Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 210 (NJ DDR 1983, S. 210); 210 Neue Justiz 5/83 Arbeit der Bürgen genutzt. Die Kollektive und Einzelbürgen bemühen sich mit großem Engagement, mit hohem persönlichem Einsatz um den Verurteilten. Das geschieht nicht immer komplikationslos, aber doch überwiegend erfolgreich. Die Erfahrungsaustausche zeigen aber auch, daß mitunter Bürgschaften noch verantwortungsbewußter organisiert und konkreter ausgestaltet werden müssen. Dazu wurden insbesondere folgende Schlußfolgerungen gezogen: 1. In den Kollektivberatungen gemäß § 102 StPO sind vor allem durch die teilnehmenden Mitarbeiter der Untersuchungsorgane oder Staatsanwälte, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, die Möglichkeit und Notwendigkeit der Übernahme einer Bürgschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten noch tiefgründiger zu erläutern. Die Hinweise für die Ausgestaltung der Bürgschaft durch Verpflichtungen sind sach- und persönlichkeitsbezogener zu geben, und es ist dem noch anzutreffenden Vorbehalt entgegenzuwirken, - dem Bürgen würden bei einer am Verhalten des Verurteilten gescheiterten Bürgschaft Nachteile entstehen. Zur Unterstützung der mündlichen Erläuterungen können schriftliche Hinweise gegeben werden. 2. In jeder Hauptverhandlung, in der eine Bürgschaft bestätigt wird, sind entweder durch den Staatsanwalt oder durch das Gericht die Rechte und Pflichten zu erläutern und die politisch-moralische Verantwortung hervorzuheben, die damit sowohl für das bürgende Kollektiv oder den Einzel-.bürgen, vor allem aber auch für den Angeklagten verbunden sind. 3. Die Informationsbeziehungen zwischen den Justizorganen und den Kollektiven bzw. Bürgen sind so zu gestalten, daß gesichert ist, daß es zu keinen Informationsverlusten zwischen den benachrichtigten Betrieben und den Bürgen kommt. Deshalb werden im Rahmen der Bewährungskontrolle bzw. bei eventuell notwendig werdendem Widerruf der Bewährungszeit das Bürgschaftskollektiv oder der Einzelbürge stets direkt einbezogen. Ausgehend von den in der Stadt Halle gewonnenen Erfahrungen haben die Staatsanwälte mehrerer Kreise unseres Bezirkes im Arbeitsplan für das Jahr 1983 Beratungen mit Werktätigen, die in dieser rechtlichen Form am Strafverfahren mitwirken, vorgesehen. Darüber hinaus orientieren wir darauf, vorbildlich arbeitende Bürgschaftskollektive oder Einzelbürgen mehr als bisher öffentlich in den verschiedensten Formen zu würdigen. Dazu haben sich bisher sowohl Auszeichnungen mit der Ehrennadel der Organe der Rechtspflege in herausragenden Fällen als auch öffentliche Würdigungen in Presseorganen vornehmlich in Betriebszeitungen oder auch Hinweise zur möglichen Belobigung an die zuständigen Leitungen der Betriebe bzw. gesellschaftlichen Organisationen bewährt. WINFRIED WÖLFEL, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Halle Erklärung des „öffentlichen Interesses" durch Staatsanwalt bei Antragsdelikten Die Verfolgung von Straftaten findet in der Regel von Amts wegen und unabhängig vom Willen des von der Tat materiell, physisch oder moralisch Geschädigten statt (Offizialdelikte). Nur für einige wenige Straftaten sieht das StGB in § 2 die Verfolgung auf Antrag des Geschädigten vor (Antragsdelikte). Es handelt sich dabei überwiegend um Vergehen mit geringer Tatschwere, die die persönliche Sphäre des Geschädigten, seine körperliche Integrität, seine Eigentümerbefugnisse und familiären Verhältnisse betreffen. Die rechtliche Regelung über Antragsdelikte trägt der im allgemeinen übereinstimmenden Interessenlage von Geschädigtem und sozialistischer Gesellschaft Rechnung. Stellt das Vergehen im konkreten Fall keine ernsthafte Schädigung der Rechte und Interessen des betroffenen Bürgers oder einer juristischen Person dar und hält somit der Geschädigte eine Verfolgung der gegen ihn gerichteten Tat nicht für notwendig, hat auch die sozialistische Gesellschaft im allgemeinen kein über den Interessen des Geschädigten stehendes Interesse an der Strafverfolgung. Aus diesem Grund wird die Straftat nur ausnahmsweise dann ohne Antragstellung des Geschädigten verfolgt, wenn hierfür eine gesellschaftliche Notwendigkeit, d. h. ein öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall ist jedoch die Strafverfolgung selbst gegen den erklärten Willen des Geschädigten zu sichern. Der Staatsanwalt hat in jedem Fall des Vorliegens eines Antragsdelikts, bei dem der Geschädigte keinen Strafantrag gestellt, darauf verzichtet oder seinen Antrag