Entscheidungsvorbereitung erforderlich ist, können mit den Bewerbern auch Aufnahmegespräche geführt werden (§ 7 Abs. 1 der Zulassungsordnung)3, so daß eine Entscheidung nicht nur anhand schriftlicher Bewerbungsunterlagen gefällt werden muß. In bestimmten Fachrichtungen werden Eignungsprüfungen bzw. Eignungsgespräche durchgeführt. Mit der Zulassung, die durch die Zulassungskommission erteilt wird, erhält der Bewerber einen Studienplatz für das angegebene Studienjahr in der entsprechenden Fachrichtung. Wird er nicht zum Studium zugelassen, kann er innerhalb von 14 Tagen beim Rektor der Hochschule Einspruch erhe- ben. Die Zulassungsordnung sieht bisher zwar eine Rechtsmittelbelehrung im Einzelfall nicht vor, entsprechend den sonstigen Rechtsmittelregelungen sollte dies m. E. aber auch hier eingeführt werden.4 Über Einsprüche entscheidet die Einspruchskommission des Rektors der Hochschule endgültig. In der Zulassungsordnung zum Fernstudium ist anders als beim Direktstudium keine Möglichkeit vorgesehen, daß bei einer Nichtzulassung zur gewünschten Studienrichtung der Bewerber an persönlichen Gesprächen teilnehmen kann, um aus noch vorhandenen freien Studienplätzen anderer Studienrichtungen eine Auswahl zu treffen.5 Das ist deshalb nicht erforderlich, weil Bewerber für das Fernstudium sich in aller Regel berufsbedingt für eine solche konkrete Fachrichtung entschieden haben bzw. unter dieser Sicht auch durch den Betrieb delegiert wurden. Die Zulassung ist Voraussetzung für die Immatrikulation. Liegen die Voraussetzungen, die zur Zulassung führten, bei der Immatrikulation nicht mehr vor, kann die Zulassung zurückgezogen werden. Gleiches gilt, wenn ein Bewerber sein Studium nicht zum vorgesehenen Termin aufnimmt. Rechte und Pflichten der Fernstudenten Mit der Immatrikulation wird der zum Studium zugelassene Bewerber Student der jeweiligen Hochschule. Damit steht er in einem verwaltungsrechtlich ausgestalteten Ausbildungsverhältnis6, durch das auch seine Rechte und Pflichten als Fernstudent geprägt werden. Sein bisheriges Arbeits-rechtsverhältnis bleibt unabhängig davon bestehen. Eine Änderung oder Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses führt nicht automatisch zu einer Auflösung seines studentischen Ausbildungsverhältnisses. Es ist jedoch zu klären, ob in dem neuen oder geänderten Arbeitsrechtsverhältnis die Qualifizierung wie geplant fortzusetzen ist.7 Unter Umständen können jedoch die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses geführt haben, gemäß § 2 der AO über die disziplinarische und materielle Verantwortlichkeit der Studierenden an den Hoch- und Fachschulen Disziplinarordnung vom 10. Juni 1977 (GBl.-Sdr. Nr. 936) auch die Exmatrikulation erforderlich machen. Wichtigste Grundlage für das Studium ist der Studienplan, der für die jeweilige Grundstudienrichtung durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen bestätigt und in Kraft gesetzt wird.8 Auf seiner Grundlage werden von der jeweiligen Sektion und ihren Außenstellen die Lehrveranstaltungen geplant und durchgeführt, die der Anleitung und Unterstützung des Selbststudiums dienen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um obligatorische Lehrveranstaltungen. Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Praktika und Exkursionen, zur Vorbereitung und Ablegung von Prüfungen sowie zur Anfertigung von Belegarbeiten werden Fernstudenten gemäß § 181 AGB auf der Grundlage der AO über die Freistellung von der Arbeit sowie über finanzielle Regelungen für das Fern- und Abendstudium und die Weiterbildungsmaßnahmen an den Hoch- und Fachschulen vom 1. Juli 1973 (GBl. I Nr. 31 S. 305) von der Arbeit freigestellt. Die Freistellung ist für die einzelnen Wissenschaftsgebiete unterschiedlich geregelt. Für Fernstudenten der Staats- und Rechtswissenschaft beträgt sie im Durchschnitt 36 Arbeitstage je Studienjahr. Ferner ist eine Freistellung zur Anfertigung und Verteidigung der Diplomarbeiten bis zu drei Monaten vorgesehen. Die konkrete Freistellung ergibt sich aus den Ausbildungsdokumenten. Der rechtzeitig zu planende Freistellungszeitraum ist auch für die Leiter der Betriebe verbindlich. Während der Freistellung z. B. für die Anfertigung der Diplomarbeit besteht das Arbeitsrechtsverhältnis fort, und Löhne und Gehälter sind weiter zu zahlen. Von einem Urlaub ist in dieser Zeit jedoch Abstand zu nehmen, da sonst die mit der Freistellung verbundenen studentischen Pflich-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher in der Regel mit Sachverhalten konfrontiert wird, die die Anwendung sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite verlangen.

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