Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 215 (NJ DDR 1983, S. 215); Neue Justiz 5/83 215 Feststellung nicht aus. Auszugehen ist davon, daß die von den Verklagten übernommenen Renovierungsarbeiten in dem Umtang, wie sie § 104 ZGB vom Vermieter verlangt, in einer wesentlich kürzeren Zeit möglich gewesen wären und solche sowie weitere Arbeiten zum Teil auch nach dem Einzug noch hätten durchgeführt werden können. Dazu sind weitere Feststellungen erforderlich. Das Bezirksgericht wird bei der erneuten Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen haben, daß es weder mit den einem Mieter dem Vermieter gegenüber obliegenden Pflichten vereinbar noch aus wohnungspolitischen Gesichtspunkten vertretbar ist, daß er die Zahlung des Mietpreises hinauszögert, bis alle Arbeiten in der Wohnung abgeschlossen sind, und ebenso lange seine bisherige Wohnung blockiert. Da die neue Entscheidung zur Sache auch Einfluß auf die Entscheidung über die Verfahrenskosten haben wird, war auch der Kostenbeschluß in das Kassationsverfahren einzubeziehen. Hinsichtlich der Verfahrensweise des Bezirksgerichts bei der Behandlung der Rechtsmittel ist auf folgendes hinzuweisen: Wenn die Prozeßparteien eines Verfahrens unterschiedliche Rechtsmittel einlegen (hier: Berufung und Kostenbeschwerde), dann ist darüber in einer einheitlichen Entscheidung zu befinden. Es ist zulässig, daß trotz Abweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet die Kostenentscheidung des Kreisgerichts ohne mündliche Verhandlung in diesem Beschluß geändert wird (vgl. auch BG Karl-Marx -Stadt, Beschluß vom 14. Mai 1976 - NJ 1976, Heft 21, S. 661). Nach alledem waren daher die Beschlüsse des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 102 Abs. 1, 108 Abs. 1 ZGB, § 157 Abs. 3 ZPO aufzuheben, und die Sache war zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Kläger hat mit der beim Kreisgericht G. eingereichten Klage weitere Schadenersatzforderimgen gegenüber dem Verklagten wegen eines von diesem verschuldeten Verkehrsunfalls geltend gemacht. Das Kreisgericht hat die Klage mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bezirksgericht diesen Beschluß aufgehoben und angeordnet, daß das Verfahren vor dem Kreisgericht fortzusetzen ist. Daraufhin hat sich das Kreisgericht mit Beschluß vom 18. November 1982 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Kreisgericht W. verwiesen. Das Bezirksgericht hat die vom Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluß als unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sieh der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung Der Kläger macht als Schadenersatz Geldforderungen geltend. Gemäß § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ist in Zivilrechtssachen auch das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich die Verpflichtung zu erfüllen ist. Nach § 75 Abs. 1 ZGB sind Geldforderungen im Unterschied zu sonstigen Leistungen, die gemäß § 72 Abs. 1 ZGB in der Regel am Sitz des Schuldners zu erbringen sind dem Gläubiger an dessen Wohnsitz, Sitz oder Kreditinstitut zu übermitteln, also dort zu erfüllen. Daraus ergibt sich, daß in Zivilrechtssachen für Zahlungsverpflichtungen wegen des Ersatzes von außervertraglich verursach- ten Schäden neben dem Kreisgericht am Wohnsitz des Verklagten oder wie hier dem Kreisgericht, in dessen Bereich die Handlung begangen wurde (Kreis W.), auch das Kreisgericht zuständig ist, in dessen Bereich der Kläger seinen Wohnsitz hat. Der Kläger wohnte zur Zeit der Einleitung dieses Verfahrens und wohnt auch jetzt noch im Kreis G. Das Kreisgericht G. ist danach für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Nach § 20 Abs. 3 ZPO hat der Kläger unter mehreren örtlich zuständigen Kreisgerichten die Wahl. Für die Durchführung des Verfahrens auf Grund der vom Kläger beim Kreisgericht G. eingereichten Klage hätte sich dieses Kreisgericht daher nicht für unzuständig erklären und die Sache an das Kreisgericht W. verweisen dürfen. Den vom Kreisgericht für seine Auffassung angeführten Veröffentlichungen (H. Kellner, „Zur örtlichen Zuständigkeit in Zivilsachen“, NJ 1979, Heft 7, S. 320, und dessen in das Lehrbuch Zivilprozeßrecht, Berlin 1980, S. 170, eingegangene Auffassung) stehen nicht nur die Beiträge in „Fragen und Antworten“, NJ 