Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 228

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 228 (NJ DDR 1983, S. 228); 228 Neue Justiz 6/83 entscheidende Bedeutung zu. Anknüpfend an die in Vorbereitung auf das Inkrafttreten des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte erreichten Ergebnisse gilt es, eine kontinuierliche, planmäßige und abrechenbare Arbeit der Beiräte zu gewährleisten. Auch auf diesem Gebiet bestätigt die Praxis, daß dann, wenn jeder seine Verantwortung für das ihm übertragene Feld der Arbeit in vollem Umfang, mit hoher Disziplin und schöpferisch wahrnimmt, die größten Erfolge erreicht werden.10 Die Maßnahmen der Bezirks- und Kreisgerichte zur Anleitung und Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte sind vor allem darauf zu richten, die gesellschaftliche Wirksamkeit der Schiedskommissionen zu erhöhen, die einheitliche Rechtsanwendung der gesellschaftlichen Gerichte auf allen Tätigkeitsgebieten zu gewährleisten und die Übergabe derjenigen Strafsachen an die gesellschaftlichen Gerichte zu sichern, bei denen die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten ist eine Aufgabe von hohem politischen Stellenwert, denn die Verwirklichung der Gesetzlichkeit schließt die notwendige Einheitlichkeit der Durchsetzung des gesamtstaatlichen Willens ein.11 Aus der Erweiterung der Rechte der gesellschaftlichen Gerichte ergeben sich auf diesem Gebiet höhere Anforderungen an die Bezirks- und Kreisgerichte. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die differenzierte, sachbezogene Anwendung der Erziehungsmaßnahmen zu richten, vor allem auf4 Geldbußen. Die Erweiterung der Zuständigkeit bei einfachen zivilrechtlichen Streitigkeiten und die Möglichkeit, auf alleinigen Antrag des Antragstellers eine Entscheidung zu treffen, erfordern, den gesellschaftlichen Gerichten auch auf materiell-rechtlichem Gebiet verstärkt Hilfe und Unterstützung zu geben. Es ist auch zu sichern, daß alle Beschlüsse exakt abgefaßt und vollstreckungsfähig ausgestaltet werden. Die Gewährleistung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte setzt die zielstrebige Weiterqualifizierung ihrer Mitglieder voraus. Alle von den Konflikt- und Schiedskommissionen seit dem 1. Januar 1983 gefaßten Beschlüsse sind in enger Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und den Gewerkschaften zu analysieren und in den Schulungen der Mitglieder auszuwerten. Richtige und gut begründete Beschlüsse sind schnell zu verallgemeinern, fehlerhafte Rechtsauffassungen sind überzeugend zu berichtigen. Zur Übergabe von Strafsachen an gesellschaftliche Gerichte Jede Strafsache, bei der die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen (§ 58 StPO) vorliegen, ist einem gesellschaftlichen Gericht zur Beratung und Entscheidung zu übergeben. Das setzt voraus, daß die Mitarbeiter der Untersuchungsorgane, die Staatsanwälte und Richter die richtige politisch-ideologische Einstellung zur Übergabe von Strafsachen haben. Es gehört zur Erfüllung des Auftrags der Justiz- und Sicherheitsorgane, ihre Tätigkeit noch enger mit der gesellschaftlichen Aktivität zur Durchsetzung der Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit zu verbinden, damit alle Strafsachen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, übergeben werden. Die Lösung dieser Aufgabe nach einheitlichen Maßstäben ist nur durch das enge Zusammenwirken der zur Übergabe befugten Organe möglich. Daß die Mehrzahl der Sachen von den Untersuchungsorganen bzw. den Staatsanwälten übergeben werden, entbindet keinen Richter davon, in jedem Fall vor der Eröffnung eines Hauptverfahrens bzw. vor dem Erlaß eines Strafbefehls zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen für eine Übergabe der Sache an das zuständige gesellschaftliche Gericht vorliegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Übergaben wurden mit den neuen Rechtsvorschriften nicht geändert. Jedoch hat die differenzierte und sachbezogene Ausgestaltung der Erziehungsmaßnahmen, darunter auch die Erhöhung der Geldbuße, Bezug zu der in § 58 StPO genannten Übergabevoraussetzung, . daß eine wirksame erzieherische Einwirkung durch das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege zu erwarten ist“. Diese Voraussetzung ist gegeben, weil durch die Ausgestaltung der Erziehungsmaßnahmen und den Ausbau der Rechte