Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 213 (NJ DDR 1983, S. 213); Neue Justiz 5/83 213 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 258 Abs. 1 und 2 AGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO. 1. Wenn während eines gerichtlichen Verfahrens über den Einspruch gegen eine Disziplinarmaßnahme diese Maßnahme durch Fristablauf erlischt, wird dem Verfahren und einer Entscheidung darüber der Gegenstand entzogen. Das Gericht muß deshalb auf Rücknahme eines Antrags oder einer Klage hinwirken. Wird derartigen Hinweisen nicht entsprochen, muß der Einspruch gegen die Disziplinarmaßnahme als unbegründet abgewiesen werden. Trotz Wegfalls des Verfahrensgegenstands ist jedoch das Vorliegen der der erloschenen Disziplinarmaßnahme zugrunde gelegten schuldhaften Arbeitspflichtverletzung zu prüfen, wenn sich aus dieser weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Werktätigen ergeben (z. B. hinsichtlich der materiellen Verantwortlichkeit oder der Jahresendprämie). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Werktätige einen rechtlich zulässigen Einspruch gegen die Disziplinarmaßnahme erhoben hatte. 2. Zur Aufklärungspflicht des Gerichts bei der Feststellung der Höhe eines Schadens, der durch die Arbeit'spflichtver-letzung eines Werktätigen entstanden ist und für den er materiell verantwortlich gemacht wird. OG, Urteil vom 18. Februar 1983 OAK 1/83. Der Kläger war beim Verklagten als Bauleiter tätig. In einem Disziplinarverfahren wurde ihm am 7. Juli 1980 ein strenger Verweis ausgesprochen, und am 11. August 1980 wurde bei der Konfliktkommission gegen ihn die materielle Verantwortlichkeit in Höhe eines Monatstariflohns geltend gemacht. Beide Maßnahmen wurden damit begründet, daß er betriebliche Festlegungen über die Aufnahme und den Abtransport von Baustraßenplatten verhindert und dadurch einen Schaden verursacht habe. Die Konfliktkommission wies den Einspruch des Klägers gegen die Disziplinarmaßnahme ab und verpflichtete ihn antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz. Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Klage wies das Kreisgericht als unbegründet ab. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde vom Bezirksgericht im September 1981 als unbegründet abgewiesen. Es ging in seiner Entscheidung zunächst davon aus, daß der strenge Verweis durch Fristablauf erloschen sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei jedoch im Hinblick auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zu bejahen. Im Ergebnis des Verfahrens stehe fest, daß der Kläger dem Verklagten einen rechtlich begründeten Anlaß gegeben habe, disziplinarisch zu reagieren. Dem Argument des Klägers, er habe dem Abtransport der Baustraßenplatten von der Baustelle nicht zugestimmt, weil dadurch eine Behinderung des Baus eingetreten wäre, könne nicht gefolgt werden. Dem Kläger stünde nicht zu, die Weisung zum Abtransport der Platten auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und sich nach eigener Entscheidung hierüber zu verhalten. Dem Verklagten sei durch die Arbeitspflichtverletzung des Klägers ein Schaden in Höhe von 1 787,92 M entstanden, für den dieser in Höhe eines Monatstariflohns einzustehen habe. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit über den Feststellungsantrag und die materielle Verantwortlichkeit des Klägers entschieden wurde. , Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Zutreffend wird im Kassationsantrag dargelegt, daß das Urteil des Bezirksgerichts bezüglich des berechtigten Anlasses zum Ausspruch des strengen Verweises auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung und bezüglich der materiellen Verantwortlichkeit des Klägers auf einem nicht ausreichend geklärten Sachverhalt beruht. Es steht insoweit nicht im Einklang mit dem Gesetz (§ 258 Abs. 2 AGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 154 Abs. 1 ZPO). Zum Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch des Klägers gegen den strengen Verweis vor dem Bezirksgericht war diese am 7. Juli 1980 ausgesprochene Disziplinarmaßnahme bereits erloschen (vgl. § 258 Abs. 1 AGB). Das hatte zur Folge, daß sie von diesem Zeitpunkt an als nicht ausgesprochen gilt (§ 258 Abs. 2 AGB). Das ist auch wie vom Bezirksgericht richtig erkannt wurde im gerichtlichen Verfahren über den Einspruch gegen diese Maßnahme zu beachten. Dem Verfahren und einer Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ist von diesem Zeitpunkt an kraft gesetzlicher Regelung der Gegenstand entzogen worden. Deshalb muß das Gericht auf Rücknahme eines Antrags bzw. einer Klage hinwirken. Wird entsprechenden sachdienlichen Hinweisen nicht Rechnung getragen, kann der Einspruch