1977, Heft 10, S. 309, und G. Krüger, „Nochmals: Zur örtlichen Zuständigkeit in Zivilrechtssachen“, NJ 1979, Heft 11, S. 509, sowie die Ausführungen im Beschluß des Bezirksgerichts Magdeburg vom 20. Februar 1978 (NJ 1979, Heft 2, S. 93) entgegen, mit denen sich das Kreisgericht nicht auseinandersetzt. Völlig übersehen haben Kreis- und Bezirksgericht vor allem, daß über diese Rechtsfrage das Oberste Gericht bereits mit Urteil vom 28. August 1979 2 OZK 26/79 - (NJ 1979, Heft 11, S. 516) unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von H. Kellner grundsätzlich entschieden hat. Das Bezirksgericht hat ferner über die Auffassung des Kreisgerichts hinaus auch Zweckmäßigkeitserwägungen für die Begründung seiner Entscheidung herangezogen. Abgesehen davon, daß mit solchen Erwägungen gesetzliche Zuständigkeitsregelungen nicht für unanwendbar erklärt werden können, sind die dahingehenden Ausführungen des Bezirksgerichts auch unrichtig. Im jetzigen Verfahren geht es nicht um den Grund des Anspruchs des Klägers die Verpflichtung des Verklagten zum Schadenersatz ist unbestritten , so daß etwa im Kreis W. wohnhafte Zeugen vernommen werden müßten. Auch die Ausführungen des Bezirksgerichts über die Einheit des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens gehen fehl. Soweit der Verklagte verurteilt wird, leistet die für den Verklagten auftretende Staatliche Versicherung, ohne daß eine Vollstreckung in Betracht kommt. Für den von der Staatlichen Versicherung vertretenen Verklagten ist es ohne Belang, ob das Verfahren vor dem Kreisgericht G. oder vor dem Kreisgericht W. durchgeführt wird. Wenn das Bezirksgericht ausführt, daß die Bezirksdirektion der Staatlichen Versicherung der Verweisung des Verfahrens an das Kreisgericht W. nicht widersprochen habe, so ist das unvollständig. Die Bezirksdirektion der Staatlichen Versicherung hatte in ihrer Klageerwiderung selbst vorgeschlagen, die Zuständigkeit des Kreisgerichts G. festzustellen. Ausgehend von der fehlerhaften Auffassung des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts wäre danach in der Einreichung der Klage durch den Kläger beim Kreisgericht G. und der angeführten Erklärung der Staatlichen Versicherung als Prozeßvertreter des Verklagten sogar eine zulässige Vereinbarung über den Gerichtsstand zu sehen (§ 20 Abs. 4 ZPO) und das Kreisgericht G. auch aus diesem Grunde zuständig. Abschließend ist noch auf folgendes hinzuweisen: Die Zuständigkeit des Gerichts ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung (§ 31 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte das Kreisgericht deshalb alsbald nach Einreichung der Klage eine Entscheidung zur Frage der Zuständigkeit treffen müssen, ohne in der Sache selbst tätig zu werden. Statt dessen hat es erst mehrere Monate nach Einreichung der Klage eine Sach entscheidung getroffen. Erst nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Bezirksgericht hat es sich mit Beschluß vom 18. November 1982 für unzuständig erklärt und die Sache an das Kreisgericht W. verwiesen. Diese Arbeitsweise ist mit der in § 2 Abs. 2 ZPO festgelegten Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren konzentriert und zügig durchzuführen, absolut unvereinbar. §§ 20, 31 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO; §§ 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 ZGB. 1. In Zivilrechtsstreitigkeiten ist für Zahlungsverpflichtungen wegen des Ersatzes von außervertraglich verursachten Schäden neben dem Kreisgericht am Wohnsitz des Verklagten oder dem Kreisgericht, in dessen Bereich die Handlung begangen wurde, auch das Kreisgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger seinen Wohnsitz hat. 2. Gesetzliche Zuständigkeitsregelungen können nicht durch Zweckmäßigkeitserwägungen über die gerichtliche Zuständigkeit für unanwendbar erklärt werden. 3. Voraussetzungen für eine Vereinbarung über den Gerichtsstand. 4. Die Zuständigkeit des Gerichts ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung. OG, Urteil vom 8. März 1983 - 2 OZK 4/83.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 215 (NJ DDR 1983, S. 215) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 215 (NJ DDR 1983, S. 215)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

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