der, gesellschaftlichen Gerichte zur Kontrolle der Durchsetzung ihrer Entscheidungen12 eine höhere erzieherische Einwirkung auf den Rechtsverletzer zu erwarten ist. Das kann im Einzelfall bedeuten, daß eine Strafsache, für die vor Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften ein gerichtliches Hauptverfahren oder der Erlaß eines Strafbefehls als notwendig erachtet wurde, nunmehr zur Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht geeignet ist.13 Die Wirksamkeit der neuen Rechtsvorschriften über die Tätigkeit der Schiedskommissionen hängt entscheidend davon ab, wie bekannt, diese in ihrem Wirkungsbereich sind und wie sie ihre Beziehungen zu den Bürgern gestaltet haben. Diese Problematik muß ständig im Blickpunkt der Leitungstätigkeit stehen. Dabei darf jeder Bürger erwarten, daß er seine Rechte vor der für ihn zuständigen Schiedskommission ordnungsgemäß und ohne großen Aufwand wahmehmen kann. Mit der Nachwahl von Mitgliedern und der Neubildung von Schiedskommissionen in Vorbereitung auf die Einführung der neuen Rechtsvorschriften wurden auf diesem Gebiet Fortschritte erzielt. In einer Reihe von Städten, in denen insbesondere durch den Neubau von Wohnungen die Tätigkeitsbereiche einzelner Schiedskommissionen nicht mehr der gesetzlichen Orientierung des § 5 GGG danach soll der Tätigkeitsbereich einer Schiedskommission nicht mehr als 8 000 Einwohner umfassen entsprachen, wurden neue Schiedskommissionen gebildet. In einigen Städten hat das noch zu geschehen. In den kommenden Monaten ist vor allem die volle Arbeitsfähigkeit jeder Schiedskommission zu gewährleisten. In Gemeindeverbänden, in denen nur eine Schiedskommission besteht, ist gründlich zu prüfen, ob evtl, weitere zu bilden sind. Ist das notwendig, werden von der zuständigen örtlichen Volksvertretung die erforderlichen Maßnahmen zur Neufestlegung von Schiedskommissionsbereichen einzuleiten sein. Insbesondere in den Städten mit Neubaugebieten ist kontinuierlich darauf zu achten, daß sich Tätigkeitsbereiche einzelner Schiedskommissionen nicht unvertretbar ausweiten. In den Städten sollten die Bereiche der Schiedskommissionen den Wahlkreisen angepaßt werden, wie das in einigen Bezirksstädten anläßlich der letzten Wahl der Mitglieder der Schiedskommissionen bereits geschehen ist. Die Anleitung und Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte auf einem hohem Niveau zu gewährleisten ist ein objektives gesellschaftliches Erfordernis. Mit Engagement und hohem politischem Verantwortungsbewußtsein gilt es, die gestellten Aufgaben in guter Zusammenarbeit zielstrebig zu lösen. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 1 Vgl. W. I. Lenin, „Uber die Gewerkschaften, die gegenwärtige Lage und die Fehler Trotzkis“, in: Werke, Bd. 32, Berlin 1967, S. 24 f. Zum 30jährigen Bestehen der Konfliktkommissionen vgl. H, Heintze, „30 Jahre Konfliktkommissionen“, NJ 1983, Heft 4, S. 137 ff. 2 Vgl. „Neues Gesetz über die geseUschaftUChen Gerichte“, Begründung des Gesetzentwurfs durch den Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, Hans-JoaChim Heusinger, in der Tagung der Volkskammer am 25. März 1982, NJ 1982, Heft 4, S. 146 fl. 3 H.-J. Heusinger, a. a. O. 4 Vgl. K. Heuer, „Recht und Gesetzlichkeit in unserem Lande“, Einheit 1982, Heft 9, S. 934 ff. 5 Vgl. P. Verner, „Die Aktualität der Marxsehen Staatslehre“, Einheit 1983, Heft 3/4, S. 258. 6 Vgl. P. Verner, Aus dem Bericht des Politbüros an die 4. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1982, S. 591 7 Vgl. „Beratung über die Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie“, Tagung des Staatsrates der DDR vom 9. Dezember 1982, ND vom 10. Dezember 1982, S. 1. 8 Veröffentlicht in: Gesellschaftliche Gerichte, Textausgabe, Berlin 1982, S. 48. 9 Vgl. dazu auch H. Harrland, „Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte durch die Staatsanwaltschaft“, NJ 1983, Heft 1, S. 11 fl. 10 E. Honecker, Schlußwort auf der 5. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1982, S. 24. 11 Vgl. Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch, Berlin 1975, S. 394, 395, 402 ff. 12 Vgl. S. Langer/R. Winkler, „Erweiterung der Rechte der gesellschaftlichen Gerichte“, NJ 1982, Heft 5, S. 214 ff. 13 Vgl. dazu auch H. Harrland, a. a. O., S. 12. \;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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