Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 197 (NJ DDR 1983, S. 197); Neue Justiz 5/83 197 unterstützt. Inhaltlich zielte der Vorschlag darauf ab, „jedem Gemeinschaftsbürger einheitlich in der Gemeinschaft mindestens den Grundrechtsschutz zu gewähren, der ihm auch im eigenen Land garantiert ist. Ziel der Gemeinschaft muß es sein, den Grundrechtsschutz ihrer Bürger einheitlich auf dem höchsten erreichten Stand zu verwirklichen“.27 Dieses Projekt löste in der bürgerlichen Fachliteratur heftige Diskussionen aus. Die meisten Autoren räumen ihm keine Realisierungschancen ein, vor allem wegen des damit beabsichtigten Maximalstandards des Grundrechtsschutzes. Gleichwohl befürworten sie hauptsächlich aus politischen Gründen fast durchgängig eine Ködifizierung dieser Art.28 2. Minimalvarianten Den Minimalvarianten sind jene Vorschläge zuzurechnen, die innerhalb der EG' gewissermaßen den kleinsten gemeinsamen Nenner zur Lösung des Grundrechtsproblems bilden. Ihnen wird in der bürgerlichen Fachliteratur immer dann verstärkt Aufmerksamkeit geschenkt, wenn ein Projekt der „großen politischen Lösung“ erneut in weitere Ferne rückt. Zunächst gibt es nach wie vor Stimmen, die die Weiterentwicklung der Rechtsprechung des EuGH als beste Lösung des Grundrechtsproblems befürworten.29 Es wird die Auffassung vertreten, daß die Rechtsprechung des EuGH sich zunächst in kasuistischer Form entwickeln müsse, worauf in einem zweiten Schritt durch eine Generalisierung dieser Kasuistik die notwendigen Standards herauszuarbeiten seien.30 Eine andere Richtung sieht die Übernahme der materiellen Bestimmungen der (West-) Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. den Beitritt der EG zu dieser Konvention als nächsten möglichen Schritt auf dem Wege der Schaffung „europäischer“ Grundrechte an. Diese Lösung wurde durch den EuGH selbst vorbereitet, der in verschiedenen Urteilen auf Bestimmungen der Konvention zurückgriff31 eine Praxis, die durch die „Gemeinsame Erklärung von EG-Par-lament, Rat und Kommission zum Grundrechtsschutz in der EG“ vom 5. April 1977 bestätigt wurde. Schließlich forderte die EG-Kommission in einem Memorandum vom 4. April 1979 den förmlichen Beitritt der EG zur (West-) Europäischen Menschenrechtskonvention.32 Zuletzt erging diese Aufforderung an die EG von seiten des Europarates in seiner Resolution vom 29. Januar 1981.33 Allerdings wird auch diese Variante nur als ein Schritt hin zu der noch ausstehenden Ködifizierung der Grundrechte verstanden.34 * Insgesamt wird mit der künftigen Gestaltung von EG-Grund-rechten die Einheit der Rechtsordnung der EG, d. h. die einheitliche Anwendung des EG-Rechts und darüber hinaus die Rechtsangleichung in den Mitgliedstaaten, angestrebt. Die immer wieder geforderte Orientierung an der „optimalen Norm“ intendiert in diesem Zusammenhang eine besondere Verklammerung von politischen und wirtschaftlichen Zielen der EG mit der Grundrechtsproblematik und darüber hinaus das Offenhalten der EG-Rechtsordnung für die Lösung anstehender Probleme der Entwicklung ihres Herrschaftsmechanismus. Eine Veränderung der realen Machtverhältnisse in den EG zugunsten der Werktätigen kann von diesen Projekten nicht erwartet werden sie ist von der herrschenden Klasse auch nicht beabsichtigt. * 10 1 Belgien, BRD, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg und die Niederlande sind die 10 Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion bzw. EGKS) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom bzw. EAG). 2 Vgl.: Europäisches Parlament 1982-1983, Protokoll der Sitzung vom 6. Juli 1982, S. 14 ff. 3 Vgl. „Grünes Licht für eine Verfassung ,made in Strasbourg1?