Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 191 (NJ DDR 1983, S. 191); Neue Justiz 5/83 191 Vertreter lediglich wie Leumundszeugen und nur im Anschluß an die Vernehmung des Angeklagten zur Person gehört werden. Ebenso wichtig ist die Befähigung der mitwirkenden Kräfte, Anregungen aus der Hauptverhandlung zur weiteren Einflußnahme des Kollektivs auf die Überwindung erkannter Mängel beim Täter oder im Betrieb selbständig umzusetzen. Die Mitwirkung der am Strafverfahren beteiligten gesellschaftlichen Kräfte setzt sich wirkungsvoll bei der Realisierung und Kontrolle von Auflagen aus Bewährungsverurteilungen, von Schadenersatzverpflichtungen und vor allem auch von Geldstrafen fort. In Strafverfahren einschließlich beschleunigten Verfahren wirken Werktätige am häufigsten als Kollektivvertreter (§ 4 StPO) mit. Ihre. Teilnahme erfolgt meist, wenn der Täter in einem Arbeitsrechtsverhältnis steht und einem Arbeitskollektiv angehört. Der Kollektivvertreter wird nach Beratung im Kollektiv delegiert (§ 102 Abs. 3 StPO), und zwar in der Regel nach einer schriftlichen Information des Untersuchungsorgans über das Straftatgeschehen und dem Hinweis auf die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Mitwirkung. In diesem Zusammenhang hat sich bewährt, wenn der Vertreter des Untersuchungsorgans oder der Staatsanwaltschaft an der Beratung des Kollektivs teilnimmt (§102 Abs. 4 StPO). Das geschieht vor allem dann, wenn Ursachen oder Bedingungen der Straftat durch das Kollektiv mitgeschaffen oder begünstigt wurden, das Kollektiv aber geeignet ist, aus dem Geschehenen richtige Schlußfolgerungen zu ziehen. Gründe für eine solche Teilnahme können auch Hinweise sein, daß im Kollektivbereich eine verstärkte politisch-ideologische Erziehungsarbeit zu leisten ist, oder wenn dies die Wahrheitsfindung besonders im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschuldigten erforderlich macht. Als Kollektivvertreter treten derzeit überwiegend Leiter der Kollektive oder Funktionäre der gesellschaftlichen Organisationen aus den Betrieben, Lehreinrichtungen oder Schulen auf. Unseres Erachtens sollte jedoch verstärkt auf das Auftreten von Arbeitern als Kollektivvertreter orientiert werden. Die besondere Vorbereitung eines Kollektivvertreters durch das Gericht über die Hinweise im Formular der Ladung zur Hauptverhandlung (§ 202 Abs. 1 StPO) und zu Beginn der Hauptverhandlung (§§ 38, 37 Abs. 1 und 2, 221 Abs. 2, 227 StPO) durch den Vorsitzenden der Strafkammer ist dann nicht erforderlich, wenn aus dem Protokoll des Kollektivs, das ihn beauftragt hat (§102 Abs. 3 StPO), eine ausreichende Vorbereitung erkennbar ist. Jene Richter handeln verantwortungsbewußt, die immer dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, zumindest eine kurze Unterredung mit dem Kollektivvertreter unmittelbar vor der Hauptverhandlung führen. Die Qualität der Mitwirkung von Kollektivvertretern läßt sich weiter erhöhen. Das kann bereits durch eine noch bessere Differenzierung bei der Gewinnung und durch die Vermeidung einer formalen Mitwirkung geschehen. Dabei ist u. E. der strafprozessuale Wert schriftlicher Beurteilungen. anzuheben, damit sie als Aufzeichnungen i. S. der §§ 24, 49 StPO und damit ohne weitere Beweiserhebung zur Aufklärung der Persönlichkeit des Angeklagten verwendet werden können. Das erfordert allerdings, derartige Beurteilungen, den Beschuldigten als Beweismittel spätestens vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen (§ 105 Abs. 2 StPO) und ihm Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Diese Verfahrensweise verstößt keinesfalls gegen das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung und der Mündlichkeit in der Hauptverhandlung. Andererseits setzt sie aber voraus, daß derartige Einschätzungen erkennbar unter Mitwirkung der Kollektive bzw. der zuständigen gewerkschaftlichen Leitung aufgestellt wurden. Hat ein Kollektiv dem Gericht seine Mitwirkung angezeigt, dann darf dieses darauf nicht verzichten. Das Gericht hat durch entsprechende Unterstützung vor und in der Hauptverhandlung dahin zu wirken, daß die Mitwirkung effektiv verläuft. In Fällen, in denen die Mitwirkung eines Kollektivvertreters erkennbar notwendig ist, jedoch weder eine kollektive Beratung stattgefunden hat noch ein Kollektivvertreter beauftragt worden ist, darf das Gericht nicht in falsch verstan- USA - ein Überwachungsstaat Der US-amerikanische Publizist Vance Packard stellte in seinem Buch „Die wehrlose Gesellschaft" (Düsseldorf/Wien 1964, S. 87) fest: „Was einst George Orwell in seinem Roman ,1984' als utopische Vision darstellte den Staat, der seine Bürger auf Schritt und Tritt überwacht ist heute in den USA keine Vision mehr. Es gibt heute kein technisch praktikables Mittel, welches nicht zur Bespitzelung und Überwachung angewandt wird.