Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 217 (NJ DDR 1983, S. 217); Neue Justiz 5/83 217 Der Kläger hat vorgetragen, die Haltung der Greifvögel stelle für ihn eine erhebliche Belästigung dar. Seit Jahren verursachten diese Tiere insbesondere nachts ruhestörenden Lärm. Das Futter der Tiere locke Schmeißfliegen und Ratten an, und es komme auch zu erheblichen Geruchsbelästigungen. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu, verurteilen, die Greifvögel aus dem Hausgarten seines Grundstücks zu entfernen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und dazu vorgetragen: Er halte bereits seit 1959 Greifvögel. Der Kläger sei jahrelang damit einverstanden gewesen. Es handele sich um sog. Alttiere, die keineswegs erhebliche und damit für den Kläger unzumutbare Belästigungen verursachten. Die Vogelanlage werde sauber gehalten, das Futter sei stets einwandfrei gewesen und habe keine Ungeziefer angelockt. Die Eule gebe zwar während der Balzzeit von Februar- bis Ende April bei Einbruch der Dämmerung Laute von sich. Da der Kläger jedoch zur Straßenseite wohnt, könnten ihn diese Geräusche nicht in unzumutbarer Weise belästigen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Im Rahmen des zwischen den Prozeßparteien bestehenden Mietverhältnisses ist der Verklagte als Mieter berechtigt, die Wohnung und die Gemeinschaftseinrichtungen einschließlich des gemieteten Hausgartens vertragsgemäß zu nutzen. Dabei haben die Hausbewohner (hier: Vermieter und Mieter) gemäß § 105 Abs. 2 ZGB bei der Nutzung ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftseinrichtungen aufeinander Rücksicht zu nehmen. Eine solche Rücksichtnahme fördert bestmögliche harmonische Wohnbedingungen. Voraussetzung dazu ist allerdings auch, daß der Vermieter die vertragsgemäße Nutzung der vermieteten Räumlichkeiten durch den Mieter duldet. Dazu gehört in ländlichen Gemeinden auch die Haltung von Kleintieren, die vom Vermieter nicht grundsätzlich untersagt werden darf, wenn der Tierhalter alles Erforderliche unternimmt, um unzumutbare Belästigungen der anderen Hausbewohner zu vermeiden (vgl. BG Suhl, Urteil vom 5. Juli 1979 - 3 BZB 22/79 -NJ 1980, Heft 3, S. 141). Da der Kläger als Vermieter das Aufstellen der Greifvogelanlage und die Haltung von Greifvögeln durch den Verklagten übet viele Jahre geduldet hat, war zu prüfen, ob die drei Greifvögel so erhebliche Belästigungen für den Kläger verursachen, daß er in seinen Wohnbedingungen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Insbesondere war die Behauptung des Klägers zu prüfen, von den Greifvögeln ginge eine. erhebliche Geruchs- und Lärmbelästigung aus. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, daß die vom Kläger behaupteten erheblichen Beeinträchtigungen objektiv nicht vorhanden sind. Der Vorsitzende der Bezirksarbeitsgemeinschaft Falknerei und Greifvogelschutz hat in seinem Gutachten, daß er nach eingehender Besichtigung der Greifvogelanlage erstattet hat, hervorgehoben, daß der Verklagte als Mitglied eines sozialistischen Jagdkollektivs berechtigt sei, Greifvögel zu halten und festgestellt, daß die Greifvogelanlage sauber ist, daß die Tiere des Verklagten gepflegt sind und sich normgerecht verhalten. Auf Grund dieser Feststellungen hält der Sachverständige Geruchsbelästigungen durch Futter oder Aüsscheidungen der Tiere für ausgeschlossen. Die gleichen Feststellungen sind in einer schriftlichen Stellungnahme des Sekretärs der Kreisjagdbehörde enthalten, der die Greifvogelanlage des Verklagten wiederholt besichtigt hat. Hinsichtlich der behaupteten erheblichen Lärmbelästigung wurde in der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen und den Zeugen G. erklärt, daß lediglich die Eule zu bestimmten Zeiten laute Töne von sich gibt. Der Zeuge, der als Nachbar bei Abwesenheit des Klägers dessen Hühner betreut, hat beim Betreten des Grundstücks des Klägers in der Dämmerung lediglich das Rufen der Eule vernommen, während sich die beiden anderen Greifvögel stets ruhig verhielten. Da feststeht, daß die Eule fast nur