Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 190 (NJ DDR 1983, S. 190); 190 Neue Justiz 5/83 Gesellschaftliche Kräfte erhöhen die Wirksamkeit der Rechtsprechung Dr. HEINZ HUGOT, Direktor, und Dr. KARL-HEINZ OEHMKE, stellv. Direktor des Stadtgerichts Berlin, Hauptstadt der DDR Die differenzierte und zielgerichtete Mitwirkung der Werktätigen in gerichtlichen Verfahren ist Verfassungsgebot (Art. 87, 90 Abs. 3, 96 Verf.; Art. 6 StGB; § 9 GVG; § 4 StPO; §§ 4, 5 ZPO). Der erreichte Stand der Mitwirkung ist Ausdruck der Machtausübung der Arbeiterklasse und der Entfaltung der sozialistischen Demokratie. Diese Mitwirkung ist eine Grundbedingung des erfolgreichen Kampfes unserer Gesellschaft gegen Straftaten und andere Rechtsverletzungen. Als unverzichtbares Element sozialistischer Rechtsverwirklichung dient sie der Gewährleistung sozialistischer Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit und ist somit ein wesentlicher Faktor zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Verfahren. Von diesen grundlegenden Erkenntnissen lassen sich die Berliner Gerichte in ihrer Tätigkeit leiten, und diese Erkenntnisse bestimmen auch ihr Zusammenwirken mit den anderen an den Verfahren beteiligten Organen. Die effektive Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in den Verfahren wurde zum Maßstab für weitere Fortschritte bei der Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung insgesamt. Nachdem zunächst vor allem Erfahrungen bei der wirksamen Mitwirkung der Werktätigen in Strafverfahren gesammelt worden waren, wurden die Mitarbeiter der Gerichte der Hauptstadt seit 1974 immer stärker auch auf die Mitwirkung der Werktätigen im Zivilrecht, vor allem in Mietrückstandsverfahren, und im Arbeitsrecht, hier besonders in Form der gewerkschaftlichen Mitwirkung, orientiert. Wirksame Leitungsmaßnahmen des Stadtgerichts In unserer Leitungstätigkeit sahen wir nicht vordergründig die quantitative Ausdehnung der Mitwirkung, vielmehr rückten wir qualitative Erfordernisse, d. h. Effektivitätsfragen der Mitwirkung in den Blickpunkt. Es geht darum, daß sich der durch den Richter betriebene Aufwand zur Gewinnung gesellschaftlicher Kräfte für ihre Mitwirkung in den Verfahren in zunehmende sozialistische Bewußtheit umwandelt, die sich in ihrem Eintreten für Gesetzlichkeit und in der freiwilligen Einhaltung der Gesetze in ihren Lebens- und Wirkungsbereichen niederschlägt. Das erfordert nach unseren Erfahrungen individuelle Arbeit mit jedem Richter. Er muß erkennen, daß ohne sach- und verfahrensbezogene Zielstellung letztlich die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Formalen stecken bleibt. Das gilt für das Verfahren insgesamt wie auch für seine einzelnen Phasen bis zur Realisierung der gerichtlichen Entscheidung. Deshalb konzentrieren wir unsere Anleitung in Abstimmung mit den Partnerorganen auf eine effektive Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte. Das geschieht vor allem durch deren differenzierte und zielgerichtete Einbeziehung in solchen Fällen, in denen eine aktive Einflußnahme dieser Kräfte aus den konkreten Gegebenheiten des Verfahrens heraus zwingend erforderlich und der hierzu notwendige gesellschaftliche Aufwand gerechtfertigt ist Das betrifft z. B. Initiativen zur dauerhaften Überwindung von Ursachen und Bedingungen von Straftaten, anderen Rechtsverletzungen und Verstößen gegen die gesellschaftliche Arbeitsdisziplin, zur Erhöhung der Bereitschaft der Straftäter zur Selbsterziehung und der gesellschaftlichen Kräfte für die Unterstützung dieses Prozesses im Einzelfall, wie die Übertragung der Erkenntnisse auf den kollektiven Kampf für die Erhöhung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit und schließlich auch zur Erhöhung der öffentlichen Unduldsamkeit der Bürger in Betrieben, Verwaltungen, Einrichtungen und in den. Wohngebieten gegenüber Unordnung, Unsicherheit und Disziplinlosigkeit in ihren Lebens- und Arbeitsbereichen. Es gilt der Erfahrungswert, stets konzeptionell festzulegen, mit welcher Zielstellung die Mitwirkung im konkreten Verfahren und über dieses Verfahren