“ Wie real diese Einschätzung ist, verdeutlicht „U. S. News & World Report“ vom 12. Juli 1982, S. 34 ff.: „In Tausenden von Computern hält die amerikanische Regierung die Amerikaner unter Kontrolle. Innerhalb dieses Systems existieren mindestens 3 529 743 665 Akten über alles. Von Anstellungen, über Daten der Sozialversicherung, strafrechtliche Anklagen bis zu Leihen und Krediten ist alles durch Knopfdruck verfügbar.“ Die „führenden Schuldigen“ für das Bespitzeln und überwachen sieht „U. S. News & World Report“ in den Computern, im Kabelfernsehen, in elektronischen Datenbankeinrichtungen und in den Antikriminalitätstaktiken. Darüber, daß die 3,5 Milliarden Akten den Geheimdiensten und der Polizei jederzeit zur Verfügung stehen und daß mit dieser Überwachung oppositionelle Kräfte eingeschüchtert werden sollen, ist in dem US-Nachrichtenmagazin nichts zu finden. R. L Bei der USA-Polizei sitzt der Colt locker „Sind die Durchsetzer des Rechts zu schnell am Abzug?“ fragt das Nachrichtenmagazin „U. S. News & World Report“ in seiner Ausgabe vom 10. Januar 1983, S. 58 f., und konstatiert, daß sich die Fälle des Einsatzes von Schußwaffen durch Polizeibeamte in den USA häufen. Die International Police Association of Chiefs of Police in den USA berichtete über 3 095 „gerechtfertigte Tötungen“ durch Polizeibeamte von 1970 bis 1979 in den 57 größten Städten der Vereinigten Staaten. Fachleute stellten fest, daß auch die Instruktionen über den Schußwaffeneinsatz keinen Rückgang der Fälle nicht gerechtfertigter Anwendung von Schußwaffen bewirkt haben. Von den 522 durch Polizeibeamte verursachten Tötungen, die die Staatsanwaltschaft von Los Angeles In den letzten vier Jahren zu untersuchen hatte, führten nur vier zur Anklage. Opfer dieser Tötungen waren vor allem Afroamerikaner. Daß Rassenvorurteile in diesen Fällen eine Rolle spielen, wird nicht ausgeschlossen. „U. S. News & World Report“ kommt zu dem Ergebnis, daß „in der heutigen zur Gewalt neigenden Gesellschaft mehr Zusammenstöße über die Anwendung von Gewalt durch Polizeibeamte unvermeidlich sind". R. L. dener Durchsetzung des Prinzips der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens auf diese Mitwirkung verzichten. Es muß dann eigene Initiativen entwickeln, um das Versäumte nachzuholen. Erscheint ein Kollektivvertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung, hat das Gericht in analoger Anwendung des § 217 Abs. 3 StPO zu prüfen, ob es notwendig ist,, eine neue Hauptverhandlung anzuberaumen. Ergibt die Prüfung, daß die Verhandlung auch ohne ihn durchgeführt und beendet werden kann, halten wir die Auswertung des Verfahrens im Kollektiv für unverzichtbar. Ein besonderes Anliegen ist es, mit Hilfe gesellschaftlicher Kräfte aus dem unmittelbaren Wohn- und Lebensbereich der Angeklagten wirkungsvoll auch die kriminelle Asozialität zu bekämpfen und ihr vorzubeugen. Die Teilnahme von Vertretern aus den Hausgemeinschaften, den Wirkungsbereichsausschüssen der Nationalen Front, den Kommissionen für Ordnung und Sicherheit u. a. nimmt in dem Maße zu, wie es den Justiz- und Sicherheitsorganen gelingt, enger mit diesen gesellschaftlichen Kräften in den Wohngebieten zusammenzuarbeiten. Gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger werden insbesondere dann gewonnen und Wirken in Verfahren mit, wenn Interessen der In § 54 StPO genannten gesellschaftlichen Organisationen und Kollektive durch den Gegenstand des Strafverfahrens unmittelbar und erheblich berührt werden. Das betrifft vor allem solche Fälle, in denen durch die Straftat die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig beeinträch-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 191 (NJ DDR 1983, S. 191) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 191 (NJ DDR 1983, S. 191)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Inforraationsbedarfs-kompiezen mid der richtigen Bewertung der Informationen. Grundanforderungen an den Einsatz aller? - zur Erarbeitung und Verdichtung von Ersthinweisen, Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine wesentliche Rolle spielt und daß in ihnen oftmals eindeutig vorgetragene Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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