Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 224 (NJ DDR 1983, S. 224); 224 Neue Justiz 6/83 nisse stützen, durch die gerade für diese geschichtliche Etappe der ständige „lebendige Zusammenhang zwischen den Perioden des imperialistischen Friedens und den Perioden imperialistischer Kriege“15 nachgewiesen worden war. Jetzt wurde angesichts der sich vollziehenden politischen, ökonomischen und wissenschaftlich-technischen Prozesse auch immer sichtbarer, daß unter diesen Verhältnissen „der Frieden die entscheidende Grundlage für die Fortexistenz der Menschheit und erste Voraussetzung für die Lösung aller anderen gesellschaftlichen Probleme“1® wurde. Das ermöglichte es der Arbeiterklasse, zunehmend breitere Kreise der verschiedensten sozialen Schichten in ihre Friedensaktivitäten einzubeziehen und so dem Kampf um den Frieden immer größere gesellschaftliche Wirkungen zu verleihen, bis hin zu der weltumspannenden Friedensbewegung unserer Tage, die auch die stärksten imperialistischen Mächte ständig mehr zu fürchten beginnen. Das Friedensstreben der Völker erreichte eine neue Qualität, als es nach der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution im Sowjetstaat und dann im Ergebnis des zweiten Weltkrieges im sozialistischen Weltsystem eine zunehmend an internationalem Einfluß gewinnende staatliche Basis erhielt. Mit der Herausbildung sozialistischer Staaten, die seit dem Leninschen Dekret über den Frieden dessen Erhaltung und Festigung in den Mittelpunkt ihrer Politik stellen, waren nicht nur völlig neue politisch-diplomatische Möglichkeiten für den Friedenskampf entstanden und erstmals in der Geschichte militärischer Schutz für den Frieden gewährleistet. Jetzt waren auch die realen Bedingungen dafür gegeben, das Völkerrecht zu einem Recht der Friedenssicherung umzugestalten. Die Normierung des Gewaltverbots in der UN-Charta und die Anstrengungen der sozialistischen Staaten zu seiner Durchsetzung in den internationalen Beziehungen Der entscheidende Ausgangspunkt hierfür wurde gesetzt, als es auf Grund des nach dem zweiten Weltkrieg tiefgreifend veränderten internationalen Kräfteverhältnisses und des mächtig angewachsenen Friedenswillens der Völker vor allem unter dem Einfluß der Sowjetunion gelang, in der Charta der Vereinten Nationen die Friedenspflicht der Staaten und das umfassende Verbot der Anwendung und Androhung von Gewalt in den internationalen Beziehungen als oberste Rechtsprinzipien für die Gestaltung zwischenstaatlicher Beziehungen zu statuieren. Damit war ein Schritt von historischer Bedeutung in der Entwicklung des Völkerrechts getan, und mit gutem Grund wird gerade das Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta als deutlichster Ausdruck für die qualitativen Veränderungen angesehen, die sich unter dem Einfluß des Sozialismus im Charakter und Inhalt des allgemein-verbindlichen Völkerrechts vollzogen haben. Aber so bedeutend dieser Erfolg der staatlichen und gesellschaftlichen Friedenskräfte auch war, so viel dieser Schritt auf dem Wege der Entwicklung des Völkerrechts zu einem Recht der Friedenssicherung bedeutete, so wenig kann übersehen werden, daß er an die gesellschaftlichen Bedingungen seiner Zeit gebunden blieb. Die imperialistischen Kräfte des Krieges waren zurückgedrängt worden und hatten der völkerrechtlichen Normierung des Gewaltverbots, wenn auch widerstrebend, zustimmen müssen, aber sie waren noch keineswegs überwunden. Der Imperialismus bestand weiter, er verfügte nach wie vor über große militärische Potenzen, und er hatte sein Wesen, dem nach Lenins bekannter Feststellung der „Drang nach Gewalt“ innewohnt17, nicht verändert. Die Friedenskräfte hatten zwar die Anerkennung des Gewaltverbots als eines zwingenden Grundprinzips des Völkerrechts durchsetzen können, aber es war klar, daß dieser Rechtsgrundsatz angesichts des Fortbestehens starker imperialistischer Mächte weiterer konkreter Ausgestaltungen, .besonders hinsichtlich der Gewährleistung seiner Einhaltung, bedurfte, weil nicht daran zu zweifeln war, daß die Kräfte des Imperialismus aus ihrem Wesen heraus immer wieder versuchen würden, zur Durchsetzung ihrer Klasseninteressen das Gewaltverbot zu verletzen, es zu umgehen oder auszuhöhlen. Dieser realen Lage trug bereits die UN-Charta Rechnung, indem sie Regelungen für den Fall der Verletzung des Ge- waltverbots traf, wie insbesondere die ausdrückliche Ge--währleistung des individuellen und kollektiven Selbstverteidigungsrechts der Staaten gegen bewaffnete Angriffe (Art. 51) und die Ausstattung des Sicherheitsrats mit Befugnissen, die ihm die Realisierung seiner Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ermöglichen sollten (Art. 24 ff.). Das internationale Geschehen seit der Normierung des Gewaltverbots in der UN-Charta