zurückgenommen hat, zu prüfen, ob es aus gesellschaftlichen Gründen notwendig ist, die Verfolgung im öffentlichen Interesse zu erklären oder nicht. Damit ist zugleich die Frage aufgeworfen, nach welchen Kriterien eine solche Prüfung zu erfolgen hat. Die Bedeutung dieser Frage wird dadurch nicht eingeschränkt, daß der Staatsanwalt die gesellschaftliche Notwendigkeit zur Strafverfolgung bei Anklageerhebung nicht zu begründen braucht und diese durch das Gericht auch nicht nachprüfbar ist1 Für die Beantwortung ist entsprechend dem charakterisierten Anliegen des § 2 StGB m. E. davon auszugehen, daß der Grad der Interessenübereinstimmung von Geschädigtem und sozialistischer Gesellschaft in bezug auf die Verfolgung der strafbaren Handlung ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung ist, ob eine gesellschaftliche Notwendigkeit zur Strafverfolgung besteht. Hat sich der Geschädigte nach verantwortungsbewußter Prüfung seiner Interessenlage entschieden, keinen Strafantrag zu stellen oder einen gestellten Antrag zurückzunehmen, und befindet er sich damit nicht im krassen Widerspruch zu gesellschaftlichen Interessen, so ist kein Raum für eine Begründung öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch den Staatsanwalt. Eine verantwortungsbewußte Entscheidung des Geschädigten wird vor allem in folgenden Fällen zu bejahen sein: 1. Der durch die Straftat hervorgerufene gesellschaftliche bzw. individuelle Konflikt zwischen dem Geschädigten und dem Täter wurde bereits (ohne oder mit gesellschaftlicher Hilfe) im Interesse des Geschädigten überwunden. 2. Der Geschädigte hat aus Zweckmäßigkeitsgründen auf einen Strafantrag verzichtet, weil ihm das wegen der verhältnismäßig geringen Schwere des begangenen Delikts vertretbar erscheint. 3. Die Strafverfolgung würde, gemessen an der Schwere des Delikts, einen ungerechtfertigten Eingriff in persönliche Lebensbeziehungen von Geschädigtem und Täter bedeuten (z. B. bei vorsätzlichen Körperverletzungen zwischen Ehegatten oder Diebstahlshandlungen in der Familie). 4. Der Geschädigte befürchtet aus berechtigten Gründen von der Strafverfolgung einen noch stärkeren Eingriff in seine Interessen als von der Tat selbst (z. B. im Falle fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzungen zwischen Ehegatten im Ergebnis abnormer Intimbeziehungen). In den Fällen jedoch, in denen der Staatsanwalt nach Prüfung der Sachlage festgestellt hat, daß der Geschädigte in Verkennung seiner eigenen Interessen und Rechte oder in bewußter Überbewertung dieser gegenüber gesellschaftlichen Interessen einen Strafantrag nicht gestellt, darauf verzichtet oder ihn zurückgenommen hat, bedarf es der Verfolgung der strafbaren Handlung im öffentlichen Interesse. Das kann z. B. der Fall sein, wenn eine schwerwiegende Handlung im Sinne eines schweren Vergehens vor liegt; der Geschädigte aus nicht zu billigenden subjektiven Erwägungen keinen Strafantrag stellt (z. B. unzulässige Vereinbarung zwischen Täter und Geschädigtem im Sinne eines „Loskaufens“ von der Verantwortlichkeit); der Geschädigte aus Angst oder ähnlichen Gründen eine von der Schwere des Delikts her notwendige oder eine von ihm an und für sich auch beabsichtigte Antragstellung unterläßt; es' infolge der strafbaren Handlungen zu bestimmten familiären Belastungssituationen kommt, die im krassen Widerspruch zu familienrechtlichen Grundsätzen stehen und einseitig zu Lasten des Geschädigten oder anderer Familienangehöriger gehen, der Geschädigte sich aber infolge eigenen subjektiven Unvermögens nicht zur Antragstellung entschließen kann.2 Letztgenannten Fällen sind jene Sonderfälle gleichgestellt, in denen es dem Geschädigten aus Unkenntnis bestimmter gesellschaftlicher oder rechtlicher Zusammenhänge gar nicht möglich war bzw. ist, eine Notwendigkeit zur Antragstellung zu erkennen. So wird ein öffentliches Interesse bestehen, wenn eine Häufung bestimmter Delikte3 (z. B. unbefugte Benutzungen von Kraftfahrzeugen) vorkommt, auch dann, wenn jede dieser Handlungen für sich allein genommen einen Verzicht des Geschädigten auf Strafverfolgung rechtfertigen würde; sich bei vorbestraften Tätern in solchen Handlungen eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin objektiviert, selbst dann, wenn diese Handlungen aus der Sicht des Geschädigten keinen Strafantrag notwendig erscheinen lassen; die Begehung eines Offizial- und eines Antragsdeliktes in;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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