während der Balzzeit, also in der Zeit von Februar bis etwa Ende April, in der Dämmerung ruft, ist eine Störung der Nachtruhe des Klägers und auch anderer Bürger ausgeschlossen, da die Dämmerung in dieser Jahreszeit bereits in den frühen Abendstunden einsetzt. Der Zeuge G. hat außerdem in seinem ca. 200 m entfernt liegenden Grundstück das Rufen der Eule niemals gehört, so daß es unwahrscheinlich ist, daß andere Bürger, die bis zu 500 m weit vom Grundstück des Klägers entfernt wohnen, die Tierlaute wahrnehmen, wie das vom Kläger behauptet wurde. Die von der Eule zu bestimmten Zeiten ausgehenden Laute überschreiten daher nicht das zumutbare Maß. Da die drei Greifvögel im Grundstück des Klägers keine für ihn unzumutbare Beeinträchtigung darstellen, kann er auch nicht gemäß § 328 ZGB deren Verlegung innerhalb des Grundstücks oder ihre Entfernung überhaupt aus dem Grundstück verlangen. Die vom Verklagten praktizierte sach- und fachgerechte Haltung der wertvollen Greifvögel dient nicht nur seiner sinnvollen Freizeitgestaltung, sondern auch der effektiven Nutzung und dem Schutz der natürlichen Umwelt zum Wohlergehen aller Bürger. Der Verklagte leistet als Falkner und Mitglied einer sozialistischen Jagdgesellschaft einen wichtigen Beitrag bei der Niederwildhege und bei der Raubwild- und Raubzeugbekämpfung. Seine Tätigkeit als Falkner und Ornithologe ist von gesellschaftlicher Bedeutung. Die Klage war daher abzuweisen. Strafrecht * 1 2 Art. 2, § 54 Abs. I und 2 StGB; §§ 26 ff. Strafregistergesetz. 1. Zur Prüfung der Tilgung von Strafvermerken bei offensichtlicher Unvollständigkeit des Strafregisters. 2. Zur Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis. OG, Urteil vom 20. Januar 1983 3 OSK 19/82. Am 11. Juli 1982 fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw zum Zeugen S., um Geburtstag zu feiern. Als er gegen 21 Uhr die Wohnung des Zeugen verließ, hatte er mindestens 15 doppelte Schnäpse und drei Gläser Mischgetränk zu sich genommen. Er fuhr trotzdem mit seinem Pkw, und zwar in Schlangenlinien. Dabei gefährdete er drei andere Verkehrsteilnehmer, (wird ausgeführt) Kurze Zeit später kam der Angeklagte mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Er konnte das Fahrzeug verlassen und lief davon. Noch am gleichen Tage erstattete der Angeklagte Anzeige, daß sein Pkw entwendet worden sei. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wurde abgesehen, nachdem sich die Unwahrheit der Anzeige herausgestellt hatte. Der Angeklagte ist mehrfach, u.-a. mit Freiheitsstrafen, vorbestraft. Letztmalig wurde er am 18. März 1976 vom Obersten Gericht wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung verurteilt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit sowie Vortäuschung einer Straftat unter Anwendung strafverschärfender Rückfallbestimmungen (Vergehen gemäß §§ 200 Abs. 1, 229, 44 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem entzog es ihm die Fahrerlaubnis für unbegrenzte Zeit. Die Berufung des Angeklagten wurde vom Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt und gerügt, daß der Entscheidung eine unrichtige Anwendung des §-44 Abs. 1 StGB zugrunde liege. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die das Tatgeschehen betreffenden Sachverhaltsfeststellungen und ihre rechtliche Beurteilung als Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit sowie Vortäuschung einer Straftat (Vergehen gemäß §§ 200 Abs. 1, 229, 63, 64 StGB) werden mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht wurden der Strafregisterauszug und auszugsweise das Urteil des Obersten Gerichts vom 18. März 1976 zum Zwecke der Beweiserhebung verlesen (§ 51 Abs. 2 StPO). Diese Beweiserhebung hat sich jedoch nicht in den Feststellungen zur Person des Angeklagten niedergeschlagen. Der verlesene Strafregisterauszug endet mit der Eintragung eines Urteils des Kreisgerichts W., das seit dem 20. November 1975 rechtskräftig ist. Ihm zufolge wäre der Ange-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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