hat deutlich bestätigt, daß seine weitere konkrete Ausgestaltung und vor allem die Sicherung seiner allgemeinen Achtung zur Hauptfrage der Verstärkung der friedenssichernden Funktion des Völkerrechts unserer Zeit geworden sind. Das beweisen gerade die erschreckenden gegenwärtigen Erscheinungsformen ideologischer und materieller Vorbereitungen von Vernichtungskriegen durch die imperialistischen Hauptmächte, besonders die USA, die Ausdruck und Praktizierung der von dem früheren NATO-Oberbefehlshaber und ehemaligen amerikanischen Außenminister Alexander H a i g in aller Öffentlichkeit verkündeten zynischen Maxime sind, daß „wir (d. h. die USA H. K.) heute keine Politik mehr akzeptieren (können), die eine künstliche Linie zwischen der Diplomatie und der Fähigkeit zieht, militärische Macht zur Geltung zu bringen“.18 Die Lösung der im Lebensinteresse aller Völker liegenden Aufgabe, die Einhaltung des Gewaltverbots zu einer selbstverständlichen Verhaltensnorm aller Staaten zu machen, erfordert sowohl einen weiteren Ausbau des Völkerrechts in dieser Richtung als auch Vor allem zugleich als wesentliche Voraussetzung hierfür einen immer aktiveren und wirkungsvolleren Einsatz und einen weiteren Machtzuwachs aller staatlichen und gesellschaftlichen Friedenskräfte, um die realen Positionen des Friedens zu stärken und die Kriegsgefahr zu bannen. Bei ihren Anstrengungen zur Erfüllung dieser beiden untrennbar miteinander verbundenen Aufgaben haben die sozialistischen Staaten immer und gerade auch in jüngster Zeit der völkerrechtlichen Seite der Erhöhung der Wirksamkeit des Gewaltverbots erhebliche Bedeutung beigemessen. So ist es ihren Initiativen die eine so breite Unterstützung in der UNO und in der Weltöffentlichkeit fanden, daß sich ihnen schließlich auch die imperialistischen Staaten nicht mehr widersetzen konnten zu danken, daß in einmütig angenommenen Entschließungen der UN-Vollversammlung, wie vor allem in der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. Oktober 197019 und in der Definition der Aggression vom 14. Dezember 197420, wichtige Interpretationen und Ergänzungen des Gewaltverbots erfolgten. Dazu gehört auch die deutlich von der marxistisch-leninistischen Erkenntnis vom Klassencharakter der Kriege und der sich daraus ergebenden Unterscheidung von gerechten und ungerechten Kriegen geprägte Klarstellung, daß das Gewaltverbot der UN-Charta nicht das Recht von kolonialistisch oder rassistisch unterdrückten oder in anderer Weise ihres Selbstbestimmungsrechts beraubten Völkern beeinträchtigt, mit allen erforderlichen Mitteln, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, um ihre Befreiung zu kämpfen. Gegenwärtig finden die Bemühungen der Staaten der sozialistischen Gemeinschaft, auch mit völkerrechtlichen Mitteln die Wirksamkeit des Gewaltverbots zu verstärken, ihren Ausdruck vor allem in der bereits 1976 eingeleiteten Initiative der UdSSR zum Abschluß eines Weltvertrages über die Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen21 und in dem Vorschlag in Abschn. VI der Prager Deklaration der Warschauer Vertragsstaaten vom 5. Januar 198322, zwischen ihnen und den Mitgliedstaaten der NATO einen Vertrag über den gegenseitigen Verzicht auf Anwendung militärischer Gewalt und über die Aufrechterhaltung friedlicher Beziehungen zu vereinbaren. Die sozialistischen Staaten ergriffen diese neuen Initiativen nicht etwa, weil sie die Ansicht bestimmter imperialistischer Kreise teilen würden, das Gewaltverbot der UN-Charta habe sich als wirkungslos erwiesen.28 Sie sind vielmehr der Überzeugung, daß dieses Völkerrechtsprinzip durchaus einen Beitrag zur Eindämmung von Gewaltanwendung in den zwischenstaatlichen Beziehungen geleistet hat und leistet und sich als nicht zu unterschätzendes Hemmnis für Aggressions-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 224 (NJ DDR 1983, S. 224) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 224 (NJ DDR 1983, S. 224)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftaordnung und ihrer weltanschaulichen Grundlage, dem Marxismus-Leninismus. Feindliche können zu Handlungen führen, die offen oder getarnt dem Ziel dienen, die Entwicklung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, zum Schutz der Errungenschaften des werktätigen Volkes der vor allen Angriffen Gegners, aber auch äußerer und innerer feindlicher Kräfte, anderen gesellschaftsschädlichen Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Strafgesetzbuch gegen Unbekannt, auf dessen Grundlage am in Anwesenheit eines Vertreters der Generalsfaats-anwaltschaft der die Durchsuchung der Kellerräume der Zionskirchgemeinde in Berlin-Prenzlauer Berg sowie die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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