Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 211 (NJ DDR 1983, S. 211); Neue Justiz 5/83 211 Gestalt mehrfacher Gesetzesverletzung (§ 63 Abs. 2 StGB) vorliegt (z. B. unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeuges und damit im Zusammenhang stehende Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit) und über das strafrechtswidrige Gesamtverhalten des Täters zu urteilen ist. Dr. KARL-HEINZ RÖHNER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1 BG Halle, Urteil vom 9. Oktober 1968 - Kass. S. 4/68 (NJ 1969, Heft 4, S. 126). 2 Vgl. Kommentar zum Strafgesetzbuch, Berlin 1981, Anm. 2 zu § 2 (S. 47). 3 Vgl. ebenda. Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche in zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen Zivilrechtsprechung und Zivilrechtswissenschaft gehen davon aus, daß die Regelung der Verträge zur Gestaltung des materiellen Lebens der Bürger (§§ 43 ff. ZGB) unmittelbare Rechts-bzw. Anspruchsgrundlagen1 für Schadenersatzansprüche enthält, die über die Verweisung des § 93 ZGB mit der weiteren Regelung der Schadenersatzansprüche in den §§ 330 ff. ZGB verbunden sind. Entsprechend der Struktur der Regelung der Verträge allgemeine Bestimmungen über Verträge einerseits und Bestimmungen über einzelne Vertragstypen andererseits lassen sich die Anspruchsgrundlagen gleichfalls systematisieren. Zu unterscheiden sind: 1. Schadenersatzansprüche, die den allgemeinen Bestimmungen über Verträge entnommen werden können; 2. Schadenersatzansprüche, die in der Regelung konkreter Vertragstypen enthalten sind, z. B. §§ 107 Abs. 3, 108 Abs. 2, 156, 183, 201 Abs. 1, 209 Abs. 1 u. 2, 210 Abs. 2, 213 Abs. 1 u. 2, 214 Abs. 2, 278, 280 Abs. 2, 283 ZGB. Hinsichtlich der zu 1. genannten Ansprüche nimmt das ZGB eine weitere Untergliederung vor: a) Schadenersatzansprüche als Rechtsfolge von bestimmten, im Gesetz genannten Pflichtverletzungen (§§ 84 Abs. 2, 86 Abs. 4, 88 Abs. 3, 89 Abs. 3, 90 Abs. 3 ZGB); b) die Auffangregelung des § 92 Abs. 1 ZGB, die Schadenersatzansprüche bei der Verletzung weiterer vertraglicher Pflichten bzw. bei weiteren Erscheinungsformen von Pflichtverletzungen vorsieht. Es bedarf eigentlich keiner Betonung, daß die vorstehende Unterscheidung und das Bemühen um die richtige Zuordnung einzelner Ansprüche dadurch inhaltlich gerechtfertigt werden, daß die Ansprüche und ihre jeweilige Zusammenfassung zu bestimmten Gruppen nicht beziehungslos zueinander stehen. Vielmehr ist bei der Rechtsanwendung stets zu beachten, daß die speziellere Regelung der allgemeineren vorgeht. Das heißt: im Regelungsbereich der Schadenersatzansprüche aus konkreten Vertragstypen ist keine Anwendung der Ansprüche der allgemeinen Bestimmungen über Verträge erforderlich und § 92 Abs. 1 ZGB darf nur dann herangezogen werden, wenn weder die Normen des Vertragstyps noch die gegenüber § 92 ZGB spezielleren Regelungen der §§ 84 bis 90 ZGB einen Schadenersatzanspruch vorsehen. Nur eine solche Rechtsanwendung sichert, daß die jeweils spezifische Pflichtverletzung festgestellt wird und ggf. ihre Ursachen und Bedingungen erkannt und für die Zukunft beeinflußt werden können. Wenn auch die vorstehend zusammengefaßten Positionen im wesentlichen unbestritten sind, bedürfen sie hier doch der Erörterung, weil zu der unter 2. genannten Gruppe noch weitere Regelungen als die angeführten gerechnet werden. Geht man zunächst einmal von den angeführten Regelungen aus, dann weisen sie alle einen übereinstimmenden Inhalt auf. Es wird die jeweilige Pflicht bezeichnet, der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden benannt und schließlich die Rechtsfolge Schadenersatz angeführt. Die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz wird ausdrücklich formuliert, so z. B.: „hat den entstandenen Schaden zu ersetzen“, „kann Ersatz eines Schadens verlangen“, „steht das Recht auf Schadenersatz zu“, „kann Schadenersatz verlangen“ usw. Daneben werden aber auch die §§ 172, 215, 216, 230 und 280 Abs. 1 ZGB als Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzansprüche aus bestimmten Vertragstypen angesehen und in der Rechtsprechung angewandt.1 2 Vergleicht man jedoch den Inhalt dieser Regelungen mit jenen, die ausdrücklich einen Schadenersatzanspruch vorsehen, so zeigen sich wesentliche Unterschiede. Zwar wird auch hier die Schadenssituation gekennzeichnet, jedoch wird als Rechtsfolge nicht die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz ausgesprochen. Es [wird nur zum Ausdruck gebracht, daß jemand „verantwortlich“ ist und in diesem Zusammenhang die Verantwortlichkeit näher ausgestaltet, überwiegend bis an die' Grenze des unabwendbaren Ereignisses heran. Meines Erachtens handelt es sich bei diesen Regelungen nicht um Rechtsvorschriften, die selbständige Anspruchsgrundlagen für einen Schadenersatzanspruch darstellen. Als Anspruchsgrundlage können generell nur solche Normen bezeichnet werden, aus denen sich der jeweilige Anspruch direkt und