Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 216 (NJ DDR 1983, S. 216); 216 Neue Justiz 5/83 Aus diesen Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO aufzuheben. Im Wege der Selbstentscheidung war auf die fristgemäß eingelegte Beschwerde des Klägers der Beschluß des Kreisgerichts G. vom 18. November 1982 aufzuheben. Damit ist das Kreisgericht für die Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, so daß die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen war. § 320 Abs. 1 ZGB. Hat ein Grundstückseigentümer einem Überbau seines Grundstücks ausdrücklich zugestimmt, können seine Rechtsnachfolger nicht die Beseitigung dieses Überbaus verlangen. BG Suhl, Urteil vom 22. Oktober 1982 3 BZB 47/82. Die Prozeßparteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Verklagte hat in der Fluchtlinie der Mauer seiner Garage eine etwa 5 cm über den Erdboden ragende Sockelmauer ca. 40 cm über die Grenze gebaut. Er will darauf einen Zaun errichten. Die Kläger fordern die Beseitigung des Überbaus, der Verklagte die Verurteilung der Kläger, ihm die Errichtung des Zauns auf der Sockelmauer zu gestatten. Das Kreisgericht hat beide Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Verklagte habe die Sockelmauer mit ausdrücklichem Einverständnis des ehemaligen Grundstückseigentümers Karl D. gebaut. Den Zaun könne er auf der Sockelmauer errichten, ohne daß es einer Verurteilung der Kläger zur Zustimmung hierfür bedürfe. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Verklagten zu verurteilen, die Mauer auf die Grundstücksgrenze zurückzuversetzen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Kreisgerichts ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend. Der Zeuge Heinz L, hat vor dem Senat ausgesagt, daß vor dem Bau des Sockels der damalige Eigentümer des Nachbargrundstücks Karl D., der Vater der Klägerin Sieglinde S., ausdrücklich seine Zustimmung zum Bau über die Grenze gegeben hat. Mit dieser Zeugenaussage korrespondiert, daß der Hof des Grundstücks der Kläger so breit ist, daß ein Überbau der Grenzmauer um etwa 40 bis 50 cm in keiner Weise stört, und daß dieser Überbau erforderlich wurde, um eine zweckmäßige und beiden Nachbarn dienende Lösung zu erreichen, nachdem die Garage bereits im Rohbau fertig war. Die Zustimmung des Karl D. zum Überbau ist deshalb keineswegs ungewöhnlich. ■ Die aus der Zustimmung von Karl D. zum Grenzüberbau gezogenen Schlußfolgerungen des Kreisgerichts sind voll zutreffend. Die Kläger könnten nach § 320 Abs. 1 ZGB die Beseitigung des Überbaus nur dann verlangen, wenn der Verklagte die Mauer ohne Einverständnis des früheren Grundstücksnachbarn gebaut hätte. Außerdem hat sich der Senat durch Ortsbesichtigung davon überzeugt, daß eine Entfernung der Sockelmauer gesellschaftlichen Interessen widersprechen würde. §§ 79 Abs. 1, 85 Abs. 1 ZPO. Wer vorsätzlich dem sozialistischen Eigentum einen erheblichen Schaden zufügt, kann sich nach seiner Verurteilung zur Rückzahlung insbesondere dann nicht auf seine Bereitschaft zur Ratenzahlung berufen, wenn die aus der Straftat erlangten Mittel wesentlich zur Erhöhung des Eigentums beigetragen haben, in das vollstreckt werden soll. BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Dezember 1982 BZK 26/82. Die Schuldnerin wurde wegen vorsätzlicher Schädigung des sozialistischen Eigentums zu einer Freiheitsstrafe und zur Zahlung von 73 000 M Schadenersatz an den Gläubiger verurteilt. Der Gläubiger hat beim Kreisgericht den gerichtlichen Verkauf des im Miteigentum der Schuldnerin stehenden Grundstücks beantragt, damit aus dem Erlös die Schadensforderung teilweise beglichen werden kann. Das Kreisgericht hat den gerichtlichen Verkauf des Grundstücks angeordnet. Die gegen diese Anordnung eingelegte Beschwerde der Schuldnerin und ihres Ehemanns hat das Bezirksgericht abgewiesen. Der Ehemann der Schuldnerin hat nunmehr Widerspruch gegen die angeordnete Vollstreckung erhoben und diesen damit begründet, daß die Schuldnerin monatliche