Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 222

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 222 (NJ DDR 1983, S. 222); 222 Neue Justiz 6/83 Vom philosophischen Friedenspostulat zum rechtlichen Friedensgebot Prof. em. Dr. sc. Dr. h. c. HERBERT KRÖGER, Institut für Internationale Beziehungen an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Die gegenwärtigen intensiven Bemühungen der Staaten der sozialistischen Gemeinschaft um weitere völkerrechtliche Abkommen zur Friedenssicherung regen gerade im Karl-Marx-Jahr dazu an, über die Beziehungen nachzudenken, die zwischen dem Werk von Karl Marx als der wissenschaftlichen Grundlage des Kampfes der internationalen Arbeiterklasse einerseits und dem jahrtausendelangen Streben der Menschheit nach einem sicheren Frieden sowie der Rolle des Völkerrechts hierbei andererseits bestehen. Die Haltung zu Krieg und Frieden vor der Herausbildung der materialistischen Geschichtsauffassung durch Karl Marx Es war sowohl für das Völkerrecht als auch für die Völkerrechtstheorie, als diese noch allein oder doch vorwiegend durch die Interessen von Ausbeuterklassen bestimmt wurden, charakteristisch, daß dem Völkerrecht zwar die Funktion der rechtlichen Regelung von Frieden und Krieg, aber nicht die Aufgabe der Friedenssicherung und Kriegsverhütung zugewiesen wurde, in der man bestenfalls eine rechtspolitische Zielsetzung sah, die in die Zuständigkeit der Staatsphilosophie oder Politik fiel. Dem entsprach es, daß in diesen Bereichen die Fragen von Frieden und Krieg, mit denen alle Überlegungen über Sinn und Ziel des individuellen und gesellschaftlichen Lebens immer wieder konfrontiert waren, seit den ältesten Zeiten eine weit größere Rolle spielten als im Völkerrecht der Ausbeuterordnungen. Dabei waren allerdings die Haltungen selbst der bedeutendsten Denker zu Frieden und Krieg jahrhundertelang zutiefst dadurch beeinflußt und beeinträchtigt, daß sie nicht von den objektiven gesellschaftlichen Grundlagen von Krieg und Frieden ausgingen. Dies war in den Zeiten, in denen die Gesetzmäßigkeiten und Triebkräfte der gesellschaftlichen Entwicklung noch nicht entdeckt waren, also in den Epochen vor der Herausbildung der materialistischen Geschichtsauffassung durch Karl Marx, historisch bedingt, und es erklärt, warum damals geistige Repräsentanten der herrschenden Ausbeuterklassen auch solche, die in manchen Fragen durchaus progressive und humanistische Ideen vertraten den sozialen Ursprung und die soziale Funktion der Kriege nicht erkannten und bewußt oder unbewußt zu ideologischen Verfechtern der Interessen ihrer Klassen am Krieg wurden. So rechtfertigten sie mitunter den Krieg als politische Notwendigkeit oder sahen in ihm sogar das beste Mittel zur Förderung der sittlichen Kräfte und Tugenden der Menschen. Das gilt um nur zwei Beispiele zu nennen ebenso von Platons Glorifizierung der kriegerischen Erziehung und des Krieges in Sparta1 wie von Hegels Ansicht, daß der „Streit der Staaten , insofern die besonderen Willen keine Übereinkunft finden, nur durch Krieg entschieden werden“ kann.2 Etwas ganz anderes ist es allerdings, wenn fast ein Jahrhundert nach dem Wirken von Karl Marx zu einer Zeit, als dessen Ideen bereits lange zur weltweiten revolutionären Praxis der internationalen Arbeiterklasse geworden und in der Friedenspolitik der Sowjetunion zu staatlichem Ausdruck gelangt waren imperialistische Ideologen die Kriegspropaganda und -Verherrlichung bis ins Maßlose steigerten. Hier sei nur auf Oswald Spengler hingewiesen, der in einem Werk, mit dem er zu einem der geistigen Wegbereiter des Faschismus wurde, den Krieg als den „Schöpfer aller großen Dinge“ und als die „Urpolitik des Lebendigen“3 pries. Es war nur eine andere Ausdrucksform der gleichen menschheitsfeindlichen Haltung, wenn für den offiziellen nazistischen Staatstheoretiker Carl Schmitt „eine Welt, in der die Möglichkeit eines Krieges restlos beseitigt ist, eine Welt ohne Politik“ war und wenn er das „jus belli“ als ein Wesenselement des Staates ansah.4 