“, EG-Magazin (Köln) 1982, Heft 9, S. 8 ff. 4 Zu Stellung, Aufbau und Arbeitsweise der EG-Kommission, des EG-Ministerrates und des EG-Parlaments vgl. IPW-Berichte 1981, Heft 12, S. 70 ff.; 1982, Heft 1, S. 62 ff., und 1982, Heft 5, S. 63 ff. 5 Vgl. K. Hesse, „Bestand und Bedeutung der Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland“, Europäische Grundrechte Zeitschrift (Kehl am Rhein) 1978, Heft 19-22, S. 434 ff.; H. Vorländer, „Europäisches Bürgerrecht? (Zur Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der EG) “, Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage B 49/1979 zu „Das Parlament“ (Bonn) vom 8. Dezember 1979. 6 Vgl. R. Bieber, „.Besondere Rechte1 für die Bürger der Europäischen Gemeinschaften“, Europäische Grundrechte Zeitschrift 1978, Heft 8, S. 203 ff. 7 Vgl. insb. B. Beutler/R. Bieber u. a., Die Europäische Gemeinschaft Rechtsordnung und Politik, Baden-Baden 1979, S. 50, 184; K. Bahl-mann, „Der Grundrechtsschutz in der EG - Wege der Verwirklichung“, Europa-Recht (München) 1982, Heft 1, S. 17 ff. 8 R. Bieber, a. a. O., S. 203. 9 Vgl. Programm der DKP (beschlossen vom Mannheimer Parteitag 1978), Berlin 1979, S. 68; F. Rische, „Zur Europa-Politik der DKP“, in: Arbeiterklasse und EG (Hrsg. F. Rische), Frankfurt am Main 1974, S. 89; „Verteidigung der nationalen Interessen und inter- nationalen Solidarität sind untrennbar verbunden (Gemeinsame Erklärung der FKP und DKP) “, ND vom 9. März 1979. 10 So erklärten z. B. die Untemehmerverbände Portugals 1979 auf ihrem Kongreß in Lissabon ohne Umschweife; Ein Gesetz, das willkürliche Entlassungen und Aussperrungen verbietet, hindere v die Industriellen daran, hohe Produktivität und gute Disziplin zu erreichen (d. h. die Ausbeutung zu intensivieren). Der Vorsitzende des Unternehmerverbandes des Handels äußerte, das Gesetz über die Streiks habe „keine Analogie in der Gesetzgebung Westeuropas, dem wir uns als vollberechtigte Mitglieder anschließen wollen“. Vgl. W. Lawrenow, „EG-Erweiterung warum?“, Neue Zeit (Moskau) 1979, Heft 37, S. 19. 11 Vgl.: Europäisches Parlament, Sitzungsdokumente 1979-1980, Sitzung am 27. September 1979, Dokument 1 347/79. 12 H. Golsong, „Grundrechtsschutz im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften Ist der Katalog der in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Grundrechte für die EG verwendbar?“. Europäische Grundrechte Zeitschrift 1978, Heft 14/15, S. 348. 13 In diesem Zusammenhang ist auch auf die Äußerung des Bundeskanzlers der BRD hinzuweisen, es bestünden „Zweifel, ob weitgehende Verstaatlichungspläne nicht gegen wichtige Artikel und die Zielsetzungen des EWG-Vertrages verstoßen“ (vgl. H. Kohl, „Marktwirtschaft und Dirigismus haben in der EG keinen Platz nebeneinander“, EG-Magazin 1982, Heft 3, S. 14 f.). 14 Zur Funktion und zur Rechtsprechung des EuGH vgl. A. Dost/ B. Hölzer in NJ 1980, Heft 3, S. 114 ff., und NJ 1983, Heft 4, S. 149 ff. Der EuGH ist zu unterscheiden vom „Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ (vgl. dazu R. Meister in NJ 1981, Heft 1, S. 20 ff.). 15 Vgl. P- Pescatore, „Rede zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten“, Europäische Grundrechte Zeitschrift 1976, Heft 18, S. 393 ff. 16 So H. Vorländer, a. a. O., S. 28. 17 So R. Bernhard, „Probleme eines Grundrechtskatalogs für die Europäischen Gemeinschaften (Studie im Auftrag der EG-Kommission“, EG-Bulletin (Luxemburg/Brüssel), Beilage 5/76, S. 25; P. Pescatore, „Bestand und Bedeutung der Grundrechte in den Europäischen Gemeinschaften“, Europäische Grundrechte Zeitschrift 1978, Heft 19-22, S. 441. 