Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 211 (NJ DDR 1983, S. 211); Neue Justiz 5/83 211 Gestalt mehrfacher Gesetzesverletzung (§ 63 Abs. 2 StGB) vorliegt (z. B. unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeuges und damit im Zusammenhang stehende Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit) und über das strafrechtswidrige Gesamtverhalten des Täters zu urteilen ist. Dr. KARL-HEINZ RÖHNER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1 BG Halle, Urteil vom 9. Oktober 1968 - Kass. S. 4/68 (NJ 1969, Heft 4, S. 126). 2 Vgl. Kommentar zum Strafgesetzbuch, Berlin 1981, Anm. 2 zu § 2 (S. 47). 3 Vgl. ebenda. Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche in zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen Zivilrechtsprechung und Zivilrechtswissenschaft gehen davon aus, daß die Regelung der Verträge zur Gestaltung des materiellen Lebens der Bürger (§§ 43 ff. ZGB) unmittelbare Rechts-bzw. Anspruchsgrundlagen1 für Schadenersatzansprüche enthält, die über die Verweisung des § 93 ZGB mit der weiteren Regelung der Schadenersatzansprüche in den §§ 330 ff. ZGB verbunden sind. Entsprechend der Struktur der Regelung der Verträge allgemeine Bestimmungen über Verträge einerseits und Bestimmungen über einzelne Vertragstypen andererseits lassen sich die Anspruchsgrundlagen gleichfalls systematisieren. Zu unterscheiden sind: 1. Schadenersatzansprüche, die den allgemeinen Bestimmungen über Verträge entnommen werden können; 2. Schadenersatzansprüche, die in der Regelung konkreter Vertragstypen enthalten sind, z. B. §§ 107 Abs. 3, 108 Abs. 2, 156, 183, 201 Abs. 1, 209 Abs. 1 u. 2, 210 Abs. 2, 213 Abs. 1 u. 2, 214 Abs. 2, 278, 280 Abs. 2, 283 ZGB. Hinsichtlich der zu 1. genannten Ansprüche nimmt das ZGB eine weitere Untergliederung vor: a) Schadenersatzansprüche als Rechtsfolge von bestimmten, im Gesetz genannten Pflichtverletzungen (§§ 84 Abs. 2, 86 Abs. 4, 88 Abs. 3, 89 Abs. 3, 90 Abs. 3 ZGB); b) die Auffangregelung des § 92 Abs. 1 ZGB, die Schadenersatzansprüche bei der Verletzung weiterer vertraglicher Pflichten bzw. bei weiteren Erscheinungsformen von Pflichtverletzungen vorsieht. Es bedarf eigentlich keiner Betonung, daß die vorstehende Unterscheidung und das Bemühen um die richtige Zuordnung einzelner Ansprüche dadurch inhaltlich gerechtfertigt werden, daß die Ansprüche und ihre jeweilige Zusammenfassung zu bestimmten Gruppen nicht beziehungslos zueinander stehen. Vielmehr ist bei der Rechtsanwendung stets zu beachten, daß die speziellere Regelung der allgemeineren vorgeht. Das heißt: im Regelungsbereich der Schadenersatzansprüche aus konkreten Vertragstypen ist keine Anwendung der Ansprüche der allgemeinen Bestimmungen über Verträge erforderlich und § 92 Abs. 1 ZGB darf nur dann herangezogen werden, wenn weder die Normen des Vertragstyps noch die gegenüber § 92 ZGB spezielleren Regelungen der §§ 84 bis 90 ZGB einen Schadenersatzanspruch vorsehen. Nur eine solche Rechtsanwendung sichert, daß die jeweils spezifische Pflichtverletzung festgestellt wird und ggf. ihre Ursachen und Bedingungen erkannt und für die Zukunft beeinflußt werden können. Wenn auch die vorstehend zusammengefaßten Positionen im wesentlichen unbestritten sind, bedürfen sie hier doch der Erörterung, weil zu der unter 2. genannten Gruppe noch weitere Regelungen als die angeführten gerechnet werden. Geht man zunächst einmal von den