Aber auch bei denjenigen Philosophen und Staatstheoretikern der vormarxschen Zeit, die aus ethischen oder politischen Motiven eine Welt ohne Krieg ersehnten oder erstrebten, hatte ihre mangelnde Einsicht in die objektiven gesellschaftlichen Entwicklungsgesetze und -prozesse zur Folge, daß ihre Friedenskonzeptionen illusionär bleiben mußten. So geistesgeschichtlich bedeutsam ihre Ideen zum Teil auch waren und so sehr sie dem Friedenswillen vieler Menschen starke moralische Impulse verliehen, sie konnten doch nur mitunter allerdings grandiose Zukunftsvisionen und Wunschträume sein, weil sie nicht von den realen gesellschaftlichen Ursachen der Kriege ausgingen und diese durchweg in subjektiven Faktoren wie der menschlichen Natur, der mangelnden Einsicht oder dem bösen Willen von Individuen, in unvernünftigen Struktur- oder Organisationsformen von Staat oder Gesellschaft oder sogar in der bloßen Existenz von souveränen Einzelstaaten sahen. Dieses Nichterkennen des wirklichen Ursprungs der Kriege schloß zwangsläufig auch die Möglichkeit aus, reale Wege zu ihrer Verhinderung zu finden. Die auf solchen Grundlagen entwickelten Vorstellungen oder Programme zur Herstellung einer friedlichen Weltordnung mußten sich daher in Aufrufen zur Bildung und moralischen Erziehung der Menschen, vor allem der Politiker, in Forderungen an die Politik der Staaten und in Vorschlägen zur Gestaltung des als allein vom Willen des Gesetzgebers abhängig verstandenen Rechts erschöpfen. Als charakteristische Beispiele hierfür seien nur vier besonders bedeutende und bekannte Repräsentanten philosophischer Konzeptionen zur Gewährleistung eines dauerhaften Friedens genannt. So erblickte in der Antike Aristoteles im Glauben an die Allmacht des Rechts den Weg zu dauerndem Frieden darin, daß „der Gesetzgeber bemüht sein soll, die auf das Kriegswesen bezügliche wie die gesamte übrige Gesetzgebung den Interessen des Friedens dienstbar zu machen“. Er sah es als „Aufgabe eines tüchtigen Gesetzgebers“ an, „daß er zusehe, wie ein Staat und eine Menschengattung und jede andere Gemeinschaft eines guten Lebens und des für sie möglichen Glückes teilhaftig werden möge“.5 Der frühbürgerliche utopische Sozialist Thomas More führte es allein auf die Charakterbildung der Bewohner seines Zukunftsstaates „Utopia“ zurück, daß sie „den Krieg verabscheuen als etwas ganz Bestialisches mehr als alles andere/1, wobei er hinzufügt: „und doch gibt sich mit ihm keine Art von Bestien so dauernd ab wie der Mensch“. Nach More anerkennen die Utopier eine Berechtigung zur Kriegführung nur im Falle der Selbstverteidigung, der Hilfe für einen überfallenen Verbündeten und zur Befreiung eines von einem Tyrannen unterjochten Volkes.6 Für Wilhelm von Humboldt, der die Ursache der Kriege in den „ursprünglichen Leidenschaften“ der Menschen sah, aus denen sie „von selbst“ entstehen, hing deren endgültige Überwindung von der „Verfeinerung“ der menschlichen Kräfte, von dem „Fortschreiten der ganzen Menschheit von Generation zu Generation“ ab, wodurch „die folgenden Zeitalter immer die friedlicheren sein“ werden, weil „die Menschen friedlich geworden“ sind.7 Und in der wohl großartigsten idealistischen Friedenskonzeption, in der berühmten Streitschrift Immanuel Kants „Zum ewigen Frieden“, stellt dieser für die Überwindung der nach seiner Meinung sich als „Naturzustand“ zwischen den Menschen darstellenden Kriege und für die „Stiftung“ (also bewußte Schaffung) des dauernden „Friedenszustandes“ drei Prämissen auf, die unter den Bedingungen seiner Zeit, d. h. des ausgehenden 18. Jahrhunderts, nirgends in Europa und schon gar nicht in seinem Preußen denkbar waren, die er aber ohne Rücksicht auf die für ihre Verwirkli-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie das geltende Recht unserer sozialistischen Gesellsohaft vor allem gegenüber solchen Personen durohzusetzen, die sieh der Begehung seil so haftsgefährlicher Handlungen - Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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