Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 212

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 212 (NJ DDR 1983, S. 212); 212 Neue Justiz 5/83 Rechtliche Beurteilung eines vor Inkrafttreten des ZGB geschlossenen Erbvertrags In einem Erbscheinverfahren hatte Frau R. B. beantragt, ihr einen Erbschein als alleinige Erbin des am 3. November 1982 verstorbenen G. G. zu erteilen. Daraufhin sind vom Staatlichen Notariat eröffnet worden a) der am 25. August 1970 beurkundete Erbvertrag des Erblassers mit Frau M. K., seiner damaligen Verlobten, in dem sich beide gegenseitig als Erben eingesetzt haben, b) das vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschriebene Testament vom 2. November 1982, in dem er Frau R. B., die Antragstellerin, als alleinige Erbin eingesetzt hat. Es war nun zu prüfen, ob der Erblasser bei Eintritt des Erbfalls noch an den vor Inkrafttreten des ZGB nach den damals geltenden Bestimmungen der §§ 29 ff. TestG, §§ 2278 ff. BGB geschlossenen Erbvertrag gebunden und damit an der Errichtung eines weiteren Testaments gehindert war. Die den Erbvertrag schließenden Verlobten haben am 23. Dezember 1971 die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde am 1. April 1978, also nach Inkrafttreten des ZGB, rechtskräftig geschieden. Nach den Bestimmungen der §t§ 2279 Abs. 1, 2077 BGB hätte der Erbvertrag im Geltungszeitraum dieser Bestimmungen mit der Auflösung des Verlöbnisses bzw. der Ehe als unwirksam behandelt werden müssen. Da die Ehe bei Inkrafttreten des ZGB aber noch bestand, sind zur Prüfung der Frage, ob der Erblasser an den Erbvertrag noch gebunden war, nach §§ 2 Abs. 2, 8 Abs. 2 EGZGB die erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB (welches das Rechtsinstitut des Erbvertrags nicht kennt) anzuwenden. Danach kann im vorliegenden Fall der Erbvertrag als beurkundete „Verfügung von Todes wegen“ lediglich wie ein notarielles gemeinschaftliches Testament der damaligen Verlobten und späteren Eheleute rechtlich beurteilt werden. Ein solches Testament wird aber gemäß § 392 Abs. 3 ZGB unwirksam, wenn die Ehe geschieden worden ist. Demzufolge war der Erblasser nach erfolgter Ehescheidung zur Errichtung des Testaments vom 2. November 1982, mit dem er Frau R. B. als alleinige Erbin eingesetzt hat, berechtigt. Die Gültigkeit dieses Testaments wurde anerkannt. ALFRED KUHN, Leiter des Staatlichen Notariats Altenburg Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts § 14 des Aufbaugesetzes vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 5. 965); §3 der DVO dazu i. d. F. der 2. VO vom 28. August 1958 (GBl. I Nr. 57 S. 661); §6 der AO zu dieser DVO vom 27. August 1951 (MB1. Nr. 27 S. 103); § 5 der 2. DB dazu vom 29. September 1972 (GBl. II Nr. 59 S. 641). Zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines in persönlichem Eigentum stehenden Grundstücks (hier: eines Verschollenen, der aber nicht für tot erklärt wurde), wenn ein bestimmtes Gebiet zum Aufbaugebiet erklärt wurde. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Neubrandenburg vom 10. Februar 1983 - 343 - 3 - 82. Auf Antrag des Rates der Gemeinde hat das Bezirksbauamt das im persönlichen Eigentum stehende Grundstück des seit 1945 verschollenen Erich L. zum Aufbaugebiet erklärt. Auf dieser Grundlage nahm der Rat des Kreises am 14. Oktober 1981 das Grundstück rückwirkend zum 1. Oktober 1981 in Anspruch und stellte die Entschädigung fest. Die Durchführung des Inanspruchnahmeverfahrens erfolgte ohne vorherige Klärung, wer berechtigt ist, die Vermögensangelegenheiten des verschollenen Eigentümers wahrzunehmen. Sämtliche Maßnahmen wurden ohne Hinzuziehung eines Verfügungsberechtigten getroffen. Der Staatsanwalt des Bezirks erhob gemäß § 31 StAG beim Vorsitzenden des Rates des Kreises Protest. Aus der Begründung: Das persönliche Eigentum wird in der sozialistischen Gesellschaft garantiert. Artikel 16 der Verfassung der DDR läßt die Enteignung nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage zu. Sie darf nur erfolgen, wenn die für den angestrebten gemeinnützigen Zweck notwendige Inanspruchnahme von Eigentum auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Deshalb sehen die auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des § 14 des Aufbaugesetzes vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften zwingend vor, zunächst im Wege von Verhandlungen zwischen dem zuständigen Staatsorgan und dem Verfügungsberechtigten des den Aufbauzwecken dienenden Grundstücks eine Einigung anzustreben (§ 3 Abs. 1 der DVO zum Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951 [GiBl.Nr. 69 S. 552] i. d. F. der 2. VO vom 28. August 1958 [GBl. I Nr. 57 S. 661]). Dabei ist staatlicherseits die Einigungsverhandlung in dem Sinne zu führen, daß der Verfügungsberechtigte die Richtigkeit der Aufbaumaßnahme erkennt und ihr zustimmt (§ 6 der AO zur DVO zum Aufbaugesetz vom 27. August 1951 [MBL Nr. 27 S. 103]). Eine Inanspruchnahme des Grundstücks gemäß § 14 Abs. 2 des Aufbaugesetzes ist nur dann möglich, wenn eine Einigung nicht erzielt werden konnte (§3 Abs. 2 der genannten DVO). Die Erfolglosigkeit solcher Bemühungen ist nächzuweisen (§ 5 Abs. 2 der 2. DB zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 [GBl. H Nr. 59 S. 641]). Die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensweise ist darauf gerichtet, alles zu tun, um die gesellschaftlichen und persönlichen Interessen in der Weise in Übereinstimmung zu bringen, daß das Vertrauensverhältnis des von der Aufbaumaßnahme betroffenen Bürgers zu seinem sozialistischen Staat nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern gefestigt wird. Deswegen ist zur Wahrung der verfassungsmäßig geschützten Rechte und berechtigten Interessen des Eigentümers in jeder Phase des Verfahrens seine Mitwirkung oder die Mitwirkung eines anderen Verfügungsberechtigten zwingend erforderlich. An dieser grundlegenden und unverzichtbaren Voraussetzung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, denn der Eigentümer des Grundstücks ist verschollen und bis heute nicht für tot erklärt. Es sind auch keine anderen Personen mit der Wahrnehmung seiner Vermögensangelegenheiten betraut worden. Das bedeutet, daß alle der Aufbaugebietserklärung folgenden Maßnahmen des Rates des Kreises nicht rechtswirksam zustande gekommen und damit nichtig sind. Aus den dargelegten Gründen ist das Grundstück nicht in Volkseigentum übergegangen. Das Gesetz sieht auch keine rückwirkende Inanspruchnahme vor, wie das hier wenn auch rechtlich unwirksam praktiziert worden ist. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Inanspruchnahme was übrigens auch für den zunächst anzustrebenden Grundstückskaufvertrag gilt in die Zukunft wirkt. Zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit muß das rechtlich vorgeschriebene Verfahren entsprechend den gegebenen Hinweisen nachgeholt werden. Außerdem ist eine prinzipielle Auswertung der Feststellungen mit dem Kreisbauamt und der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises dringend erforderlich, um einer Wiederholung der schwerwiegenden Verstöße vorzubeugen. Anmerkung: Den Protest hat der Staatsanwalt des Bezirks dem Vorsitzenden des Rates des Kreises persönlich übergeben und erläutert. Die Aufsichtsmaßnahme wurde außerdem im Rat des Bezirks ausgewertet. Der Vorsitzende des Rates des Kreises hat die ungesetzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Berichtigung des Grundbuches veranlaßt. Die Todeserklärung des Verschollenen hat nunmehr einer seiner Verwandten beantragt; dadurch erübrigte sich ein entsprechender Antrag des Staatsanwalts. Nach Abschluß dieses Verfahrens ist auf Antrag des Rates des Kreises ein Pfleger nach § 105 Abs. 1 Buchst, c FGB zu bestellen, der dann Beteiligter in dem erneut durchzuführenden Inanspruchnahmeverfahren sein wird. RUDOLF WUNSCH, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

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