angeführten Regelungen aus, dann weisen sie alle einen übereinstimmenden Inhalt auf. Es wird die jeweilige Pflicht bezeichnet, der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden benannt und schließlich die Rechtsfolge Schadenersatz angeführt. Die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz wird ausdrücklich formuliert, so z. B.: „hat den entstandenen Schaden zu ersetzen“, „kann Ersatz eines Schadens verlangen“, „steht das Recht auf Schadenersatz zu“, „kann Schadenersatz verlangen“ usw. Daneben werden aber auch die §§ 172, 215, 216, 230 und 280 Abs. 1 ZGB als Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzansprüche aus bestimmten Vertragstypen angesehen und in der Rechtsprechung angewandt.1 2 Vergleicht man jedoch den Inhalt dieser Regelungen mit jenen, die ausdrücklich einen Schadenersatzanspruch vorsehen, so zeigen sich wesentliche Unterschiede. Zwar wird auch hier die Schadenssituation gekennzeichnet, jedoch wird als Rechtsfolge nicht die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz ausgesprochen. Es [wird nur zum Ausdruck gebracht, daß jemand „verantwortlich“ ist und in diesem Zusammenhang die Verantwortlichkeit näher ausgestaltet, überwiegend bis an die' Grenze des unabwendbaren Ereignisses heran. Meines Erachtens handelt es sich bei diesen Regelungen nicht um Rechtsvorschriften, die selbständige Anspruchsgrundlagen für einen Schadenersatzanspruch darstellen. Als Anspruchsgrundlage können generell nur solche Normen bezeichnet werden, aus denen sich der jeweilige Anspruch direkt und unmittelbar ableitet. Nun ist die Rechtslage zwar vielfach so, daß weitere Voraussetzungen für einen bestimmten Anspruch noch in weiteren Rechtsvorschriften geregelt sein können; diese Regelungen tragen jedoch ergänzenden Charakter. Sie sind nur zusammen mit derjenigen Rechtsvorschrift bedeutsam, die zunächst den Anspiruch vorsieht Um wieder auf die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus Verträgen zurückzukommen: Anspruchsgrundlage können nur solche Regelungen sein, in denen die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz ausdrücklich bestimmt ist. Damit ist auch gesichert, daß über § 93 ZGB die ergänzenden Bestimmungen über die weiteren Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht und den Umfang sowie die Art und Weise der Schadenersatzleistung (§§ 330 ff. ZGB) angewandt werden können. Sieht eine Regelung lediglich eine „Verantwortlichkeit“ vor, dann befindet sie sich auf der höheren Abstraktionsstufe der Grundsatzbestimmung der vertraglichen Verantwortlichkeit in § 82 Abs. 1 ZGB, ergänzt durch Bestimmungen zur Charakterisierung der Voraussetzungen der Verantwortlichkeit im konkreten Fall. Ein unmittelbarer Anspruch wird aber damit noch nicht bestimmt. Eine Lösung des Problems ergibt sich über eine Anwendung des § 92 Abs. 1 ZGB auf diese Fälle. Eine solche Anwendung würde bewirken, daß beim Schadenseintritt ein Schadenersatzanspruch vorgesehen ist, dessen weitere Voraussetzungen sich über § 93 ZGB aus den §§ 330 ff. ZGB ergeben. Diese Verweisung enthält zugleich auch die Verweisung auf die Von den §§ 333, 334 ZGB abweichende Regelung der Befreiungsmöglichkeiten in § 335 ZGB. Damit schließt sich der Kreis. Erkennbar ist es gerade das Anliegen der §§ 172, 215, 216, 230 ZGB, den Anspruch auf Schadenersatz als Fall der erweiterten Verantwortlichkeit auszugestalten. Dies bedeutet, daß eine