18 Vgl. M. Schweitzer/W. Hummer, Europarecht (Das institutionelle Recht der Gemeinschaften / Das materielle Recht der EGL Frankfurt am Main 1980, S. 157 f. ** Der EWG-Vertrag nebst aktuellen Ergänzungen ist auszugsweise abgedruckt in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 435 ff. 19 H. Koschnick, „Vom Europa der Kaufleute zum Europa der Bürger“, Recht und Politik (Köln) 1979, Heft 2, S. 71 f. 20 H. KoschniCk, a. a. O., S. 73. Allerdings muß sich die SPD, die diese Forderung 1979 in ihr Programm für die erste Direktwahl zum „Europäischen Parlament“ aufgenommen hatte, entgegenhalten lassen, daß sie es in den 13 Jahren ihrer Regierungszeit nicht vermocht hat, diese Forderung im eigenen Land zu verwirklichen. 21 ,So klagten u. a. ein Unternehmer wegen Verletzung seiner „persön- lichen Würde“ bei der Festlegung von Bezugsbedingungen für verbilligte Butter, ein anderer, weil er die Rentabilität seines Betriebes durch eine Handelsregelung auf dem Kohlesektor in Frage gestellt sah, ein dritter wegen Eingriffs in die Handelsfreiheit und in die freie Betriebsgestaltung durch eine agrarwirtschaftliche Kautionsregelung. Vgl. die entsprechenden Urteile in den Rechtssachen 29/69 (Stauder), 4/73 (Nold) und 11/70 (internationale Handelsgesellschaft) in: Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften 1969, S. 419 ff.; 1974, S. 491 ff.; 1970, S. 1135 ff. 22 Vgl. P. Pescatore, „Rede zur Anwendung “, a. a. O., S. 393. 23 Auszugsweise abgedruckt bei H. Klenner, Marxismus und Menschenrechte, Berlin 1982, S. 386 ff. 24 Europäische Grundrechte Zeitschrift 1977, Heft 8, S. 157 ff. 25 Europäische Grundrechte Zeitschrift 1978, Heft 8, S. 202 f. 26 Vgl. R. Bieber, a. a. O., S. 204 (Fußn. 12). 27 Soziale Demokratie für Europa (Programm der SPD für die erste europäische Direktwahl 1979), Bonn 1979, S. 62. 28 Vgl. P. SChiffauer, „Überlegungen zur Ködifizierung der Grundrechte der Europäischen Gemeinschaften aus der Sicht der Grundrechtstheorie“, Europäische Grundrechte Zeitschrift 1981, Heft 7/8, S. 195 ff. 29 Vgl. H. Kutscher, „Über den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft“, Europa-Recht 1981, Heft 4, S. 405 ff. 30 Vgl. A. Bleckmann, „Die Grundrechte im Europäischen Gemeinschaf tsrecht (Ein Beitrag zu den Methoden des EG-Rechts)“, Europäische Grundrechte Zeitschrift 1981, Heft 9/10, S. 272 ff. 31 Vgl. die Urteile in den Rechtssachen 4/73 (Nold), 36/75 (Rutili) und 130/75 (Prais) in: Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften 1974, S. 507; 1975, S. 1219; 1976, S. 1589. 32 EG-Bulletin, Beilage 2/79, S. 5. 33 Europäische Grundrechte Zeitschrift 1981, Heft 1415, S. 479 fl. 34 Ch. Lange, „Auf dem Wege zu einer europäischen Rechtsgemein-schaft?11, Recht und Politik 1979, Heft 1, S. 4 ff. Rolle der Justiz im Nazistaat in der BRD noch immer verschleiert! Unter der Überschrift „Juristen im Nationalsozialismus“ hat Prof. Dr. Udo Reif n er (Hamburg) in der „Zeitschrift für Rechtspolitik“ (Frankfurt am Main) 1983, Heft 1, S. 13 ff., „kritische Anmerkungen zum Stand der Vergangenheitsbewältigung“ in der BRD gemacht. Sein Beitrag enthält eine Reihe interessanter Aussagen, aber z. T. auch Ansichten, die zum Widerspruch herausfordern. Reifner geht davon aus, daß die Justizgeschichte der Nazizeit „noch kaum bekannt, geschweige denn verarbeitet“ sei und daß es in der BRD „ein ideologisches Gebäude zur Rechtfertigung der Nichtbefassung“ mit der Nazijustiz gebe, „in dem drei Thesen zur Vergangenheitsbewältigung immer wiederkehren:;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten.

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