gegen die Disziplinarmaßnahme nur noch als unbegründet abgewiesen werden, weil sie nicht mehr existiert. Wenn aber eine Disziplinarmaßnahme nicht existiert, besteht keine Möglichkeit, ein rechtliches Interesse des Werktätigen zu bejahen, sein Verhalten in Beziehung zu der nicht existierenden Disziplinarmaßnahme einschätzen zu lassen, zumal für eine Feststellungsklage hier keine Voraussetzungen vorliegen, da es nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geht. Die Verfahrensweise des Bezirksgerichts, den Kläger zur Änderung seines Antrags anzuhalten, steht somit nicht im Einklang mit § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. Der Wegfall des Verfahrensgegenstands schließt allerdings nicht aus, die der damaligen Disziplinarmaßnahme zugrunde gelegte schuldhafte Arbeitspflichtverletzung zu prüfen, wenn daraus weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Werktätigen entstanden sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Werktätige überhaupt einen rechtlich möglichen Einspruch gegen die Disziplinarmaßnahme erhoben hatte, wie das hier der Fall ist. Deshalb durfte und mußte das Bezirksgericht trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für eine inhaltliche Überprüfung des Einspruchs gegen den strengen Verweis als Voraussetzung für die Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit des Klägers prüfen, ob er schuldhaft Arbeitspflichten verletzt hat und hierdurch der Schaden entstanden ist. Der Kläger hat im Verfahren vorgetragen, daß die Baustraßenplatten, die nach Weisung des Verklagten aufgenommen und abtransportiert werden sollten, im gewissen Umfang für die Fortführung der Bauarbeiten am Objekt A. bis August 1980 weiter benötigt wurden. Um eine Stillegung des Baus oder den Einsatz von Baukanthölzem im Werte von mehreren tausend Mark als Provisorium zu vermeiden, habe er am 15. April 1980 nur-157,5 m2 Baustraßenplatten aufnehmen lassen, ein weiteres Aufnehmen und Abtransportieren jedoch untersagt. Das sei von ihm in das Bautagebuch der Baustelle und vom Schichtleiter des mit der Aufnahme betrauten Betriebes in dessen Bautagebuch eingetragen worden. Die verbliebenen Baustraßenplatten seien dann auch erst im August 1980 aufgenommen worden. Dieses Vorbringen ist nicht gründlich geprüft und deshalb rechtlich nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Kreisgericht durfte sich nicht mit der allgemeinen Erklärung der Vertreterin des Verklagten und des Zeugen K. begnügen, daß der Aufwand für das Provisorium nicht die vom Kläger genannte Höhe erreicht hätte. Es hätte auch beachten müssen, daß die Einlassungen des Verklagten und die Aussagen des Zeugen K. zur Schaffung eines Provisoriums eine Bestätigung der Auffassung des Klägers darstellen, daß durch die Aufnahme aller Baustraßenplatten der Fortgang der Bauarbeiten am Objekt A. beeinträchtigt worden wäre. Auch das Bezirksgericht hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt. Sein Hinweis in der Urteilsbegründung auf die Regelung in § 83 Abs. 1 AGB, wonach Weisungen von den Werktätigen mit Umsicht und Initiative zu erfüllen sind, rechtfertigte beim gegebenen Stand der Sachaufklärung nicht den Vorwurf gegenüber dem Kläger, sich schuldhaft über eine Weisung hinweggesetzt zu haben. Denn mit Umsicht und Initiative zu arbeiten und Weisungen zu erfüllen, schließt die Verpflichtung jedes Werktätigen ein, sich über die Ausführung seiner Aufgaben in hoher Qualität und auf ökonomisch vorteilhafte Art Gedanken zu machen. Gerade mit den Mit-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den mittleren leitenden Kadern und Mitarbeitern, ihrer politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Fachschulung. Die Leiter haben durch eine verstärkte persönliche Einflußnahme vor allem zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Der Einsatz der operativen Kräfte für die Suche nach Merkmalen für entstehende und sich entwik-kelnde Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen. Die politisch-operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und ist auch in allen anderen Bezirksverwaltungen Verwaltungen konsequent durchzusetzen. In diesem Zusammenhang einige weitere Bemerkungen zur Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, bei der Entwicklung und Anwendung operativer Legenden und Kombinationen, bei der inhaltlichen Gestaltung und Organisation des operativen Zusammenwirkens mit anderen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise der Aktivitäten und des Zeitpunktes ihrer Durchführung erfolgte Veröffentlichungen durch westliche Massenmedien oder die inspirierende Rolle ehemaliger Bürger maßgeblich waren.

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