Befreiung nur zugelassen wird, wenn der Schaden durch einen Bürger oder durch ein unabwendbares Ereignis i. S. des § 343 Abs. 2 ZGB verursacht wurde. Auch § 280 Abs. 1 ZGB ist in diesem Sinne zu verstehen, d. h. eine Befreiung von der Schadenersatzpflicht ist nicht unter Berufung auf § 333 ZGB, sondern nur dann möglich, wenn der Schaden oder der Verlust auch beim Verleiher eingetreten wäre. In Urteilsgründen, Rechtsgutachten usw. müßte in derartigen Fällen die Anspruchsgrundlage daher wie folgt angegeben werden: §§ 92 Abs. 1, 172 (oder 215, 216, 230, 280 Abs. 1), 93, 330 ff. ZGB. Abschließend und zur Vervollständigung soll nur darauf hingewiesen werden, daß der Sprachgebrauch des ZGB im Zusammenhang mit den geregelten Fällen der außervertraglichen erweiterten Verantwortlichkeit mit den vorstehend gemachten Vorschlägen übereinstimmt. Zwar wird auch in den §§ 344, 345, 346, 347 ZGB die Formulierung „verantwortlich“ verwandt und nicht ausdrücklich ein Schadenersatzanspruch festgelegt. Das ist aber nicht erforderlich, weil die einleitende und für die §§ 344 bis 347 ZGB geltende Regelung des § 343 Abs. 1 ZGB sich ausdrücklich auf den Schadenersatzanspruch bezieht.3 Prof. Dr. sc. JOACHIM GÖHRING, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 1 Ich verstehe die Begriffe „Anspruchsgrundlage“ bzw. „Rechtsgrundlage“ als synonyme Begriffe (vgl. J. Göhrlng, „Zur Anspruchsgrundlage bei zivilrechtlicher Verantwortlichkeit der Gesundheitseinrichtungen“, NJ 1979, Heft 3, S. 136 ff.; derselbe, „Bietet § 93 ZGB eine selbständige Rechtsgrundlage für einen vertraglichen Schadenersatzanspruch?“, NJ 1982, Heft 7, S. 322 f.). 2 Vgl. dazu z. B. Zivilrecht, Lehrbuch, Berlin 1981, Teil 2, S. 33, 67, 69, 77, 162; BG Schwerin, Urteil vom 19. Februar 1979 BZ 11/78 -(NJ 1979, Heft ll, S. 517); BG Leipzig, Beschluß vom 6. Februar 1981 - 5 BZB 177/80 mit Anm. von I. TauChnitz (NJ 1981, Heft 9, S. 428); OG, Urteil vom 11. März 1980 - 2 OZK 3/80 - (NJ 1980, Heft 5, S. 236). 3 Diese Aussage ist selbst dann zu akzeptieren, wenn man im übrigen auf dem Standpunkt steht, auch für die Fälle der §§ 343 bis 347 ZGB stelle § 330 ZGB die Anspruchsgrundlage dar.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 211 (NJ DDR 1983, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 211 (NJ DDR 1983, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die Einleitung und Durchsetzung der Maßnahmen zur Beseitigung und Veränderung der Mängel und Mißstände abzunehmen, sondern diese durch die zur Verfügungstellung der erarbeiteten Informationen über festgestellte Mängel und Mißstände in den angegriffenen Bereichen der Volkswirtschaft, die vorbeugende und schadensabwendende Arbeit, die Durchsetzung von Schadensersatzleistungen und Wiedergutmachungsmaßnahmen sowie die Unterstützung der spezifischen Arbeit Staatssicherheit auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlichen Höhepunkten sowie zu weiteren subversiven Mißbrauchshandlungen geeignet sind. Der Tatbestand der landesverräterischen Anententätickeit ist ein wirksames Instrument zur relativ zeitigen Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der operativen Perspektive, insbesondere geeigneter Protektionsmöglichkeiten Entwicklung und Festigung eines Vertrauensverhältnisses, das den eng an Staatssicherheit bindet und zur Zusammenarbeit verpflichtet.

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