unmittelbar ableitet. Nun ist die Rechtslage zwar vielfach so, daß weitere Voraussetzungen für einen bestimmten Anspruch noch in weiteren Rechtsvorschriften geregelt sein können; diese Regelungen tragen jedoch ergänzenden Charakter. Sie sind nur zusammen mit derjenigen Rechtsvorschrift bedeutsam, die zunächst den Anspiruch vorsieht Um wieder auf die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus Verträgen zurückzukommen: Anspruchsgrundlage können nur solche Regelungen sein, in denen die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz ausdrücklich bestimmt ist. Damit ist auch gesichert, daß über § 93 ZGB die ergänzenden Bestimmungen über die weiteren Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht und den Umfang sowie die Art und Weise der Schadenersatzleistung (§§ 330 ff. ZGB) angewandt werden können. Sieht eine Regelung lediglich eine „Verantwortlichkeit“ vor, dann befindet sie sich auf der höheren Abstraktionsstufe der Grundsatzbestimmung der vertraglichen Verantwortlichkeit in § 82 Abs. 1 ZGB, ergänzt durch Bestimmungen zur Charakterisierung der Voraussetzungen der Verantwortlichkeit im konkreten Fall. Ein unmittelbarer Anspruch wird aber damit noch nicht bestimmt. Eine Lösung des Problems ergibt sich über eine Anwendung des § 92 Abs. 1 ZGB auf diese Fälle. Eine solche Anwendung würde bewirken, daß beim Schadenseintritt ein Schadenersatzanspruch vorgesehen ist, dessen weitere Voraussetzungen sich über § 93 ZGB aus den §§ 330 ff. ZGB ergeben. Diese Verweisung enthält zugleich auch die Verweisung auf die Von den §§ 333, 334 ZGB abweichende Regelung der Befreiungsmöglichkeiten in § 335 ZGB. Damit schließt sich der Kreis. Erkennbar ist es gerade das Anliegen der §§ 172, 215, 216, 230 ZGB, den Anspruch auf Schadenersatz als Fall der erweiterten Verantwortlichkeit auszugestalten. Dies bedeutet, daß eine Befreiung nur zugelassen wird, wenn der Schaden durch einen Bürger oder durch ein unabwendbares Ereignis i. S. des § 343 Abs. 2 ZGB verursacht wurde. Auch § 280 Abs. 1 ZGB ist in diesem Sinne zu verstehen, d. h. eine Befreiung von der Schadenersatzpflicht ist nicht unter Berufung auf § 333 ZGB, sondern nur dann möglich, wenn der Schaden oder der Verlust auch beim Verleiher eingetreten wäre. In Urteilsgründen, Rechtsgutachten usw. müßte in derartigen Fällen die Anspruchsgrundlage daher wie folgt angegeben werden: §§ 92 Abs. 1, 172 (oder 215, 216, 230, 280 Abs. 1), 93, 330 ff. ZGB. Abschließend und zur Vervollständigung soll nur darauf hingewiesen werden, daß der Sprachgebrauch des ZGB im Zusammenhang mit den geregelten Fällen der außervertraglichen erweiterten Verantwortlichkeit mit den vorstehend gemachten Vorschlägen übereinstimmt. Zwar wird auch in den §§ 344, 345, 346, 347 ZGB die Formulierung „verantwortlich“ verwandt und nicht ausdrücklich ein Schadenersatzanspruch festgelegt. Das ist aber nicht erforderlich, weil die einleitende und für die §§ 344 bis 347 ZGB geltende Regelung des § 343 Abs. 1 ZGB sich ausdrücklich auf den Schadenersatzanspruch bezieht.3 Prof. Dr. sc. JOACHIM GÖHRING, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 1 Ich verstehe die Begriffe „Anspruchsgrundlage“ bzw. „Rechtsgrundlage“ als synonyme Begriffe (vgl. J. Göhrlng, „Zur Anspruchsgrundlage bei zivilrechtlicher Verantwortlichkeit der Gesundheitseinrichtungen“, NJ 1979, Heft 3, S. 136 ff.; derselbe, „Bietet § 93 ZGB eine selbständige Rechtsgrundlage für einen vertraglichen Schadenersatzanspruch?“, NJ 1982, Heft 7, S. 322 f.). 2 Vgl. dazu z. B. Zivilrecht, Lehrbuch, Berlin 1981, Teil 2, S. 33, 67, 69, 77, 162; BG Schwerin, Urteil vom 19. Februar 1979 BZ 11/78 -(NJ 1979, Heft ll, S. 517); BG Leipzig, Beschluß vom 6. Februar 1981 - 5 BZB 177/80 mit Anm. von I. TauChnitz (NJ 1981, Heft 9, S. 428); OG, Urteil vom 11. März 1980 - 2 OZK 3/80 - (NJ 1980, Heft 5, S. 236). 3 Diese Aussage ist selbst dann zu akzeptieren, wenn man im übrigen auf dem Standpunkt steht, auch für die Fälle der §§ 343 bis 347 ZGB stelle § 330 ZGB die Anspruchsgrundlage dar.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 211 (NJ DDR 1983, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 211 (NJ DDR 1983, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Persönlichkeit der ihren differenzierten Motiven für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet. Die Arbeit der operativer. Diensieinneitenvet bwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet, ist gemäß den entsprechenden Regelungen meiner Richtlinie zu verfahren. Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die Gewährleistung des Schutzes und der inneren Sicherheit der DDR. dlpuv Schaltung jeglicher Überraschungen erfordert, die Arbeit der operati einheiten der Abwehr mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung erkannt zu haben. Es reicht für den Nachweis der Schuld aus, daß er mit der Tat allgemein eine solche Absicht verfolgte.

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