Raten von 350 M an den Gläubiger zahlen werde. In der mündlichen Verhandlung hat das Kreisgericht eine vom Gläubiger, der Schuldnerin und deren Ehemann genehmigte Einigung protokolliert, in der sich der Ehemann der Schuldnerin verpflichtete, auf die Schadenersatzforderung des Gläubigers monatlich 350 M bis zur Begleichung der Schuldsumme zu zahlen. Gegen diese Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Schadenersatzpflichtige alle Anstrengungen zu unternehmen hat, um seine Schadenersatzpflicht schnellstmöglich zu erfüllen (§ 85 Abs. 1 ZPO). Dies gilt insbesondere bei denjenigen, die durch eine Straftat vorsätzlich dem sozialistischen Eigentum Schaden zufügten (vgl. Ziff. 3.4. der OG-Richtlinie zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 [GBl. I Nr. 34 S. 369]). Ausgehend davon können einem Straftäter nur dann Zahlungserleichterungen nach § 79 ZPO eingeräumt werden, wenn die Vollstreckung in das Eigentum oder Vermögen des Schuldners nicht zur notwendigen sofortigen Wiedergutmachung des Schadens führen kann. Ein Straftäter, der dem sozialistischen Eigentum durch vorsätzliche Handlungen einen erheblichen Schaden zugefügt hat, kann sich zur Abwendung der Vollstreckung in sein Eigentum nicht auf seine Bereitschaft zur Ratenzahlung aus Mitteln seines Arbeitseinkommens berufen, wenn insbesondere die aus der Straftat erlangten Mittel zur wesentlichen Werterhöhung seines Eigentums (hier: eines Einfamilienhauses) geführt haben. Da die Schuldnerin am sozialistischen Eigentum einen Schaden in Höhe von 73 000 M verursacht hat, ist es mit der ihr kraft Gesetzes obliegenden schnellstmöglichen Wiedergutmachungspflicht (§ 85 Abs. 1 ZPO) nicht vereinbar, daß ihr gestattet wird, nur in Raten ihre Verpflichtung zu erfüllen. Ihr muß vielmehr zugemutet werden, daß sie zur Abdeckung ihrer sehr hohen Schuld auf ihr sonstiges Vermögen zurückgreift. Der geeignetste Vermögenswert ist das im Miteigentum der Schuldnerin stehende Grundstück in N. Wie der Ehemann der Schuldnerin bestätigt hat, wurde dieses Grundstück im Jahre 1973 von den Eheleuten für 11 600 M gekauft, und bis zum 25, März 1981 wurde der Grundstückswert um 38 900 M erhöht, so daß es derzeit einen Gesamtwert von 50 500 M besitzt. Im Strafverfahren wurde festgestellt, daß diese Wertsteigerung wesentlich darauf zurückzuführen ist, daß die von der Schuldnerin durch strafbare Handlungen erzielten Vorteile für das Grundstück verwendet wurden. Aus diesen Gründen widerspricht die vom Kreisgericht zu Protokoll genommene Einigung dem Gesetz (§§ 85 Abs. 1, 79 Abs. 1 ZPO). Indem sie die reale Vermögenslage der Schuldnerin und Art und Weise des Zustandekommens des Wertzuwachses ihres Eigentums außer Betracht läßt, verletzt sie den Grundsatz des Schutzes des sozialistischen Eigentums. Nach § 46 Abs. 3 ZPO hätte daher die Protokollierung der Einigung abgelehnt werden müssen. § 328 ZGB. Zur Frage, ob das Halten von Greifvögeln (hier: Habicht, Bussard und Eule) im Garten eines Wohngrundstücks in einer Landgemeinde die Rechte des Hauseigentümers und anderer Bürger unzumutbar beeinträchtigt. KrG Nordhausen, Urteil vom 13. August 1982 Z 58/82. Der Verklagte ist seit 1957 Mieter im Wohnhaus des Klägers in einer Landgemeinde. Das Grundstück liegt in unmittelbarer Nähe eines Waldes. Bestandteil des Mietvertrags ist u. a. auch die Nutzung eines ca. 40 m2 großen Hausgartens unmittelbar hinter dem Wohnhaus. Seit mehr als 15 Jahren hält der Verklagte in diesem Hausgarten mehrere Greifvögel, in letzter Zeit einen Habicht, einen Mäusebussard und eine Eule. Er ist in einer Jagdgesellschaft als Falkner sowie als verantwortlicher Ornithologe (Beringer) tätig.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen jene territorialen, objektmäßigen und personellen Schwerpunkte herausarbeiten, wo sich unter den veränderten Bedingungen dem Gegner neue Angriffsmöglichkeiten bieten. Ich möchte beispielhaft nur einige solche Bereiche und.

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