Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 209 (NJ DDR 1983, S. 209); Neue Justiz 5/83 209 Handels- und Gewerbekammern sowie ihrer Kreisgeschäftsstellen eindeutig bestimmt. Die Handels- und Gewerbekammern konzentrieren sich vor allem auf die Anleitung und Kontrolle ihrer Mitglieder bei der Erfüllung der Versorgungsaufgaben durch die privaten Einzelhandelsverkaufseinrichtungen und Gaststätten (mit und ohne Kommissionshandelsvertrag) sowie der Dienstleistungs- und Produktionsaufgaben durch die privaten Transport-, Verkehrs-, Dienstleistungsund Kohlehandelsbetriebe. Zu den Aufgaben der Kammern gehört auch die fachliche und politische Qualifizierung der Mitglieder sowie die Vermittlung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse (z. B. der zivilrechtlichen Bestimmungen über Kauf und Dienstleistungen). Der Direktor der Handels- und Gewerbekammer wird vom Vorsitzenden des Rates des Bezirks berufen und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. Im Rechtsverkehr werden die Handels- und Gewerbekammern durch den Direktor, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten. Anderen Mitarbeitern und Personen kann entsprechende Vollmacht erteilt werden. Die Handels- und Gewerbekammern unterliegen der Pflichtrevision durch die Staatliche Finanzrevision. * Zwei Rechtsvorschriften in diesem Quartal dienen vor allem der weiteren Erhöhung von Ordnung und Sicherheit. Mit der AO über die Befugnisse von zivilen Bewachungskräften vom 21. Januar 1983 (GBl. I Nr. 4 S. 42) werden die Aufgaben der zivilen Bewachungskräfte und anderer geeigneter Kräfte weiter ausgestaltet, die zum Schutz und zur Sicherung von Dienststellen der Staatsorgane, der Betriebe und Einrichtungen eingesetzt sind. Zivile Bewachungskräfte sind Werktätige, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags Aufgaben zum Schutz der Objekte erfüllen. Andere geeignete Kräfte im Sinne der AO sind Bürger, die außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Nichtberufstätige auf der Grundlage einer mit dem zuständigen Leiter abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung entsprechend tätig werden. Den Bewachungskräften können von den Leitern der Objekte umfassende Befugnisse übertragen werden, die sich insbesondere auf die Kontrolle von Personen, Sachen, Behältnissen und Fahrzeugen sowie auf die Klärung von Sachverhalten und die Feststellung von Personalien erstrecken. Der Inhalt von Dokumenten und Gegenständen, die als Staats- und Dienstgeheimnisse gekennzeichnet sind, sowie die dafür verwendeten Transportmittel und Behältnisse unterliegen nicht der Kontrolle. Personen, die auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt werden, können gemäß § 125 StPO durch die Bewachungskräfte vorläufig festgenommen werden, wenn sie der Flucht verdächtig sind oder ihre Personalien nicht sofort festgestellt werden können. Die AO über den Umgang mit Dienstsachen und die Erteilung von Dienstaufträgen vom 24. Februar 1983 (GB1.-Sdr. Nr. 1119) legt fest, daß Dienstsachen im Sinne der AO der Teil des dienstlichen Schriftgutes ist, der nicht Staats- oder Dienstgeheimnis ist, sich im Bestand von Staatsorganen, Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften befindet, der Erfüllung ihrer Aufgaben dient und sich auf ihre Tätigkeit bezieht. Mit Dienstsachen ist so umzugehen, daß die rationelle Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist und Mißbrauch, Verlust, Beschädigung oder unbefugte Offenbarung und Kenntnisnahme vermieden werden. Die Leiter der Organe und Betriebe haben insbesondere zu gewährleisten, daß die sich aus der AO für nachgeordnete Leiter und andere Mitarbeiter ergebenden Rechte und Pflichten festgelegt werden und daß Mitarbeiter, die Umgang mit Dienstsachen haben, regelmäßig belehrt werden. Neben der Neuregelung einiger Sicherheitserfordernisse ist auch das bisherige Prinzip, nach dem dienstliches Schriftgut fast ausschließlich zentralisiert zu vernichten war, verändert worden. Künftig haben die zuständigen Leiter ausgehend vom Inhalt der Dienstsache festzulegen, welches dienstliche Schriftgut in ihrem Verantwortungsbereich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unter Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit vollständig oder teilweise zu vernichten ist, wobei die Bestimmungen der VO über das staatliche Archivwesen vom 11. März 1976 (GBl. I Nr. 10 S. 165) nebst 1. und 2. DB vom 19. März 1976 (GBl. I Nr. 10 S. 169, 172) einzuhalten sind.7 Das entsprechend den Festlegungen der Leiter unzerklei-nerte bzw. zerkleinerte dienstliche Schriftgut ist der Sekundärrohstoffverwertung zuzuführen. Mit der Anlieferung ist der Sekundärrohstofferfassungsstelle schriftlich zu versichern, daß das ausgesonderte dienstliche Schriftgut den Festlegungen der AO entspricht Die Deutsche Volkspolizei ist berechtigt, die Einhaltung der AO zu kontrollieren; sie kann zu ihrer Durchsetzung notwendige Forderungen stellen. Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, Dr. NORBERT KÖNIG, HEINZ MARTIN, WOLFGANG PETTER und Dr. HANS TARNICK * 1 2 3 4 5 6 7 * Die in dieser Übersicht nicht erwähnte 1. und 2. DB zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen - Meidepflichtige übertragbare Krankheiten und spezielle Schutzmaßnahmen - bzw. - Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen vom 20. Januar 1983 (GBl. I Nr. 4 S. 29 bzw. 33) wurden bereits im Zusammenhang mit dem Gesetz behandelt (vgl. J. Mandel/B. Schauss/N. König, „Weitere Ausgestaltung des Schutzes vor übertragbaren Krankheiten beim Menschen“, NJ 1983, Heft 3, S. 113 ff.). 1 Zu der mit dieser AO außer Kraft gesetzten AO vom 26. Oktober 1981 (GBl. I Nr. 34 S. 401) vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1982, Heft 2, S. 77. 2 Zur bisher geltenden 2. DB zur 5. DVO zum Landeskulturgesetz vom 1. Juli 1974 vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1974, Heft 21, S. 655. 3 Vgl. P. Verner, Aus dem Bericht des Politbüros an die 4. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1982, S. 39 f.; H. Axen, Aus dem Bericht des Politbüros an die 5. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1982, S. 31 f. 4 Mit dieser AO wird die AO über die Planung, Finanzierung und Abrechnung von Zuwendungen des Staates gegenüber sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften im Haushalt der örtlichen Staatsorgane vom 19. Juni 1974 (GBl. I Nr. 33 S. 323) außer Kraft gesetzt. 5 Vgl. hierzu u. a. K. Heuer, „Neues Vertragsgesetz - Vervollkommnung des Wirtschaftsrechts“, NJ 1982, Heft 6, S. 245 ff., sowie Wirtschaftsrecht 1982, Heft 2, S. 66 ff. 6 Vgl. zum SHSG die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1976, Heft 9, S. 263. 7 Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1976, Heft 9, S. 267. Erfahrungen aus der Praxis Arbeit mit Bürgen Eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe erfüllen die gesellschaftlichen Kräfte, die durch Bürgschaft (§ 31 StGB) an der Verwirklichung von Strafen ohne Freiheitsentzug mit-wirken. Im Bezirk Halle werden jährlich durch die Gerichte etwa 600 Bürgschaften bestätigt. Größter Wert ist deshalb auf die Auswahl, Vorbereitung und ein fortlaufendes Zusammenwirken mit diesen über den eigentlichen Strafprozeß hinaus in Gestalt konkreter Bewährungshilfe tätigen Werktätigen und ihren Kollektiven zu legen. Um die Arbeit mit Bürgschaften in den notwendigen und geeigneten Fällen zu fördern, vor allem aber um sie inhaltlich noch wirkungsvoller zu gestalten, führen die Justiz- und Untersuchungsorgane der Stadt Halle schon seit mehreren Jahren Erfahrungsaustausche mit Bürgen der Kollektive bzw. Einzelbürgen durch. Die Beratungen finden mehrmals im Jahr mit jeweils 20 Werktätigen statt. Für die Auswahl des Personenkreises durch den Staatsanwalt der Stadt (das hat sich unter den Bedingungen dieser Großstadt bewährt) ist bestimmend, daß Kollektive oder Einzelbürgen aus Produktions-, Verkehrs- und Dienstleistungsbetrieben sowie aus Schulen vertreten sind. Man konzentriert sich nicht auf bestimmte Deliktsgruppen. Die Auswahl wird auch unabhängig davon getroffen, ob zum Zeitpunkt der Beratung beim Verurteilten der Erziehungserfolg schon eingetreten ist oder nicht. An den Beratungen nehmen außer dem Staatsanwalt der Stadt die Direktoren der Stadtbezirksgerichte, Vertreter der Untersuchungsorgane, des sozialistischen Jugendverbandes sowie der Volksbildung teil. Die betreffenden Kollektive oder Einzelbürgen werden mit der Einladung gebeten, sich in der Beratung u. a. dazu zu äußern, ob sie durch die Untersuchungs- bzw. Justizorgane ausreichend mit den Rechten und Pflichten aus der Bürgschaft vertraut gemacht wurden, welche positiven oder negativen Erfahrungen sie bei der Realisierung der Bürgschaft gemacht haben und was für Möglichkeiten sie sehen, die Wirksamkeit dieser Form der Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren weiter zu erhöhen. Die Erfahrungsaustausche werden auch zur Würdigung der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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