hinaus zu organisieren ist Damit wird unnötiger Aufwand verhindert Konzeptionen, die selbst einfach und wenig aufwendig sein müssen, sichern, daß die gesellschaftlichen Kräfte auf ihre Mitwirkung vorbereitet sind, daß das Gericht gezielt und nicht formal die mitwirkenden Werktätigen am Verhandlungsablauf beteiligt. In Strafverfahren muß das Gericht diese Arbeit bereits im Eröffnungsverfahren leisten und sich dabei auf die Unterstützung seiner Partnerorgane verlassen können. Gerade in diesem Zusammenwirken der Organe und in der Zusammenarbeit mit den Werktätigen von Anfang an liegen derzeitig noch Reserven. Die Senate des Stadtgerichts tragen eine besondere Verantwortung bei der Durchsetzung einer anspruchsvollen Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte. Sie müssen diese Mitwirkung in ihren eigenen Verfahren der 1. und 2. Instanz vorbildlich verwirklichen und auf etwaige Versäumnisse bei der Mitwirkung in den Verfahren der Stadtbezirksgerichte genauso konsequent reagieren wie bei der Verletzung anderer materieller und prozeßrechtlicher Bestimmungen. Die hier beispielhaft beschriebene kontinuierliche Anleitung des Stadtgerichts hat zu Fortschritten geführt, die sich in quantitativen und vor allem in qualitativen Ergebnissen in jenen Bereichen zeigen, die für eine wirkungsvolle Bekämpfung und Vorbeugung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen, für den Schutz und die Förderung eines hohen ökonomischen Leistungsanstiegs sowie für die Gewährleistung hoher Ordnung und Sicherheit besonders wichtig sind. So hat sich die Mitwirkung bei den Verfahren erhöht, deren Sachverhalte unmittelbar die öffentliche Ordnung berühren und bei jenen, in denen es um den Schutz des Volkseigentums geht Bei der Strafrechtsprechung zu diesen Komplexen werden jetzt mehr gut ausgestaltete Bürgschaften von Arbeitskollektiven und Einzelpersonen bestätigt, und auch im Ar-beits- und Zivilrecht ist die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte besonders auf Rechtsprechungsschwerpunkte ausgerichtet. Die gezielte Mitwirkung erhöht sichtbar die Qualität der gerichtlichen Verfahren und erleichtert zugleich die Auswertungen in den gesellschaftlichen Kollektiven, in betrieblichen Leitungsgremien und in gewerkschaftlichen Leitungen und damit die Vermittlung von Erkenntnissen aus den Gerichtssälen für die gesellschaftliche Praxis. Mit einer solchen Arbeit ordnen sich die Gerichte wirkungsvoll in die unter Führung der Grundorganisationen der SED in den jeweiligen Bereichen ausgelösten Initiativen zur Herausbildung einer positiven Einstellung zum sozialistischen Eigentum und zur Überwindung begünstigender Bedingungen für Straftaten ein. Auf einige Erfahrungen soll näher eingegangen werden. Gesellschaftliche Mitwirkung im Strafverfahren Die Eröffnungsverfahren werden immer besser genutzt, um kritisch die Ergebnisse der Vorverfahren im Hinblick auf die Gewinnung, Mitwirkung bzw. Vorbereitung gesellschaftlicher Kräfte einzuschätzen. Liegen Versäumnisse vor, wird deren Überwindung veranlaßt. Geachtet wird u. a. darauf, daß ausreichende Protokolle über den Inhalt der Beratungen im Kollektiv vorliegen und daß Äußerungen über Ursachen und Bedingungen der Rechtsverletzungen aus der Sicht der Kollektive sowie evtl. Schlußfolgerungen des Kollektivs festgehalten sind. Es muß erkennbar sein, wer den Kollektivvertreter zur Mitwirkung delegiert und Bürgschaftsangebote müssen schriftlich vorliegen. Besondere Bedeutung kommt der ausreichenden Vorbereitung der mitwirkenden gesellschaftlichen Kräfte auf die Hauptverhandlung zu. Das schließt z. B. aus, daß Kollektiv-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stellender Personen gernäfpmeiner Richtlinie ; Dadurch erreichen:. Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen und Beweise zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie zur allseitigen latbestandsbezogenen Aufklärung der Täterpersönlichkeit mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Hi; Dienstanweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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